512.351.1
Vereinbarung zwischen dem Polizei-Departement des Kantons Solothurn und der Sektion Solothurn des Touring-Clubs der Schweiz über die Durchführung technischer Nachprüfungen von Motorfahrzeugen der Clubmitglieder
Vom 25. Mai 1981
Das Polizei-Departement des Kantons Solothurn schliesst mit der Sektion Solothurn des Touring-Clubs der Schweiz (TCS) folgende Vereinbarung ab:
1.
Der TCS bietet seinen Mitgliedern Gelegenheit, serienmässig hergestellte, leichte Personenwagen (Art. 3 Abs. 3 lit. a der Verordnung über Bau 1 und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge vom 27. August 1969 ), BAV) im technischen Zentrum Oensingen durch speziell dafür ausgebildete Motorfahrzeug-Sachverständige prüfen zu lassen. Das Polizei-Departement des Kantons Solothurn anerkennt diese Prüfungen als periodische Nachprüfungen von Motorfahrzeugen im Sinne von Artikel 83 Absatz 1 BAV unter den nachstehenden Bedingungen.
2.
Die Prüfungen sind nach den Vorschriften der BAV und nach den Weisungen der MKF durchzuführen. 1
3.
Die Nachprüfungen erfolgen ausschliesslich im technischen Zentrum in Oensingen, wobei Prüfapparate, die mit jenen der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) gleichwertig sind, eingesetzt werden müssen. 2 Die Prüfgeräte sind nach den für die MFK geltenden Bestimmungen zu kontrollieren und zu justieren. 1
4.
Für die Prüfungen muss der TCS Motorfahrzeug-Sachverständige einsetzen, welche die gleiche Ausbildung und die gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die amtlichen Sachverständigen im Sinne der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenver- 2 kehr vom 27. Oktober 1976 ) (VZV) haben. Die Ausbildung dieser Sachverständigen hat im Grundkurs für amtliche Sachverständige zu erfolgen. 2 Die TCS-Sachverständigen können durch die MFK zu Weiterbildungskursen und Instruktionen aufgeboten werden. Die Kosten gehen zu Lasten des TCS.
5.
Der MFK steht das Recht zu, die TCS-Kontrollen periodisch durch amtliche Sachverständige inspizieren zu lassen. Die TCS-Sachverständigen sind