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Verordnung über den Unterricht zur Behandlung von temporären Lernstörungen im schriftsprachlichen und mathematischen Bereich

413.666 · Solothurn Gesetzessammlung

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413.666

Verordnung über den Unterricht zur Behandlung von temporären Lernstörungen im schriftsprachlichen und mathematischen Bereich

Vom 31.05.2000 (Stand 01.09.2007)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf §§ 16, 37 und 50 Absatz 1 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969 und § 7ter litera e des Lehrerbesoldungsgesetzes vom 8. Dezember 1963

beschliesst:

1. Voraussetzung

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Fachlehrkräfte im schriftsprachlichen und mathematischen Bereich.

Die Fachlehrkräfte unterstehen der Gesetzgebung für die Lehrerschaft an der Volksschule.

2. Anstellungsbedingungen

Art. 2 Lehrberechtigung

Als Fachlehrkraft im schriftsprachlichen und mathematischen Bereich kann angestellt werden, wer als Schulischer Heilpädagoge oder Schulische Heilpädagogin bzw. als Fachlehrkraft im schriftsprachlichen und mathematischen Bereich ausgebildet ist.

Über die Anerkennung von Ausbildungsgängen und Diplomen entscheidet das Departement für Bildung und Kultur.

Art. 3 Anstellung der Fachlehrkraft

Die Anstellung erfolgt durch das Departement für Bildung und Kultur.

Die Zuweisung für eine Schule, einen Schulkreis oder eine Region erfolgt durch das Sonderschulinspektorat in Zusammenarbeit mit dem Schulpsychologischen Dienst.

Art. 4 Unterrichtspensum

…

…

Der Kanton legt jeweils auf Grund der Schülerzahlen das Pensum für die Dauer eines Schuljahres fest.

Art. 5 Besoldung

…

Für den Stundenansatz bei Legasthenietherapeuten und Legasthenietherapeutinnen nach § 2 Absatz 2 ist die Einstufung des Departementes für Bildung und Kultur massgebend.

Art. 6 Räumlichkeiten, Lehrmittel, Material

Die Gemeinden sind verpflichtet, den Fachlehrkräften im schriftsprachlichen und mathematischen Bereich für die Ausübung ihrer Tätigkeit geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.

Das Übungs- und Unterrichtsmaterial für den Unterricht und die Begleitung vor Ort wird durch die Schulgemeinde pauschal vergütet.

Wenn Fachlehrkräfte eigene Lehrmittel und eigenes Unterrichtsmaterial im Einvernehmen mit den Schulgemeinden selber beschaffen, haben sie Anspruch auf eine Entschädigung.

3. Aufgaben der Fachlehrkräfte

Art. 7 Arbeitsfelder

Der Fachlehrkraft obliegen folgende Bereiche:

  1. Anlaufstelle für Lehrpersonen;

  2. Beratung, Unterstützung und Information von Lehrpersonen und Schulhausteams;

  3. förderdiagnostische Planung und Evaluation;

  4. Begleitung von Kindern mit Lernstörungen;

  5. Teilnahme an Teamsitzungen gemäss Dienstauftrag für die Lehrerschaft. Bei Themen, die das Arbeitsgebiet der Fachlehrkraft betreffen, ist die Teilnahme obligatorisch;

  6. Durchführung von Kontrolluntersuchungen und Schulstoffabklärungen;

  7. Erstellen des Lektionsplanes nach Weisungen des kantonalen Inspektorates.

Art. 8 Förderunterricht bei Gemeinden mit integrierten Kleinklassen

Bei Gemeinden mit integrierten Kleinklassen werden in der Regel keine Fachlehrkräfte eingesetzt. Die vom Kanton bewilligten Lektionen können vom Schulischen Heilpädagogen oder der Schulischen Heilpädagogin erteilt werden. Die Finanzierung erfolgt durch den Kanton nach dem Gesetz über die Besoldungen der Lehrkräfte an der Volksschule vom 8. Dezember 1963 (Lehrerbesoldungsgesetz).

Der Schulische Heilpädagog oder die Schulische Heilpädagogin ist zuständig für die Betreuung und Begleitung von Kindern mit Lernbehinderungen und Lernstörungen.

Art. 9 Zusammenarbeit mit dem Schulpsychologischen Dienst des Kantons Solothurn SPD

Die Fachlehrkraft ist berechtigt, die Therapie von Störungen im schriftsprachlichen und mathematischen Bereich mit den Schülerinnen und Schülern bis zu einer Dauer von 6 Monaten in freiem Ermessen durchzuführen.

Längerdauernde Begleitungen sind nur nach Begutachtung durch den Schulpsychologischen Dienst möglich.

Die Anmeldung zur Untersuchung beim Schulpsychologischen Dienst erfolgt durch die Klassenlehrkraft.

Art. 10 Zusammenarbeit mit dem kantonalen Inspektorat

Der Sonderschulinspektor oder die Sonderschulinspektorin entscheidet in Absprache mit den hauptamtlichen Inspektoratspersonen über die Zusammenarbeit der Fachlehrkräfte im schriftsprachlichen und mathematischen Bereich mit den regionalen Inspektoratsgruppen.

4. Kosten

Art. 11 Kosten

Die Kosten werden durch den Kanton getragen.

5. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 12 Aufhebung bisheriger Bestimmungen

Durch diese Verordnung wird Teil III. (§§ 15 bis 20) der Verordnung über den Unterricht zur Behandlung von Sprachstörungen und Lese-/Rechtschreibschwächen vom 12. März 1990 aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2000 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Die Einspruchsfrist ist am 11. August 2000 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 18. August 2000.

GS 95, 151