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Verordnung zum Schutz der Gewässer
Verordnung zum Schutz der Gewässer (Gewässerschutzverordnung, GSchV-SO) RRB vom 19. Dezember 2000
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 77 Absatz 1 und Artikel 79 Absatz 2 der Kantonsver- 1 fassung ), Artikel 45 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer 2 (GSchG) vom 24. Januar 1991 ) und die Gewässerschutzverordnung (GSchV) 3 vom 28. Oktober 1998 ), §§ 1 Absatz 2, 34 sowie 51 des Gesetzes über die 4 Rechte am Wasser (Wasserrechtsgesetz) vom 27. September 1959 ), §§ 15 ff., 39, 49, 58 ff., 98 ff. und 135 des Planungs- und Baugesetzes vom 3. De- 5 zember 1978 ), § 2 und Zweiter Teil der Kantonalen Bauverordnung vom 3. 6 Juli 1978 )
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 . Zweck
Die Verordnung zum Schutz der Gewässer bezweckt, den Vollzug des Bundesrechtes über den Gewässerschutz sicherzustellen. Sie regelt insbesondere die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsbehörden und der Privaten und bezeichnet die zuständigen Organe.
Art. 2 . Geltungsbereich
Der öffentlich-rechtliche Schutz der Gewässer umfasst die Erhaltung und die Sanierung der ober- und unterirdischen Gewässer in quantitativer und qualitativer Hinsicht.
Für den Schadendienst gilt die Spezialgesetzgebung.
2. Verfahrensbestimmungen
Art. 3 . Gewässerschutzbewilligung a) Grundsatz
Wer Bauten oder Anlagen erstellen oder andere Vorkehren treffen will, die zu einer Gewässerverunreinigung führen können, braucht eine Gewässerschutzbewilligung.
Erfordert ein Vorhaben auch eine Baubewilligung, gelten für das Verfahren die Bestimmungen der Baugesetzgebung und der Verordnung über
die Verfahrenskoordination und Umweltverträglichkeitsprüfung ).
Art. 4 . b) Gesuch und Unterlagen
Für die von der zuständigen Behörde nach den Vorschriften über den Gewässerschutz zu erteilenden Bewilligungen sind die Gesuche mit allen massgeblichen Angaben, den zugehörigen Plänen und Unterlagen in zweifacher Ausführung bei der Behörde einzureichen.
Einzelheiten über die im Einzelfall erforderlichen Nachweise und Angaben werden in Weisungen des Bau- und Justizdepartementes geregelt.
Art. 5 . c) Sicherheitsleistung
Die zuständige Behörde kann vom Gesuchsteller eine angemessene Sicherheitsleistung für die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen sowie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verlangen.
Die Sicherheitsleistung ist in Form einer Bank- oder Versicherungsgarantie oder einer Bank- oder Versicherungsbürgschaft zu erbringen.
Art. 6 . Übertragung von Aufgaben
Kanton und Gemeinden können für den Vollzug öffentlich-rechtliche Körperschaften und Private beiziehen, insbesondere für die Kontrolle und die Überwachung.
Die Übertragung von Vollzugsaufgaben an Private ist möglich, wenn
eine objektive und unabhängige Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist;
die Beauftragten Sicherheit für fachlich kompetente Leistung und Kautionen für Schadenfälle und Wiederherstellung bieten können;
die Tätigkeit der Beauftragten ungehindert einer öffentlichen und rechtsstaatlichen Kontrolle offensteht.
Die Kompetenzen zur Anordnung von Massnahmen im öffentlichen Interesse und zum Eingriff in die Rechte von Privatpersonen sind nicht übertragbar.
Die Übertragung von Aufgaben erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.
Art. 7 . Verfahren und Rechtspflege
Das Einsprache- und Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen und Erlasse in Planungssachen richtet sich nach den Bestimmungen des Planungs-
und Baugesetzes ). Für das Einsprache- und Beschwerdeverfahren gegen alle übrigen Gewässerschutzvorkehren gelten die Bestimmungen der kan- tonalen Bauverordnung vom 3. Juli 1978 ), des Wasserrechtsgesetzes und des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. No-
vember 1970 (Verwaltungsrechtspflegegesetz) ).
