416.111
Gesetz über die Berufsbildung
Vom 03.09.2008 (Stand 01.08.2023)
Der Kantonsrat von Solothurn
gestützt auf Artikel 66 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 20021 sowie die Artikel 71 Absatz 1, 85, 106, 107 und 108 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 19862
nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 6. Mai 2008 (RRB Nr. 2008/805)
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ziel und Zweck
Der Kanton stellt die Verbindung und Zusammenarbeit zwischen sich, den Organisationen der Arbeitswelt und dem Bund sicher und schafft so die Voraussetzungen für eine qualitativ hochstehende und zukunftsfähige Berufsbildung.
Der Kanton fördert und entwickelt eine Berufsbildung, welche
den Einzelnen die berufliche und persönliche Entfaltung und die Integration in die Arbeitswelt und Gesellschaft ermöglicht;
die Bildungschancen ausgleicht;
der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe dient;
die Durchlässigkeit der verschiedenen Bildungsgänge und -formen innerhalb der Berufsbildung und zwischen Berufsbildung und den weiteren Bildungsbereichen unterstützt.
Art. 2 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt in Ausführung der Bundesgesetzgebung und in Ergänzung dazu
die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung, die berufliche und die allgemeine Weiterbildung sowie die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung;
die interkantonale Zusammenarbeit;
die Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung).
2. Berufliche Grundbildung
2.1. Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
Art. 3 Angebote zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
Der Kanton führt und unterstützt für Personen mit individuellen Bildungsdefiziten am Ende der obligatorischen Schulzeit nach Bedarf Einrichtungen und Angebote zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung.
Art. 4 Lehrstellennachweis
Das Amt richtet einen Lehrstellennachweis ein.
Art. 5 Lehrstellenangebot
Der Regierungsrat kann zum Ausgleich von Angebot und Nachfrage bei den Lehrstellen geeignete Massnahmen treffen.
2.2. Berufliche Grundbildung; Allgemeines
Art. 6 Grundsatz
Die berufliche Grundbildung wird im Lehrbetrieb, in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen vermittelt.
Art. 7 Vollzeitschulen, Lehrwerkstätten und Lehrateliers
Bei Bedarf kann der Kanton für die Vermittlung der beruflichen Grundbildung Vollzeitschulen, Lehrwerkstätten und Lehrateliers führen.
Der Kantonsrat entscheidet über deren Errichtung.
Der Regierungsrat bestimmt die Standorte und regelt Angebote, Organisation und Betrieb.
Art. 8 Anlehre
Der Regierungsrat kann bei Bedarf eine Anlehre einführen.
Die Vorschriften über die berufliche Grundbildung gelten sinngemäss.
Art. 9 Beginn der beruflichen Grundbildung
Die berufliche Grundbildung beginnt in der Regel am 1. August.
Das Amt kann auf Gesuch Ausnahmen bewilligen, insbesondere aufgrund der Vorbildung der Lernenden. Die zu besuchende Berufsfachschule ist anzuhören.
Art. 10 Verkürzung oder Verlängerung der Bildungsdauer
Das Amt kann die in den Bildungsverordnungen des Bundes festgelegte Dauer der beruflichen Grundbildung unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse auf Antrag verlängern oder verkürzen.
Art. 11 Individuelle Begleitung der Lernenden
Das Amt richtet bei Gefährdung des Bildungserfolges in der zweijährigen Grundbildung eine fachkundige individuelle Begleitung ein.
Für andere Bildungsgänge kann es eine entsprechende Begleitung einrichten.
2.3. Bildung in beruflicher Praxis
Art. 12 Lehrbetrieb
Unter dem Begriff «Lehrbetriebe» sind in diesem Gesetz Lehrbetriebe, Lehrbetriebsverbunde, Lehrwerkstätten und andere zu diesem Zweck anerkannte Institutionen der Bildung in beruflicher Praxis zusammengefasst. Sie entsprechen dem Begriff «Anbieter von Bildung in beruflicher Praxis» in der Bundesgesetzgebung.
Der Kanton unterstützt den Aufbau von Lehrbetriebsverbunden.
