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Mittelschulverordnung

414.113 · Solothurn Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-so/bgs/414-113/de/mittelschulverordnung

Consultato il 31 ago 2026

  1. Documenti
  2. Soletta
  3. Legislazione Soletta
Fonte

414.113

Mittelschulverordnung

Vom 10.12.2001 (Stand 01.05.2017)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf die §§ 3 und 29 Absatz 2 des Gesetzes über die Kantonsschule Solothurn vom 29. August 19091, § 3 des Gesetzes über die Kantonsschule Olten vom 26. Mai 19632 und § 14 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG) vom 7. Februar 19993

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] BGS 414.111.
  2. [2] BGS 414.115.
  3. [3] BGS 122.111.

1. Führung und Organisation der Mittelschulen

Art. 1 Organe

Die Mittelschulen in Solothurn und Olten (Kantonsschule Solothurn beziehungsweise Kantonsschule Olten) bilden je eine selbständige Schule mit eigener Leitungsstruktur.

Mit der Leitung werden beauftragt:

  1. die Rektorate;

  2. die Schulleitungen;

  3. die Abteilungsleitungen;

  4. die Lehrer- und Lehrerinnenkonferenzen;

  5. die Maturitätskommission.

  6. …

Zur übergeordneten Führung und Koordination der Mittelschulen wird eine Mittelschulkonferenz eingesetzt.

Art. 2 Rektorat

Der Rektor oder die Rektorin:

  1. trägt die Gesamtverantwortung für die Schule und hat die entsprechenden Entscheidungskompetenzen;

  2. ist für die Erfüllung des Leistungsauftrages und die Einhaltung des Globalbudgets verantwortlich;

  3. vertritt die Schule gegen aussen.

…

Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit kann das Rektorat Personendaten wie Name, Vorname und Wohnort von Schülerinnen und Schülern in geeigneter Form in den Jahresberichten (Kantimagazin) und weiteren Medien veröffentlichen.

Art. 3 Schulleitung

Der Rektor oder die Rektorin, die Konrektoren und Konrektorinnen und der Leiter oder die Leiterin Dienste bilden zusammen die Schulleitung; diese wird vom Rektor oder von der Rektorin geführt.

Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. Führung der Schule in pädagogischer, personeller, organisatorischer, administrativer und finanzieller Hinsicht;

  2. Führung der Ausbildungsgänge gemäss der Gesetzgebung von Bund und Kanton;

  3. Weiterentwicklung der Schule.

  4. …

  5. …

  6. …

  7. …

…

Die Führungsstruktur sowie die Zuordnung der Führungsaufgaben bedarf der Genehmigung durch das Departement.

Das Departement kann der Schulleitung weitere Aufgaben übertragen.

Die Schulleitung entscheidet konsensual. Bei Dissens entscheidet der Rektor oder die Rektorin.

Art. 4 …

Art. 5 Abteilungen

Abteilungen sind das Gymnasium (gymnasiale Maturitätsschule), die Sekundarschule P (Progymnasium), die Fachmittelschule und die Dienste.

Das Gymnasium kann weiter gegliedert werden.

Für die Führung der Abteilungen und zur Unterstützung des Rektorats werden Konrektoren und Konrektorinnen sowie der Leiter oder die Leiterin Dienste eingesetzt.

…

Art. 6 …

Art. 7 Konferenzen

In den Schulen bestehen folgende Konferenzen:

  1. Gesamtkonferenz;

  2. Abteilungskonferenz;

  3. Klassenkonferenz;

  4. Prüfungskonferenz;

  5. Fachschaftskonferenz.

…

…

…

…

…

Art. 7bis Gesamtkonferenz

Alle an der Schule unterrichtenden Lehrpersonen sowie eine Vertretung der Schüler und Schülerinnen bilden die Gesamtkonferenz.

Die Gesamtkonferenz wird vom Rektor oder von der Rektorin geleitet.

Sie kann zu gesamtschulischen Fragen der Pädagogik sowie der Schulentwicklung und Schulführung Stellung nehmen.

Art. 7ter Abteilungskonferenz

Die an einer Abteilung tätigen Lehrpersonen bilden die Abteilungskonferenz.

Die Abteilungskonferenz wird vom zuständigen Konrektor oder von der zuständigen Konrektorin geleitet.

Sie kann insbesondere zu abteilungsspezifischen Fragen Stellung nehmen.

Art. 7quater Klassenkonferenz

Die an einer Klasse unterrichtenden Lehrpersonen bilden die Klassenkonferenz.