Vorbehalten bleibt die Beschwerde an den Regierungsrat nach § 50 Abs. 2
lit. d des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 ).
II. Befugnisse und Aufgaben des Kantons
1. Behörden; generelle Zuständigkeiten
Art. 8 . Regierungsrat a) Oberaufsicht und allgemeine Zuständigkeit
Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Schutz der Gewässer aus. Er ist für alle Massnahmen und Verfügungen zuständig, sofern nicht ausdrücklich oder sinngemäss eine andere Behörde als zuständig bezeichnet ist.
Er kann Weisungen und Richtlinien administrativen oder technischen Inhalts von Amtsstellen und Fachverbänden als allgemein verbindlich erklären.
Art. 9 . Bau- und Justizdepartement a) Vollzug
Das Bau- und Justizdepartement (nachfolgend Departement) ist die kantonale Fachstelle für Gewässerschutz und die zuständige Behörde im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung von Bund und Kanton, soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich eine andere Behörde für zuständig erklärt.
Es vollzieht die Bestimmungen über den Schutz der Gewässer und erlässt die hiefür erforderlichen Verfügungen, Richtlinien und Weisungen, allenfalls im Einvernehmen mit anderen Amtsstellen.
Das Departement kann mit öffentlichen oder privaten Institutionen Vereinbarungen abschliessen, die der Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen dienen.
Art. 10 . b) Vorsorgliche Massnahmen
Das Departement ordnet vorsorgliche Massnahmen zur Abwehr einer bestehenden oder drohenden Gewässerverunreinigung an. Es kann insbesondere eine Baueinstellung, die Ausserbetriebnahme einer Anlage, ein Wohn- und/oder Benützungsverbot, das Verbot, Abwasser in die Kanalisation einzuleiten und ähnliche Massnahmen verfügen.
Die Kosten von Massnahmen, welche das Departement zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und Behebung eines Schadens trifft, werden dem Verursacher überbunden.
Art. 11 . c) Vorgehen bei verunreinigten Gewässern
Wird festgestellt, dass ein Gewässer die Anforderungen an die Wasserqualität gemäss GSchV nicht erfüllt oder dass die besondere Nutzung des Gewässers nicht gewährleistet ist, trifft das Departement die Massnahmen gemäss Artikel 47 GSchV.
Art. 12 . Gewässerschutzpolizei
Die Gewässerschutzpolizei im Sinne von Art. 49 GSchG obliegt dem Departement zusammen mit den Polizeiorganen des Kantons und der Fischereiverwaltung.
Art. 13 . Motorfahrzeugkontrolle
Die Motorfahrzeugkontrolle kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften über die Ausgestaltung und Ausrüstung von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter im Sinne der Verordnung des Bundesrates vom 17. April
1985 sowie von Schiffen nach den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften.
Art. 14 . Allgemeine Pflicht staatlicher Organe, Anstalten und Betriebe
Die Behörden und Amtsstellen des Kantons und seiner Anstalten und Betriebe haben für Angelegenheiten des Gewässerschutzes die Stellungnahme des Departementes einzuholen.
2. Weitere Befugnisse und Aufgaben des Departementes
Art. 15 . Musterreglemente
Das Departement erlässt Musterreglemente über die Abwasserbeseitigung und die Abwassergebühren, welche den Gemeinden beim Erlass ihrer kommunalen Reglemente als Grundlage dienen sollen.
Art. 16 . Regionaler Entwässerungsplan (REP)
Der regionale Entwässerungsplan ist ein Massnahmenplan für die Abstimmung, Koordination und Kostenoptimierung von Massnahmen in einem Gewässereinzugsgebiet. Er wird bei Bedarf durch das Departement erstellt.
