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Vereinbarung der Kantone Solothurn und Aargau über den Besuch des aargauischen Ausbildungskurses für Real- und Sekundarlehrkräfte durch solothurnische Kandidatinnen und Kandidaten für das Lehramt an Oberund Sekundarschulen
413.313.62 Vereinbarung der Kantone Solothurn und Aargau über den Besuch des aargauischen Ausbildungskurses für Real- und Sekundarlehrkräfte durch solothurnische Kandidatinnen und Kandidaten für das Lehramt an Ober- und Sekundarschulen vom 3. Dezember 1996/26. Februar 1997
Die Kantone Aargau und Solothurn vertreten durch die beiden Regierungsräte
treffen folgende Vereinbarung:
Art. 1
Der Kanton Aargau verpflichtet sich, Primarlehrkräfte mit mindestens zwei Jahren Unterrichtserfahrung und Wohnsitz oder Arbeitsort im Kanton Solothurn als Studierende in den berufsbegleitenden Ausbildungskurs für Real- und Sekundarlehrkräfte des Didaktikums in Aarau aufzunehmen.
Die Studierenden aus dem Kanton Solothurn sind bezüglich Aufnahme und aller Rechte und Pflichten den Studierenden aus dem Kanton Aargau gleichgestellt.
Das Didaktikum verpflichtet sich, die Lehrmittel des Kantons Solothurn in den entsprechenden Bereichen angemessen zu berücksichtigen.
Für die schulpraktische Ausbildung stellt der Kanton Solothurn Praktikumsplätze zur Verfügung.
Art. 2
Massgebend sind Wohnsitz beziehungsweise Arbeitsort im Zeitpunkt der Anmeldung.
Art. 3
Der Kanton Solothurn verpflichtet sich, für seine Studierenden ein Schulgeld zu entrichten.
Kein Schulgeld wird für die Berufseinführungsphase erhoben.
Praxislehrkräfte im Kanton Solothurn werden vom Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn nach den Ansätzen der Lehrerfortbildung entschädigt.
Die Höhe des Schulgeldes und das administrative Verfahren richten sich nach den Bestimmungen des Regionalen Schulabkommens zwischen den Kantonen Bern, Luzern, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau. Es wird der Ansatz der Fachhochschulen in Rechnung gestellt.
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Art. 4
Die Praktikumslehrerinnen und -lehrer werden vom Didaktikum des Kantons Aargau aus- und fortgebildet.
Art. 5
Ein Mitglied der Prüfungskommission für Sekundar- und Oberschullehrkräfte des Kantons Solothurn nimmt Einsitz in die Aufsichtskommission des Didaktikums des Kantons Aargau.
Ein Mitglied der Prüfungskommission für Sekundar- und Oberschullehrkräfte des Kantons Solothurn nimmt Einsitz in die Diplomprüfungskommission des Didaktikums des Kantons Aargau.
Art. 6
Die Vereinbarung gilt vorläufig für die Ausbildungsgänge, die bis und mit dem 1. August 1999 beginnen.
Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer kann durch übereinstimmende Erklärung der beiden Erziehungsdepartemente erklärt werden.
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