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Verordnung über Massnahmen im Kulturbereich zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie
Vom 17.11.2020 (Stand 01.09.2021)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf Artikel 11 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid 19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020 sowie Artikel 6 und 20 Buchstabe b der Verordnung über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz (Covid-19-Kulturverordnung) vom 14. Oktober 2020
beschliesst:
Art. 1 Zuständigkeit
Das Amt für Kultur und Sport (AKS) ist zuständig für den Vollzug der Massnahmen im Kulturbereich gemäss der Bundesgesetzgebung zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie.
Zu den Vollzugsaufgaben des AKS gehören insbesondere:
die Entgegennahme und Prüfung von Gesuchen um Finanzhilfen;
der Entscheid über die Gesuche im Einzelfall.
Das AKS berücksichtigt bei der Gesuchsbearbeitung die verfügbaren Mittel und die bereits eingereichten beziehungsweise bewilligten Gesuche.
Art. 2 Gesuchseinreichung
Die Fristen für die Einreichung der Gesuche richten sich nach dem Bundesrecht.
…
Art. 2bis Ausfallentschädigungen
Die Ausfallentschädigung (Art. 4 und 5 Covid-19-Kulturverordnung) beträgt höchstens 1'000'000 Franken pro Kulturunternehmen oder Kulturschaffende beziehungsweise Kulturschaffenden und Kalenderjahr.
Art. 3 Rechtsweg
Gegen Verfügungen des AKS kann innert 10 Tagen beim Departement für Bildung und Kultur (DBK) Beschwerde eingereicht werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970.
RRB Nr. 2020/1612 vom 17. November 2020. Die Einspruchsfrist ist am 18. Januar 2021 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 22. Januar 2021.
GS 2020, 71