416.211
Einführung der Akademischen Berufsberatung
Vom 08.12.1968 (Stand 12.12.1968)
Der Kantonsrat von Solothurn
gestützt auf Artikel 17 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1887
nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 6. September 1968
beschliesst:
Art. 1
Für die Berufsberatung der Maturanden sowie der übrigen Mittelschüler bei Schulschwierigkeiten wird die Akademische Berufsberatung eingeführt.
Art. 2
Das Dienstverhältnis der akademischen Berufsberater wird vom Regierungsrat geregelt.
Art. 3
Sofern die Beratung eines Schülers besondere Abklärungen notwendig macht, können die Angehörigen zu einem Kostenbeitrag verhalten werden.
Art. 4
Dieser Beschluss unterliegt der Volksabstimmung. Er tritt nach Annahme durch das Volk mit der Publikation des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt in Kraft.
Inkrafttreten am 12. Dezember 1968.
GS 84, 206