322.12
Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege
Vom 24.03.1992 (Stand 01.01.2026)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf § 40 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 14. September 19411 sowie auf § 116 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 19772
beschliesst:
1. Zweck und Geltungsbereich
Art. 1
Die Verordnung regelt die Aufgaben und die Organisation der Jugendanwaltschaft.
Die Jugendanwaltschaft ist neben der Polizei, dem Jugendgerichtspräsidenten, dem Jugendgericht, dem Haftrichter und der Strafkammer des Obergerichts ein Organ der Jugendstrafrechtspflege.
Die Organe der Jugendstrafrechtspflege erfüllen ihre Aufgaben nach Massgabe der Rechtsordnung unabhängig.
Die Jugendanwaltschaft untersteht administrativ dem Bau- und Justizdepartement.
Alle in dieser Verordnung genannten Funktionen können gleichermassen von Frauen wie von Männern ausgeübt werden.
2. Aufgaben
Art. 2 1. Untersuchung
Die Kompetenzen des Jugendanwaltes richten sich nach § 83 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO) vom 13. März 19773.
Die Untersuchungsbeamten sind nach Massgabe von § 85bis Absatz 2 GO zuständig.
In der Strafuntersuchung wegen Verbrechen oder Vergehen, die von Amtes wegen zu verfolgen sind, unterliegen Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverfügungen, die ein Jugendanwalt erlässt, der Genehmigung durch den leitenden Jugendanwalt.
Art. 3 …
Art. 4 …
Art.
5 2. Vollzug von Strafen
a) Arbeitsleistung
aa) Grundsatz
Die Jugendanwaltschaft organisiert die Arbeitsleistung in Zusammenarbeit mit geeigneten Institutionen und Personen.
Die Verurteilung zu einem halben Tag Arbeitsleistung verpflichtet zu vier Stunden Arbeit.
Art. 6 bb) Entgelt und Kosten
Die Arbeitsleistung ist unentgeltlich zu erbringen.
Die Arbeit leistenden Kinder und Jugendlichen haben keinen Anspruch auf die Vergütung von Fahrt- und Verpflegungskosten.
Art. 7 …
Art. 8 b) Verkehrsschulung
Der Jugendanwalt oder der Untersuchungsbeamte ordnet die Verkehrsschulung an, soweit dies nicht der Polizei obliegt (§ 85 Absatz 2 GO).
Art.
9 c) Einschliessung
aa) Räume und Institutionen
Inhaftierungen im Jugendstrafverfahren werden im kantonalen Untersuchungsgefängnis in Olten durchgeführt.
Der Jugendanwalt kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
Art. 10 bb) Strafvollzug
Der Jugendanwalt ist für die Anordnung des Strafvollzuges von Jugendlichen zuständig. Hat der Jugendliche das 20. Altersjahr vollendet, wenn der Strafvollzug angeordnet werden soll, so kann der Jugendanwalt in besonderen Fällen und im Einvernehmen mit dem Amt für öffentliche Sicherheit den Strafvollzug diesem Amt übertragen.
Der Jugendanwalt trifft die für die besonderen Vollzugsformen nach § 21 ff. der Strafvollzugsverordnung vom 5. November 19914 nötigen Anordnungen.
Art. 11 3. Versicherung
Die Jugendanwaltschaft versichert Kinder und Jugendliche gegen die Folgen von Unfällen und von Haftpflichtschäden, welche beim Vollzug von Arbeitsleistungen und von stationären Massnahmen entstehen.
Die Unfallversicherung wird subsidiär zu den Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung abgeschlossen.
3. Organisation der Jugendanwaltschaft
Art. 12 Stellenplan
Die Jugendanwaltschaft besteht aus dem leitenden Jugendanwalt als Amtschef und den Jugendanwälten, den Untersuchungsbeamten, einem Sozialdienst und einer Kanzlei.