Die Ausarbeitung des REP erfolgt nach Anhören der betroffenen Einwohnergemeinden und weiteren betroffenen Fachstellen.
Der REP ist für Behörden verbindlich, ebenso für Organisationen, die sich mit Gewässerschutz befassen.
Art. 17 . Abwasser aus speziellen Betrieben
Stammt Abwasser aus gewerblichen oder industriellen Betrieben, Laboratorien, Spitälern und anderen Betrieben, welche bei Produktionsprozessen und bei der Abwasserbehandlung die nach dem Stand der Technik notwendigen Massnahmen treffen und insbesondere ihr Abwasser vorbehandeln müssen (Art. 12 Abs. 1 GSchG), erteilt das Departement die Bewilligung zur Einleitung in die öffentliche Kanalisation.
Art. 18 . Richtlinie Gewässerschutz in der Landwirtschaft
Im Bereich des landwirtschaftlichen Gewässerschutzes gilt die kantonale Richtlinie Gewässerschutz in der Landwirtschaft.
Art. 19 . Abnahmeverträge für Hofdünger
Wer für die Verwertung der eigenen Hofdünger über zu wenig düngbare Nutzfläche verfügt, muss die überschüssigen Nährstoffe auf vertraglich gesicherten Zusatzflächen verwerten.
Die Hofdüngerabnahmeverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden und bedürfen der Genehmigung durch das Departement.
Art. 20 . Bodenbelastbarkeit mit Nährstoffen
Pro Hektare düngbare Nutzfläche (DF) darf in den ertragsreichsten Lagen jährlich gesamthaft (Hof-, Abfall-, Mineraldünger sowie Weidetiere) eine maximale Nährstoffmenge von 2.5 DGVE ausgebracht werden.
Das Departement beurteilt die jeweilige Flächenbelastung der einzelnen Betriebe.
Art. 21 . Lagereinrichtungen für Hofdünger a) Grösse
Das Departement beurteilt, ob die Lagerkapazität eines Betriebes für alle Hofdünger ausreicht, damit eine pflanzen-, standort- und zeitgerechte Hofdüngerverteilung möglich ist.
Genügen die vorhandenen Lagermöglichkeiten nicht, legt das Departement die notwendige Grösse der Hofdüngeranlagen fest.
Art. 22 . b) Sanierungspflicht
Genügt die Kapazität von Lagereinrichtungen für Hofdünger den gesetzlichen Bestimmungen nicht, sind die Lagereinrichtungen unter Vorbehalt von Absatz 2 bis spätestens 1. November 2007 nach den Weisungen des Departementes zu sanieren.
Das Departement regelt die Frist zur Anpassung nach der Dringlichkeit des Einzelfalles.
Die Beurteilung der Dringlichkeit richtet sich einerseits nach der Menge des fehlenden Volumens und andererseits nach dem Anteil vom Sollvolumen. In erster Priorität sind Hofdüngerlager zu sanieren, die ein grosses Fehlvolumen aufweisen und erst einen geringen Anteil des Sollvolumens erfüllen.
Art. 23 . Beitragsgesuche für Massnahmen der Landwirtschaft
Das Departement initiiert, begleitet und beurteilt die Beitragsgesuche an das Bundesamt für Landwirtschaft.
In Zusammenarbeit mit den entsprechenden kantonalen Amtsstellen ist es dafür besorgt, den betroffenen Landwirten oder Landwirtinnen das nötige landwirtschaftliche Fachwissen zur Verfügung zu stellen.
III. Befugnisse und Aufgaben der Gemeinden
1. Generelle Zuständigkeiten
Art. 24 . Allgemeine Pflichten
Die Gemeinden treffen die nach Bundes- und kantonalem Recht verlangten Massnahmen zum Schutz der Gewässer und kontrollieren die Einhaltung der Vorschriften und Verfügungen durch die Privaten.
Die Anwendung dieser Verordnung ist Sache der Baubehörde.
Den von den Gemeinden mit Gewässerschutzaufgaben beauftragten Organe stehen die Rechte und Pflichten im Sinne von Artikel 52 GSchG zu.