Die Klassenkonferenz wird vom zuständigen Konrektor oder von der zuständigen Konrektorin geleitet.

Sie beschliesst über Promotionen und stellt entsprechende Anträge.

Art. 7quinquies Prüfungskonferenz

Die an einer Aufnahmeprüfung beteiligten Lehrpersonen bilden die Prüfungskonferenz.

Die Schulleitung bestimmt deren Leitung.

Die Prüfungskonferenz beschliesst über Aufnahmen und stellt entsprechende Anträge.

Art. 7sexies Fachschaftskonferenz

Die Lehrpersonen eines Fachs bilden die Fachschaftskonferenz.

Die Schulleitung bestimmt deren Leitung.

Die Fachschaftskonferenz kann zu fachspezifischen Fragen Stellung nehmen.

Art. 8 …

Art. 9 Maturitätskommission

Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Maturitätskommission, bestehend aus:

  1. höchstens 16 Fachexperten oder Fachexpertinnen, die als Ressortleitende ein oder mehrere Unterrichtsfächer betreuen;

  2. den Rektoraten (von Amtes wegen);

  3. einer Vertretung des Amtes (von Amtes wegen).

Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre.

Die Kommission konstituiert sich selbst.

Art. 10 Aufgaben und Befugnisse der Maturitätskommission

Die Maturitätskommission hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. Sie übt zusammen mit weiteren Fachexperten und Fachexpertinnen die Aufsicht über die Maturitätsprüfungen aus;

  2. sie setzt die Ergebnisse der Maturitätsprüfungen fest und entscheidet über die Erteilung der Maturität; sie kann dafür Ausschüsse bilden;

  3. sie beurteilt die Lehrgänge mit Blick auf die in den Lehrplänen festgelegten Anforderungen und wertet die ihr von den Fachexperten und Fachexpertinnen zukommenden Rückmeldungen über die Prüfungsqualität aus;

  4. sie stellt vergleichbare Qualitätsanforderungen an beiden Mittelschulen sicher;

  5. sie teilt die Ressorts zu.

Das Departement kann der Maturitätskommission grundsätzliche Fragen aus dem Mittelschulbereich zur Stellungnahme unterbreiten.

Art. 10bis Aufgaben der Ressortleitenden der Maturitätskommission

Die Ressortleitenden der Maturitätskommission sind insbesondere zuständig für

  1. die Sicherstellung eines einheitlichen Prüfungsniveaus und Prüfungsverfahrens an den einzelnen Schulen nach den Vorgaben des Departementes;

  2. die Genehmigung der Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen;

  3. die Berichterstattung über den Verlauf der Prüfungen zu Handen der Maturitätskommission.

Art. 11 Weitere Fachexperten und Fachexpertinnen

Die Schulleitung setzt zur Unterstützung weitere Fachexperten und Fachexpertinnen ein.

Diese versammeln sich periodisch mit der Ressortleitung zur Koordination von Fragen im Zusammenhang mit den Prüfungsinhalten und dem Prüfungsverfahren.

Art. 12 Aufgaben und Befugnisse der weiteren Fachexperten und
Fachexpertinnen

Die weiteren Fachexperten und Fachexpertinnen haben insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. Sie genehmigen auf Vorschlag der Fachlehrpersonen die Themen für die mündlichen und mündlich-praktischen Maturitätsprüfungen;

  2. sie beurteilen mit den prüfenden Fachlehrpersonen zu Handen der Maturitätskommission die Leistungen an den mündlichen Maturitätsprüfungen;

  3. sie besuchen den Unterricht und beraten und unterstützen die Lehrpersonen.

  4. …

Art. 13 …

Art. 14 Mittelschulkonferenz

Die Rektoren oder Rektorinnen der Mittelschulen bilden zusammen mit dem Amt die Mittelschulkonferenz; diese wird vom Amt geleitet.

Ihr obliegt die Behandlung von und die Beschlussfassung zu schulübergreifenden Fragen.

Sie koordiniert und pflegt die Verbindungen zu den abgebenden und zu den weiterführenden Schulen.

Dem Departement dient sie als Konsultativorgan.

Art. 15 Dienste

Die Dienste bestehen aus dem gesamten administrativen und technischen Personal einer Schule.

Zu den Aufgaben gehören namentlich die Ressourcenbewirtschaftung sowie der administrative und technische Support für die ganze Schule.

Art. 16 Ausführungsbestimmungen

Das zuständige Departement kann im Rahmen der gesetzlichen Kompetenzen ergänzende Ausführungsbestimmungen erlassen.