Art. 13 Allgemeine Aufsicht
Das Amt begleitet und überwacht die Bildung in beruflicher Praxis in den Lehrbetrieben.
Es kann dabei Fachpersonen aus der beruflichen Praxis beiziehen.
Art. 14 Bildungsbewilligung
Das Amt erteilt den Lehrbetrieben die Bildungsbewilligung, wenn die personellen und betrieblichen Voraussetzungen nach der entsprechenden Bildungsverordnung des Bundes erfüllt sind.
Es kann die Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen verbinden.
Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann es Ausnahmebewilligungen erteilen.
Die Organisationen der Arbeitswelt können veranlassen, dass die Bewilligung überprüft wird.
Das Amt entzieht die Bewilligung, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt sind.
Art. 15 Lehrvertrag
Die lernende Person und ihr Lehrbetrieb schliessen einen Lehrvertrag ab.
Der Lehrbetrieb hat den Lehrvertrag dem Amt zur Genehmigung einzureichen.
Art. 16 Auflösung des Lehrvertrages
Wird der Lehrvertrag von den Vertragsparteien aufgelöst, hat der Lehrbetrieb das Amt und die Berufsfachschule umgehend zu benachrichtigen.
Das Amt kann in besonderen Fällen einen Lehrvertrag von sich aus auflösen.
Die Berufsfachschule kann die Auflösung eines Lehrvertrages beantragen.
2.4. Beruflicher Unterricht
Art. 17 Berufsfachschulen
Der Kanton führt Berufsfachschulen.
Der Regierungsrat bestimmt deren Standorte und regelt Angebot, Organisation und Betrieb. Er fasst die Berufsfachschulen zu Berufsbildungszentren zusammen.
Er kann die schulische Bildung Dritten übertragen, sofern diese die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
Art. 18 Berufsfachschulunterricht
Die Berufsfachschulen bieten die allgemeine und berufskundliche schulische Grundbildung und den Berufsmaturitätsunterricht an.
Sie sorgen für ein angemessenes Angebot an ergänzenden Frei- und Stützkursen.
Art. 19 Schulort
Das Amt bestimmt den Schulort, an welchem die Berufsfachschule zu besuchen ist.
Art. 20 Schuljahr
Das Schuljahr umfasst 38 Unterrichtswochen bei 52 Kalenderwochen und 39 Unterrichtswochen bei 53 Kalenderwochen.
Das Departement legt den Beginn des Schuljahres fest.
Art. 21 Arbeit im Lehrbetrieb an Schultagen
Schultage mit sieben und mehr Lektionen gelten als ganzer Arbeitstag, Schulhalbtage mit drei und mehr Lektionen als halber Arbeitstag.
Lernende dürfen während dieser Zeit nicht zur Arbeit im Lehrbetrieb angehalten werden.
Art. 22 Absenzen- und Disziplinarwesen
Das Departement regelt das Absenzen- und Disziplinarwesen an den Berufsfachschulen.
2.5. Überbetriebliche Kurse
Art. 23 Besuch überbetrieblicher Kurse
Der Besuch überbetrieblicher Kurse ist obligatorisch.
Die Kurse vermitteln grundlegende Fertigkeiten und ergänzen die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung.
Art. 24 Befreiung vom Besuch der überbetrieblichen Kurse
Das Amt kann, nach Konsultation der zuständigen Organisation der Arbeitswelt, auf Gesuch von Lehrbetrieben, welche die grundlegenden Fertigkeiten in einem betriebsinternen Bildungszentrum oder in anderer gleichwertiger Form vermitteln lassen, deren Lernende vom Besuch der obligatorischen überbetrieblichen Kurse befreien.
Die Einführung in die grundlegenden Fertigkeiten hat nach einem methodisch aufgebauten Programm zu erfolgen, das in Inhalt und Umfang mindestens demjenigen der überbetrieblichen Kurse entspricht.
3. Höhere Berufsbildung und Weiterbildung
Art. 25 Höhere Fachschulen
Der Kanton kann höhere Fachschulen führen.