Art. 25 . Weitere Aufgaben und Befugnisse
Den Gemeinden obliegt insbesondere 1. Die Kontrolle:
des Unterhalts und Betriebes der Abwasseranlagen, mit Ausnahme der zentralen und industriellen Abwasserreinigungsanlagen und Anlagen zur Vorbehandlung des Abwassers (Art. 12 Abs. 1 GSchG);
der Lagereinrichtungen für Hofdünger;
über die Einhaltung der Vorschriften in den Grundwasserschutzzonen und –arealen auf ihrem Gemeindegebiet;
2. innerhalb der Bauzone, im Gewässerschutzbereich Au: Die Bewilligung im Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens für Anlagen, die Deckschichten verletzen. 3. die Genehmigung der nicht subventionsberechtigten öffentlichen Abwasseranlagen, welche der Nutzungsplanung entsprechen, soweit es sich nicht um Sonderbauwerke wie Regenbecken, Regenüberläufe, öffentliche Versickerungsanlagen, Düker und Pumpwerke, zentrale und industrielle Abwasserreinigungsanlagen oder Kleinkläranlagen handelt.
Art. 26 . Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen
Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen erfolgt unter Vorbehalt von Absatz 2 hienach durch die Gemeinde oder durch die Zweckverbände
nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes ) und nach den Vorschriften des Bundes.
Die Grundwasserschutzzonen von regionaler Bedeutung sowie die Grundwasserschutzareale werden durch das Departement ausgeschieden.
Art. 27 . Hofdüngeranlagen ausserhalb der Schutzzone S
Hofdüngeranlagen ausserhalb der Schutzzone S bewilligen die Gemeinden, nach vorheriger Beurteilung durch das Departement im Sinne von §
Abs. 1 hievor.
2. Abwasserbeseitigung
Art. 28 . Grundsatz
Die Einwohnergemeinden planen, bewilligen, erstellen, betreiben und unterhalten die öffentlichen Anlagen und Dienste, die für die Ableitung und Reinigung der Abwässer und für die Entsorgung des anfallenden Klärschlammes erforderlich sind, und erlassen die entsprechenden Reglemente.
Der Regierungsrat kann sie dazu verhalten.
Das Planungsverfahren richtet sich nach dem Planungs- und Baugesetz.
Die Reglemente sind durch den Regierungsrat zu genehmigen.
Art. 29 . Genereller Entwässerungsplan
Die Gemeinden erstellen nach den Vorschriften der Bundesgesetzgebung, des kantonalen Planungs- und Baugesetzes und den Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) einen generellen Entwässerungsplan (GEP), der nach Bedarf zu revidieren ist.
Der GEP enthält die öffentlichen Abwasseranlagen, sowie Angaben über die Abwasserbeseitigung ausserhalb des Bereiches der öffentlichen Kanalisation und die Abgrenzung gegenüber den privaten Anlagen.
Art. 30 . Kataster- und Meldepflicht
Die Gemeinde erstellt über die gesamten bestehenden öffentlichen Abwasseranlagen und über die privaten Anschlussleitungen, Versickerungsanlagen und Einleitungen in die Gewässer einen Abwasseranlage-Kataster, der laufend nachzuführen ist.
Die Gemeinde bewahrt die Ausführungspläne der Gemeindeabwasseranlagen und der privaten Liegenschaftsentwässerung auf.
Über den Kataster und dessen Nachträge, insbesondere die Aufhebung von Einleitungen oder Versickerungen oder die Änderung von bewilligten Anlagen, ist dem Departement Meldung zu erstatten.
Art. 31 . Nicht verschmutztes Abwasser im Liegenschaftsbereich
Die Gemeinde ist zuständig für die Versickerung von: 1. Regenabwasser von
Dachflächen in Wohn- und Landwirtschaftszonen;
Vorplätzen;
Parkplätzen für Personenwagen;
Hauszufahrten innerhalb Wohnzonen;
Gemeinde- und Privatstrassen.