Art. 17 …

2. …

Art. 17bis …

Art. 17ter …

3. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung geltenden Rechts

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle mit ihr in Widerspruch stehenden Erlasse aufgehoben, insbesondere werden aufgehoben:

  1. Die Verordnung über die Pflichtstundenzahl und Honorierung der Schulleitungen der Kantonsschulen Solothurn und Olten vom 19. Juni 19704.

  2. Das Reglement des Erziehungsdepartementes über die Anrechnung und Entschädigung von zusätzlichen Arbeiten der Lehrkräfte an den Kantonsschulen vom 13. Juli 19765.

  3. Der Regierungsratsbeschluss betreffend Neuordnung der Leitung der Kantonsschulen vom 19. Mai 19646.

  4. Der Regierungsratsbeschluss betreffend Organisation der Kantonsschule Olten vom 28. März 19697.

  5. Der Regierungsratsbeschluss betreffend Schaffung eines dritten Rektorates an der Kantonsschule Olten vom 22. Januar 19758.

  6. Der Regierungsratsbeschluss betreffend Neuordnung der Leitung der Mittelschulen im Kanton Solothurn vom 19. Juni 19709.

  7. Der Regierungsratsbeschluss betreffend Pflichtenheft für den Präsidenten der Rektorenkonferenz der Kantonsschule Solothurn vom 13. März 196410.

  8. Der Regierungsratsbeschluss betreffend Pflichtenheft für die Rektoren der Kantonsschule Solothurn vom 13. März 196411.

  9. Der Regierungsratsbeschluss betreffend Pflichtenheft für die Rektoren der Kantonsschule Olten vom 1. Mai 196412.

  10. Das Reglement des Erziehungs-Departementes betreffend Stellenbeschreibung für die Prorektoren der Mittelschulen vom 1. Juli 197013.

  11. Die Verordnung über Zuständigkeit zur Einsetzung von Stellvertretern an den Kantonsschulen vom 14. Januar 197714.

  12. Die Verordnung über die Erteilung der Maturität vom 22. Dezember 198715.

  13. Die Verordnung über Schulreisen an der Kantonsschule Solothurn vom 22. März 197716.

  14. Die Stundentafel für die Handelsschule Solothurn vom 1. Juli 199417.

  15. Die Stundentafel für die Handelsschule Olten vom 1. Juli 199418.

  16. Die Stundentafel für das Wirtschaftsgymnasium Solothurn vom 1. Juli 199419.

  17. Die Stundentafel für das Wirtschaftsgymnasium Olten vom 1. Juli 199420.

  18. Die Stundentafel für die Oberrealschule Solothurn vom 1. Juli 199421.

  19. Die Stundentafel für die Oberrealschule Olten vom 1. Juli 199422.

  20. Die Stundentafel für die Diplommittelschule Solothurn vom 1. Juli 199423.

  21. Die Stundentafel für die Diplommittelschule Olten vom 1. Juli 199424.

  22. Die Stundentafel für die Verkehrsschule Olten vom 26. Juni 199525.

  23. Die Stundentafel für das Arbeitslehrerinnenseminar Solothurn vom 1. Juli 199426.

  24. Die Stundentafel für das Gymnasium Solothurn vom 1. Juli 199427.

  25. Die Stundentafel für das Gymnasium Olten vom 1. Juli 199428.

Footnotes

  1. [4] BGS 126.515.823.
  2. [5] BGS 126.515.824.21.
  3. [6] BGS 414.211.
  4. [7] BGS 414.211.11.
  5. [8] BGS 414.211.12.
  6. [9] BGS 414.212.
  7. [10] BGS 414.215.1.
  8. [11] BGS 414.216.1.
  9. [12] BGS 414.216.4.
  10. [13] BGS 414.217.1.
  11. [14] BGS 414.32.
  12. [15] BGS 414.471.
  13. [16] BGS 414.694.1.
  14. [17] BGS 414.611.
  15. [18] BGS 414.611.1.
  16. [19] BGS 414.611.2.
  17. [20] BGS 414.611.3.
  18. [21] BGS 414.612.
  19. [22] BGS 414.612.1.
  20. [23] BGS 414.613.
  21. [24] BGS 414.613.1.
  22. [25] BGS 414.614.2.
  23. [26] BGS 414.617.
  24. [27] BGS 414.619.
  25. [28] BGS 414.619.1.

Art. 19 Änderung bestehender Erlasse

Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2002 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Die Einspruchsfrist ist am 21. Februar 2002 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 1. März 2002.

GS 96, 243