Der Kantonsrat entscheidet über deren Errichtung.
Der Regierungsrat bestimmt die Standorte und regelt Angebot, Organisation und Betrieb. Er kann die höheren Fachschulen in Berufsbildungszentren eingliedern.
Der Kantonsrat kann die Führung höherer Fachschulen Dritten übertragen.
Art. 26 Vorbereitung auf Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen
Berufsbildungszentren beziehungsweise Berufsfachschulen und höhere Fachschulen können Kurse zur Vorbereitung auf Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen anbieten.
Art. 27 Weiterbildung
Berufsbildungszentren beziehungsweise Berufsfachschulen und höhere Fachschulen bieten berufsorientierte und allgemeine Weiterbildung an. Sie erheben dafür marktgerechte Preise.
4. Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren
Art. 28 Prüfungen
Die berufliche Grundbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen.
Die Prüfungen werden nach den Vorgaben des Bundes als Gesamtprüfungen, Teilprüfungen oder in Form anderer Qualifikationsverfahren durchgeführt.
Art. 29 Ausweise
Das Amt erteilt die folgenden Ausweise:
den kantonalen Anlehrausweis für eine erfolgreich abgeschlossene Anlehre;
das eidgenössische Berufsattest für eine erfolgreich abgeschlossene zweijährige Grundbildung;
das eidgenössische Fähigkeitszeugnis für eine erfolgreich abgeschlossene drei- bis vierjährige Grundbildung;
das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis nach erworbenem Fähigkeitszeugnis und bestandener Berufsmaturitätsprüfung.
Es entzieht Ausweise, die zu Unrecht erteilt wurden.
Art. 30 Prüfungswiederholung
Wer eine Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens im Rahmen der nächsten ordentlichen Prüfungen wiederholen.
Das Amt kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
Art. 31 Befreiung von der Prüfung
Ist eine lernende Person ohne ihr Verschulden verhindert, an der Prüfung teilzunehmen, und voraussichtlich nicht in der Lage, die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt zu absolvieren, so kann ihr das Amt auf begründetes Gesuch hin den Anlehrausweis, das Berufsattest oder das Fähigkeitszeugnis ohne Prüfung erteilen.
Der Ausweis darf nur ausgehändigt werden, wenn sich die gesuchstellende Person über ihre Fähigkeiten ausgewiesen hat und die Prüfung mit grosser Wahrscheinlichkeit bestehen würde.
Art. 32 Standortbestimmungen
Das Amt kann bei Bedarf und im Einvernehmen mit der direkt betroffenen Organisation der Arbeitswelt während der Ausbildung Zwischenprüfungen oder Standortbestimmungen in anderer Form veranlassen.
Der Regierungsrat regelt die Kosten.
Art. 33 Zulassung
Das Amt entscheidet nach Massgabe der entsprechenden Bildungsverordnung des Bundes über die Zulassung zu einem Qualifikationsverfahren.
Art. 34 Anerkennung von Lernleistungen
Das Amt entscheidet nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorgaben über die Anerkennung von Lernleistungen, welche ausserhalb der üblichen Bildungsgänge erbracht worden sind.
5. Berufsbildungsverantwortliche
Art. 35 Anforderungen an Berufsbildungsverantwortliche
Berufsbildungsverantwortliche in der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung haben die bundesrechtlichen Anforderungen zur Ausübung ihrer Tätigkeit zu erfüllen.
Der Regierungsrat kann ergänzende Anforderungen festlegen.
Art. 36 Aus- und Weiterbildung der Berufsbildner und Berufsbildnerinnen
Als Berufsbildner oder Berufsbildnerin gilt, wer in der beruflichen Grundbildung die Bildung in beruflicher Praxis vermittelt.
Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot für die Aus- und Weiterbildung der Berufsbildner und Berufsbildnerinnen.
Das Amt anerkennt andere Bildungsgänge, wenn sie die Anforderungen des Bundesrechts erfüllen.
Es entscheidet aufgrund der eingereichten Bildungsnachweise über die geltend gemachte Gleichwertigkeit von absolvierten Bildungsgängen.
