328.13
Verordnung über die Begnadigung
Vom 22.12.1972 (Stand 01.02.2011)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf Artikel 381 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 und § 41 Absatz 4 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) vom 10. März 20101
beschliesst:
1. Begnadigungsgesuch und Zuständigkeit
Art. 1 Legitimation
Das Begnadigungsgesuch kann nach Artikel 382 Absatz 1 StGB und § 39 Absatz 1 EG StPO gestellt werden:
vom Verurteilten;
von seinem gesetzlichen Vertreter;
mit Einwilligung des Verurteilten von seinem Verteidiger, seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner.
Art. 2 Zuständigkeit
Zuständig zur Begnadigung sind nach § 38 Absatz 2 EG StPO:
der Kantonsrat in Bezug auf Urteile, durch die eine zwei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde;
der Regierungsrat in allen übrigen Fällen.
2. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Gesuchseinreichung
Das Begnadigungsgesuch ist schriftlich und mit Begründung einzureichen.
Ein Verurteilter, der sich in einer Anstalt aufhält, kann das Gesuch mündlich an den Anstaltsleiter richten, der es schriftlich abfasst und durch den Verurteilten unterzeichnen lässt (§ 40 Abs. 1 EG StPO).
Art. 4 Bearbeitung
Die Staatskanzlei2 bearbeitet die Begnadigungsgesuche. Sie erhebt die Akten und Informationen und stellt dem Regierungsrat Antrag.
Art. 5 Aufschiebende Wirkung
Die Staatskanzlei kann dem Gesuch die aufschiebende Wirkung erteilen.
Art. 6 Verweigerung der aufschiebenden Wirkung
Einem Begnadigungsgesuch wird in der Regel keine aufschiebende Wirkung zuerkannt, wenn es bei vorläufiger Prüfung als aussichtslos erscheint oder wenn der Verurteilte, für den es gestellt wird, eine Freiheitsstrafe verbüsst.
Dem Gesuch eines Verurteilten, der eine Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten zu verbüssen und die Strafe noch nicht angetreten hat, wird in der Regel keine aufschiebend e Wirkung zuerkannt, wenn es nicht innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Urteils gestellt wird.
Art. 7 Rekursrecht
Gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung kann innert 10 Tagen an das Verwaltungsgericht Rekurs eingereicht werden.
Art. 8 Bedingungen
Die Begnadigung kann an Bedingungen geknüpft werden. Für diese Bedingungen und den Widerruf der bedingten Begnadigung gelten sinngemäss die Regeln des StGB über den bedingten Strafvollzug; die Bewährungsfrist beträgt mindestens 1 Jahr.
Über den Widerruf der bedingten Begnadigung befindet der Regierungsrat.
Art. 9 Anordnung des Strafvollzuges
Bei Ablehnung des Begnadigungsgesuches oder bei Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Begnadigung hat das Departement des Innern unter Vorbehalt von § 27 EG StPO den Strafvollzug ungesäumt anzuordnen.
Art. 10 Neues Gesuch
Ist die Begnadigungsbehörde auf ein Gesuch nicht eingetreten oder hat sie es abgewiesen, so kann sie, wenn innert Jahresfrist ein Wiedererwägungsgesuch oder ein neues Begnadigungsgesuch gestellt wird, Nichteintreten beschliessen.
3. Besondere Verfahrensvorschriften
3.1. Verfahren vor dem Kantonsrat
Art. 11 Grundlagen des Verfahrens
Das Verfahren vor der Begnadigungskommission und vor dem Kantonsrat richtet sich nach den Vorschriften des Geschäftsreglementes des Kantonsrates.
Art. 12 Begnadigungskommission
Der Antrag des Regierungsrates wird vorerst von der Begnadigungskommission behandelt. Sie stellt ihrerseits dem Kantonsrat Antrag.
3.2. Verfahren vor dem Regierungsrat
Art. 13 Grundlagen des Verfahrens
Der Regierungsrat entscheidet über die in seine Kompetenz fallenden Begnadigungen (§ 2 lit. b) nach seinem Geschäftsreglement.
4. Schlussbestimmungen
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.
GS 85, 1141