2. Reinabwasser wie
Brunnen-, Sicker-, Grund- und Quellwasser;
unbelastetes Kühlwasser.
Für alle übrigen Versickerungen sowie für Anlagen innerhalb der Grundwasserschutzzonen und -areale und auf durch Abfälle belasteten Standorten ist das Departement zuständig.
Für Versickerungen, bei denen keine Anlagen erstellt werden oder bei denen die Deckschicht des Untergrundes nicht verletzt wird (oberflächliche Versickerungen), besteht keine Bewilligungspflicht.
Erlauben die örtlichen Verhältnisse keine Versickerung, so kann das Abwasser mit Bewilligung der Gemeinde in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden. Dabei sind nach Möglichkeit Rückhaltemassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann.
Die Gemeinde erstellt und betreibt die darüber hinaus erforderlichen Bauten und Anlagen.
Art. 32 . Planung, Erstellung, Betrieb und Unterhalt von Abwasseranlagen
Die Gemeinden erfüllen ihre Aufgaben nach den gesetzlichen Vorschriften, den GEPs, nach den Verfügungen, Richtlinien und Weisungen der Amtsstellen und nach den jeweils gültigen einschlägigen Normen der Fachverbände.
Art. 33 . Finanzierung der Abwasserbeseitigung
Die Gemeinde finanziert die öffentliche Abwasserbeseitigung nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes.
Sie erlässt dazu ein Reglement über die Abwassergebühren, in welchem die detaillierte Berechnungsweise geregelt wird.
IV. Zweckverbände, Wasserversorgung
Art. 34 . Verbands-GEP
Müssen zur Gewährleistung eines sachgemässen Gewässerschutzes im Einzugsgebiet einer Abwasserreinigungsanlage die Gewässerschutzmassnahmen mehrerer Gemeinden aufeinander abgestimmt werden, so haben die betroffenen Betreiber der Abwasserreinigungsanlagen einen Verbands- GEP zu erstellen.
Art. 35 . Aufgaben der Wasserversorgung im Gesuchsverfahren nach Artikel
Im Rahmen des Gesuchsverfahrens um Bundesbeiträge nach Artikel 62a GSchG haben die kommunalen und regionalen Wasserversorgungen insbesondere folgende Aufgaben: 1. sie erarbeiten die Beitragsgesuche nach den Vorgaben der zuständigen Bundesstellen; 2. sie beraten die Landwirte im Bereich der Kulturwahl, der Kulturabfolge (Fruchtfolge), der Anbautechnik (Bodenbearbeitung, Düngung) und in anderen betriebsstrukturellen Anpassungen, damit die erforderliche Reduktion der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen erreicht wird; 3. sie vereinbaren mit den betroffenen Bewirtschaftern oder Bewirtschafterinnen und/oder Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen vertraglich die individuell notwendigen Massnahmen mit den entsprechenden Abgeltungen und kontrollieren deren Einhaltung; 4. sie zahlen die Abgeltungen den Berechtigten jährlich aus.
V. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 36 . Strafbestimmungen
Für die Widerhandlung gegen die Verordnung oder gegen gestützt darauf erlassene Einzelverfügungen gelten die Artikel 70 ff. des GSchG und §
des Wasserrechtsgesetzes. Gehilfenschaft ist strafbar.
Strafbar ist ebenfalls die Vornahme von Handlungen ohne Bewilligung, für die nach Gesetz oder Verordnung eine solche vorgeschrieben ist.
Art. 37 . Übergangsbestimmungen
Sämtliche bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängigen Verfahren und Fälle werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung behandelt und entschieden.
Art. 38 . Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Art. 39 . Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind sämtliche widersprechende Bestimmungen aufgehoben.
Aufgehoben wird insbesondere die Verordnung zum Schutze der Gewäs-
ser vom 17. Februar 1981 ).
Die Einspruchsfrist ist am 23. Februar 2001 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 2. März 2001.
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