Art. 37 Anforderungen in überbetrieblichen Kursen
Das Amt kann die Überprüfung, ob Berufsbildner und Berufsbildnerinnen in überbetrieblichen Kursen die Anforderungen erfüllen, den Organisationen der Arbeitswelt übertragen.
Das Amt kann beim Vorliegen wichtiger Gründe Ausnahmen bewilligen.
Art. 38 Bildung der Prüfungsverantwortlichen
Das Amt kann Prüfungsverantwortliche verpflichten, bestimmte Aus- und Weiterbildungskurse zu besuchen.
Art. 39 Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an kantonalen Schulen
Lehrpersonen an kantonalen Schulen werden nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal und dem Gesamtarbeitsvertrag vom 25. Oktober 20043 angestellt.
Lehrpersonen können für befristete Einsätze beauftragt werden. Der Regierungsrat legt den Rahmen für die Entschädigung fest.
Art. 40 Kündigung des Anstellungsverhältnisses von Lehrpersonen an kantonalen Schulen
Die Kündigung ist grundsätzlich nur auf Ende eines Schulhalbjahres möglich.
Liegen wichtige Gründe vor, kann die Kündigung auch auf einen andern Zeitpunkt erfolgen.
Die Kündigungsfrist beträgt vier Monate.
6. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
Art. 41 Angebot
Der Kanton stellt die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sicher.
Er sorgt für ein bedarfsgerechtes, qualifiziertes Angebot an Beratung und Information.
Art. 42 Organisation
Der Regierungsrat legt die Organisation der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung fest und regelt deren Aufgaben.
7. Organe und Zuständigkeiten
Art. 43 Regierungsrat
Der Regierungsrat
erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes und der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung erforderlichen Bestimmungen;
kann mit anderen Kantonen Abkommen im Bereich der Berufsbildung schliessen.
Art. 44 Departement
Das Departement
erlässt die Bestimmungen über Aufnahme, Promotion und Abschlussprüfungen;
ist im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben verantwortlich für die Weiterentwicklung der Berufsbildung;
trifft geeignete Massnahmen für die Qualitätssicherung und -entwicklung;
berät den Regierungsrat in allen Fragen der beruflichen Bildung.
führt zur Steuerung und Entwicklung des Bildungswesens eine Bildungsstatistik; es bestimmt die zu erhebenden Daten in den Bereichen Lernende, Bildungsabschlüsse, Schulpersonal und Bildungsausgaben sowie die zuständige Stelle für die Datenbearbeitung; der Datenschutz richtet sich nach der Informations- und Datenschutzgesetzgebung;
erteilt die Bewilligung zum Betrieb privater Schulen.
Art. 45 Amt
Das Amt
ist zuständig für alle Vollzugsaufgaben im Bereich der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung, der Weiterbildung sowie der Berufs- und Studienberatung, welche durch Gesetz oder Verordnung des Bundes und des Kantons nicht anderen Organen übertragen sind;
beaufsichtigt die staatlichen und privaten Bildungsangebote und Bildungsinstitutionen der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der Weiterbildung;
fördert das Angebot an Lehrstellen und die überbetriebliche Zusammenarbeit;
berät die Lehrbetriebe, die Lernenden, ihre gesetzlichen Vertreter und Vertreterinnen, die Bildungsinstitutionen und das Departement in Fragen der Berufs- und der Weiterbildung;
organisiert die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung, namentlich die Prüfungen, sowie die Verfahren zur Anerkennung und Validierung nicht formal erworbener Bildung;
arbeitet dazu mit den Bildungsinstitutionen, den Organisationen der Arbeitswelt und den Lehrbetrieben zusammen.
Art. 46 Kommissionen
Der Regierungsrat setzt insbesondere folgende Kommissionen ein:
die Prüfungskommission der Berufsbildung;
die Schulkommissionen der Berufsbildungszentren;
die Beschwerdekommission der Berufsbildung.
Die Organisationen der Arbeitswelt, die Schulen und das Amt müssen in den Kommissionen angemessen vertreten sein.
