411.212
Beitritt zum Konkordat über die Schulkoordination
Beitritt zum Konkordat über die Schulkoordination KRB vom 3. März 1971
Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 31 Ziffer 2 der Kantonsverfassung nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 29. Januar 1971
beschliesst:
1.
Der Kanton Solothurn tritt dem Konkordat über die Schulkoordination bei.
2.
Der Kanton Solothurn verpflichtet sich, die Schulgesetzgebung im Sinn des Konkordats abzuändern.
3.
Der Kanton Solothurn übernimmt die ihm durch das Konkordat erwachsenden Kosten.
4.
Der Kantonsrat bewilligt im Rahmen seiner Kompetenzen die erforderlichen Kredite mit dem jeweiligen Voranschlag zur Staatsrechnung.
5.
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt und ermächtigt, das Konkordat im Namen des Kantons Solothurn zu unterzeichnen.