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Verordnung über den Erwerb von Fachpatenten für den Unterricht an Ober- und Sekundarschulen des Kantons Solothurn
Verordnung über den Erwerb von Fachpatenten für den Unterricht an Ober- und Sekundarschulen des Kantons Solothurn RRB vom 1. Mai 1990
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn 1 gestützt auf § 50 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969 )
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 . Erteilung von Unterricht in Englisch und Italienisch
An Ober- und Sekundarschulen dürfen die Fächer Englisch und Italienisch nur von Lehrern mit solothurnischem Fachpatent oder mit anderer gleichwertiger Ausbildung im Sinne der vorliegenden Verordnung erteilt werden.
Über die Gleichwertigkeit anderer Ausweise entscheidet die Prüfungskommission für Oberschul- und Sekundarlehrer (nachstehend Prüfungskommission).
II. Bestimmungen über die Ausbildung und die Zulassung zu den Prüfungen
Art. 2 . Umfang der Ausbildung
Der Erwerb der Lehrberechtigung gliedert sich in zwei Teile.
Sprachkompetenz: Die Sprachkompetenz wird durch eine Fachprüfung vor Beginn der methodisch-didaktischen Ausbildung festgestellt.
methodisch-didaktische Kompetenz: Die methodisch-didaktische Kompetenz wird in einem von der Lehrerweiterbildung organisierten, berufsbegleitenden Methodikkurs von 50 Stunden Dauer erworben.
Die Prüfungskommission kann Bewerber auf Grund bereits erworbener Ausweise von der Absolvierung einzelner Teile des methodischdidaktischen Kurses befreien.
Die methodisch-didaktische Kompetenz wird durch eine Prüfungslektion festgestellt.
Art. 3 . Zulassung
zur Fachprüfung 1 Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachprüfung sind:
1. die Wählbarkeit an eine Schulart der Volksschule oder des Kindergartens, 2. das Maturitätszeugnis, 3. eine andere von der Prüfungskommission für den Unterricht als hinreichend erklärte Vorbildung;
Fremdsprachenaufenthalt von mindestens 4 Wochen;
vor Beginn der Ausbildung: 1. Eintragung ins Verzeichnis der Fachpatent-Kandidaten bei der Lehrerweiterbildung, 2. Vereinbarung des Ausbildungsprogrammes mit dem Prüfungsexperten.
Über die Zulassung entscheidet die Prüfungskommission.
Art. 4 . b) zum Methodikkurs
Die bestandene Fachprüfung oder ein gleichwertiger Ausweis berechtigen zum Besuch des berufsbegleitenden Methodikkurses der Lehrerweiterbildung.
Art. 5 . c) zur Prüfungslektion
Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfungslektion sind:
die bestandene Fachprüfung oder ein gleichwertiger Ausweis;
der Besuch des berufsbegleitenden Methodikkurses der Lehrerweiterbildung.
III. Prüfungen, Prüfungsanforderungen und Zeugnisse
Art. 6 . Zeitpunkt der Prüfungen
Fachprüfungen finden einmal jährlich statt; Prüfungslektionen werden am Ende eines Kurses abgenommen. Die Prüfungskommission setzt die Termine fest und veröffentlicht sie im Amtsblatt und im Schulblatt für die Kantone Aargau und Solothurn.
Art. 7 . Umfang der Fachprüfung
Die Fachprüfung gliedert sich in eine schriftliche Prüfung von 3 Stunden und in eine mündliche Prüfung von 20 Minuten Dauer. Folgende Anforderungen werden gestellt:
Fähigkeit, sich in der Umgangssprache fliessend und korrekt auszudrücken (Beherrschung der sprachlichen Strukturen);
einwandfreie Intonation und Aussprache;
solide Grammatikkenntnisse.
Die Fachprüfung gilt als bestanden, wenn in beiden Prüfungsteilen je mindestens die Note 4 erreicht wird. Nicht bestandene Prüfungsteile können frühestens nach 1 Jahr einmal wiederholt werden.
Art. 8 . Methodikkurs
Die Methodikkurse der Lehrerweiterbildung finden bei Bedarf statt. Im Rahmen des Kurses finden 8 Lehrübungen statt. Die letzte Lehrübung wird als Prüfungslektion gestaltet. Die nicht bestandene Prüfungslektion kann frühestens nach 1 Jahr einmal wiederholt werden.
Art. 9 . Abnahme der Prüfung
Jeder Prüfung haben neben dem Examinator zwei von der Prüfungskommission bestimmte Kommissionsmitglieder oder beigezogene Fachleute als Experten beizuwohnen.
Art. 10 . Bewertung
Die Prüfungsleistungen werden mit ganzen oder mit halben Noten von 6 bis 1 bewertet.
Art. 11 . Entscheid
Die Prüfungskommission entscheidet auf Antrag des Examinators und der Experten über das Prüfungsergebnis.
Art. 12 . Prüfungszeugnis
Der Kandidat erhält ein vom Leiter der Lehrerweiterbildung und vom Präsidenten der Prüfungskommission unterzeichnetes Prüfungszeugnis mit den in den einzelnen Prüfungsteilen erreichten Noten.
Art. 13 . Erteilung des Fachpatentes
Nach bestandener Prüfungslektion werden die Prüfungsergebnisse dem Erziehungs-Departement mit dem Antrag auf Erteilung des Fachpatentes zugestellt. Das Fachpatent wird vom Vorsteher des Erziehungs- Departementes unterschrieben.
VI. Rechtspflege
Art. 14 . Beschwerdeinstanz
Gegen Verfügungen der Prüfungskommission aufgrund dieser Verordnung kann beim Erziehungs-Departement innert 10 Tagen schriftlich Beschwerde eingereicht werden.
V. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 15 . Ausnahmefälle
Das Erziehungs-Departement kann in ausserordentlichen Fällen auf Antrag der Prüfungskommission von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung abweichen.
Art. 16 . Übergangsbestimmung
Lehrer, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung an Sekundar- oder an Oberschulen bereits Englisch- oder Italienischunterricht erteilt haben, können innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung das Gesuch um Ausstellung eines entsprechenden Fachpatentes stellen. Dieses wird erteilt, sofern die folgenden Vorkehrungen ein genügendes Ergebnis erbringen:
Überprüfung der Sprachkompetenz im Rahmen eines Kolloquiums;
Überprüfung der didaktisch/methodischen Kompetenz im Rahmen eines Lektionsbesuches durch zwei von der Prüfungskommission bestimmten Experten;
Beurteilung durch das Inspektorat.
Art. 17 . Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Publiziert im Amtsblatt vom 26. Juli 1990 4