Der Regierungsrat kann für den Vollzug weitere Organe einsetzen und deren Obliegenheiten regeln.
Art. 47 Prüfungskommission der Berufsbildung
Die Prüfungskommission der Berufsbildung
ernennt die für die Durchführung der Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren verantwortlichen Personen;
überwacht die Organisation und die Durchführung der Qualifikationsverfahren;
übernimmt weitere ihr vom Regierungsrat oder Departement übertragene Aufgaben.
Art. 48 Schulkommissionen
Die Schulkommissionen der Berufsbildungszentren
unterstützen und fördern die Zusammenarbeit der Berufsbildungszentren mit der beruflichen Praxis;
begleiten und fördern die Schul- und Qualitätsentwicklung;
nehmen zu wichtigen Fragen zur Entwicklung der Berufsbildung Stellung;
übernehmen weitere ihnen vom Regierungsrat oder Departement übertragene Aufgaben.
Art. 49 Beschwerdekommission der Berufsbildung
Die Beschwerdekommission der Berufsbildung beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen wurden.
8. Finanzen
Art. 50 Betriebsmittel
Der Kantonsrat bewilligt die für die Anwendung dieses Gesetzes notwendigen Ausgaben.
Er kann ausserordentliche Beiträge an Bauten, Einrichtungen, Veranstaltungen und Projekte gewähren.
Die Betriebsmittel werden beschafft durch
Beiträge von Bund und Kanton;
Beiträge der Herkunftskantone der ausserkantonalen Schüler und Schülerinnen;
Gebühren und Kostenbeiträge;
Entgelte aus Dienstleistungen und Vermietungen;
Fonds, Schenkungen, Spenden und weitere Drittmittel.
Für Voranschlag, Finanzplanung, Rechnung und Revision der kantonalen Einrichtungen gilt die Gesetzgebung über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung.
Art. 51 Beitrag der Standortgemeinde an Bauten
Die Standortgemeinde übernimmt zehn Prozent der dem Kanton nach Abzug des anteiligen Bundesbeitrages verbleibenden Kosten für kantonseigene Bauten, die der Berufsbildung dienen.
Art. 52 Beiträge an Bildungsangebote und Massnahmen Dritter
Für Bildungsangebote und Massnahmen, die Dritte im Auftrag des Kantons durchführen, leistet der Kanton unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundes Beiträge.
Die Beiträge werden in der Regel in Form von Pauschalen ausgerichtet.
Der Regierungsrat legt die Ansätze fest.
Art. 53 Beiträge an überbetriebliche Kurse
Der Kanton richtet für überbetriebliche Kurse und Einführungen in anerkannten Lehrwerkstätten Beiträge nach Massgabe der in der Bildungsverordnung und im Bildungsplan vorgeschriebenen Kursstunden und Kurstage aus.
Die Beiträge werden in der Regel in Form von Pauschalen ausgerichtet.
Der Regierungsrat legt die Ansätze fest.
Art. 54 Beiträge an die Ausbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern
Der Kanton kann Anbietern von Ausbildungsgängen für Berufsbildner und Berufsbildnerinnen Beiträge an die Ausbildungskosten leisten.
Die Beiträge werden in der Regel in Form von Pauschalen ausgerichtet.
Der Regierungsrat legt die Ansätze fest.
Art. 55 Kosten für den Besuch ausserkantonaler Berufsfachschulen und Fachkurse
Der Kanton trägt das Schulgeld für den ausserkantonalen obligatorischen Schulbesuch und die Kosten für den Besuch von interkantonalen Fachkursen, sofern es kein kantonales Angebot gibt und der Lehrort im Kanton liegt.
Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.
Art. 56 Kosten für Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren
Die Lehrbetriebe übernehmen grundsätzlich die Kosten für die Infrastrukturbenützung, das Werkzeug und das Material für das Qualifikationsverfahren.
Für die Abschlussprüfungen in der beruflichen Grundbildung einschliesslich der Berufsmaturitätsprüfungen werden keine Gebühren erhoben.