Der Regierungsrat bestimmt auf Antrag des leitenden Jugendanwaltes aus dem Kreis der Jugendanwälte den Stellvertreter des leitenden Jugendanwaltes.
Art. 13 Leitung und Stellvertretung
Der leitende Jugendanwalt vertritt die Jugendanwaltschaft nach aussen und teilt die Geschäfte gleichmässig auf die Mitarbeiter auf.
Der Stellvertreter des leitenden Jugendanwaltes vertritt den leitenden Jugendanwalt als Amtschef bei Verhinderung.
Art. 14 Jugendanwälte und Untersuchungsbeamte
Die Jugendanwälte und die Untersuchungsbeamten nehmen die ihnen durch Gesetz und diese Verordnung übertragenen Aufgaben wahr.
Sie führen die ihnen zugeteilten Fälle selbständig und vertreten die Jugendanwaltschaft in den vom leitenden Jugendanwalt bestimmten Fällen.
Art. 15 Kanzlei
Die Kanzlei besorgt die allgemeinen Büroarbeiten sowie die Archivierung der Akten. Der leitende Jugendanwalt kann ihr weitere Aufgaben zuteilen.
Art. 16 Sozialdienst
Der Sozialdienst umfasst Mitarbeiter aus den Berufsfeldern Sozialarbeit und Sozialpädagogik.
Sie erhalten ihre Aufträge von den Jugendanwälten gemäss den internen Richtlinien.
4. Akten und Registratur
Art. 17 Akteneinsicht und Aktenherausgabe
Der Anspruch auf Akteneinsicht richtet sich nach Artikel 15 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO) vom 20. März 20095 sowie nach Artikel 101 f. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 20076.
Das Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 19917 bildet keine gesetzliche Grundlage für ein Akteneinsichtsrecht des Opfers.
Akten werden in der Regel nur an die in einem Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwälte und an Institutionen herausgegeben, welche Massnahmen vollziehen. Über Ausnahmen entscheidet der Jugendanwalt (Art. 102 Abs. 1 StPO).
Art. 18 Aufbewahrung bei der Jugendanwaltschaft
Die Verfahrensakten werden im Amtsarchiv aufbewahrt, bis die beschuldigte, verurteilte oder freigesprochene Person oder die Person, gegen welche das Verfahren eingestellt worden ist, das 25. Altersjahr vollendet hat. Vorbehalten bleiben die folgenden Bestimmungen.
Von Straftaten, bei welchen die Verfolgungsverjährung mindestens bis zum vollendeten 25. Altersjahr des Opfers dauert, werden die Verfahrensakten in jedem Fall so lange im Amtsarchiv aufbewahrt.
Die Verfahrensakten werden in jedem Fall so lange im Amtsarchiv aufbewahrt, als ein Tätigkeits-, Kontakt- oder Rayonverbot nach Artikel 16a oder 19b des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) vom 20. Juni 20038 in Kraft ist.
Beantragt die Vollzugsbehörde eine Verwahrung, gehen die Verfahrensakten an das Erwachsenengericht und werden dort nach den für dieses geltenden Aufbewahrungsfristen aufbewahrt.
Art. 18bis Ablieferung an das Staatsarchiv
Das Staatsarchiv übernimmt die Verfahrensakten spätestens 10 Jahre nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist teilweise.
In den Fällen gemäss § 18 Absatz 4 richtet sich die Ablieferung der Verfahrensakten nach den für das Erwachsenengericht geltenden Bestimmungen.
5. Schlussbestimmungen
Art.
19 Inkrafttreten;
Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Verordnung tritt nach der Publikation im Amtsblatt am 1. Juli 1992 in Kraft. Vorbehalten ist das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Verordnung über die Jugendrechtspflege vom 27. Januar 19429 sowie der Regierungsratsbeschluss über die Finanzierung der Versorgungen von Kindern und Jugendlichen vom 15. Januar 194610 sind aufgehoben.
Die Einspruchsfrist ist am 19. Juni 1992 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 26. Juni 1992.
GS 92, 441