614.352.113
Gegenrechtszusicherung an den Kanton Wallis
Gegenrechtszusicherung an den Kanton Wallis RRB vom 13. Oktober 1978
1.
Auf Zuwendungen von Todes wegen eines solothurnischen Einwohners an den Kanton Wallis, seine Gemeinden oder an öffentlich-rechtliche oder private Körperschaften oder Anstalten des Kantons Wallis zu öffentlichen, religiösen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken erhebt der Kanton Solothurn die Minimalsteuer von zur Zeit 1,5%. Der Kanton Wallis reduziert seine Erbschaftssteuer auf solchen Zuwendungen, wenn der Empfänger Sitz im Kanton Solothurn hat, auf 1,5%; er befreit solche Zuwendungen unter Lebenden von der Schenkungssteuer.
2.
Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft; sie kann unter Wahrung einer Frist von 12 Monaten gekündigt werden.