Kandidaten und Kandidatinnen ohne Lehrvertrag haben für die Zulassung zum Qualifikationsverfahren das erforderliche Material sowie allfällige zusätzliche Kosten ganz oder teilweise zu bezahlen. Das Amt kann in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen, insbesondere wenn Lernende aus wirtschaftlichen Gründen ihre Lehrstelle verloren haben.
Der Regierungsrat legt die Entschädigung der Organe für die Qualifikationsverfahren und der Prüfungsexperten und -expertinnen fest.
Der Kanton leistet Beiträge an ausserkantonale Qualifikationsverfahren, wenn im Kanton keine solchen durchgeführt werden.
Art. 57 Beiträge an höhere Berufsbildung und Weiterbildung
Der Kanton kann Beiträge leisten an
Angebote Dritter zur Vorbereitung auf eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen;
Lehrgänge von privaten höheren Fachschulen;
die berufsorientierte und die allgemeine Weiterbildung;
ausserkantonale Angebote, insbesondere wenn kein gleichwertiges Angebot im Kanton besteht.
Der Regierungsrat legt die Ansätze fest.
Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.
Art. 58 Investitionsbeiträge
Der Kanton kann Investitionsbeiträge an die Kosten Dritter für Gebäude und Mobiliar der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung leisten, soweit die Kosten nicht durch andere Beiträge gedeckt sind.
Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und die Bemessung der Investitionsbeiträge.
Art. 59 Beiträge an Projekte
Der Kanton kann Projekte zur Weiterentwicklung der Berufsbildung unterstützen.
Der Regierungsrat bewilligt entsprechende Projektbeiträge an Dritte.
Art. 60 Beiträge an interkantonale Organisationen und Projekte
Der Kanton kann Beiträge an Organisationen und Projekte der interkantonalen Zusammenarbeit leisten.
Art. 61 Kursgelder und Gebühren
Der Besuch des obligatorischen Unterrichts der beruflichen Grundbildung einschliesslich des Berufsmaturitätsunterrichts an den kantonalen Berufsfachschulen ist unentgeltlich.
Die Lernenden in der beruflichen Grundbildung haben die Kosten für Schulmaterial, Lehrmittel, Transport und andere Zusatzleistungen zu tragen; ihre Lehrbetriebe können die Kosten ganz oder teilweise übernehmen.
Die Teilnehmenden an Kursen der Weiterbildung sowie der höheren Berufsbildung haben ein Kursgeld zu entrichten.
Für Anerkennungsverfahren und andere Zusatzleistungen können Gebühren erhoben werden.
Das Grundangebot der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung ist unentgeltlich.
9. Rechtspflege
Art. 62 Grundsatz
Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz richten sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 19704 und dem Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 13. März 19775, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
Der Rechtsschutz bei Anständen aus dem Anstellungsvertrag richtet sich nach § 53 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September 19926 beziehungsweise nach § 48 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 19777.
Art. 63 Rechtsmittelinstanzen
Beschwerden gegen Verfügungen aufgrund dieses Gesetzes oder seiner Vollzugserlasse beurteilt in erster Instanz die Beschwerdekommission der Berufsbildung.
Entscheide der Beschwerdekommission der Berufsbildung sind beim Verwaltungsgericht anfechtbar.
Art. 64 Beschwerdegegenstand
Der Entscheid, eine Prüfung beziehungsweise ein Qualifikationsverfahren sei bestanden, kann nicht angefochten werden.
Art. 65 Zivilrechtliche Streitigkeiten
Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien hat das Amt auf Begehren einer Partei einen Schlichtungsversuch durchzuführen, bevor die Klage erhoben wird.
10. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 66 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.
Art. 67 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 19858 wird aufgehoben.
Art. 68 Bestehende Rechtsverhältnisse
Bestehende Rechtsverhältnisse, welche mit diesem Gesetz oder seinen Vollzugsbestimmungen in Widerspruch stehen, sind innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten anzupassen.
Art. 69 Vollzug
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
Art. 70 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 19. Dezember 2008 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Januar 2009. Publiziert im Amtsblatt vom 9. Januar 2009.
GS 103, 97