725.127.5
Dienstordnung für den Unterhalt der Kantonsstrassen
Dienstordnung für den Unterhalt der Kantonsstrassen RRB vom 20. Dezember 19S7
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
beschliesst:
I. Allgemeines
Art. 1 . Der Strassenunterhaltsdienst und die damit zusammenhängenden
Arbeiten erfolgen durch Wegmacher im Haupt- oder Nebenamt. In besonderen Fällen (Naturereignisse, Mobilmachung usw.) können durch das Tiefbauamt oder in seinem Auftrag durch die Kreisbauämter vorübergehend Hilfsarbeiter eingestellt werden.
Art. 2 . Wahlbehörde für die Wegmacher ist der Regierungsrat. Jede Wahl
erfolgt vorerst provisorisch für die Dauer von mindestens einem halben Jahr. Definitive Wahlen werden für eine verfassungsmässige Amtsdauer oder für den Rest einer solchen vorgenommen. Hilfsarbeiter werden nach Obligationenrecht angestellt. 1
Art. 3 . Das Dienstverhältnis wird durch die vorliegende Dienstordnung
bzw. durch den Arbeitsvertrag ) und durch Spezialreglemente umschrieben.
2 Die Bestimmungen des Gesetzes über das Staatspersonal ) finden für die Wegmacher ergänzend Anwendung. § 21 des Gesetzes (Verbot der Nebenbeschäftigung) gilt nur für vollamtliche Wegmacher.
Art. 4 . Die hauptamtlichen Wegmacher erhalten Jahreslohn, die im Nebenamt Beschäftigten Stundenlohn, welcher monatlich ausbezahlt wird. Für
die Hilfsarbeiter gilt der Arbeitsvertrag. 1
Art. 5 . Die Wegmacher haben der staatlichen Pensionskasse beizutreten.
Der Regierungsrat erlässt, soweit nötig, Bestimmungen über die verschiedenen Nebenbezüge, wie Familienausgleichskasse, Ferienanspruch, Lohnzahlung während Krankheit und Militärdienst, Werkzeug-, Kleider-, Verpflegungs- und Fahrzeugentschädigungen. 1
Art. 6 . Die Wegmacher unterstehen den zuständigen Kreisbauämtern. Das
kantonale Tiefbauamt kann direkt Weisungen erlassen.
1) Formulierung nach OR, zehnter Titel, Fassung vom 25. Juni 1971.
Gegen Anordnungen des Kreisbauamtes kann an das Tiefbauamt, gegen Entscheide des Tiefbauamtes an das Bau-Departement Beschwerde erhoben werden.
Entscheide des Bau-Departementes können beim Regierungsrat ange-
fochten werden. Die Beschwerdefrist beträgt in allen Fällen 10 ) Tage. Die Beschwerdeführung hat schriftlich zu erfolgen.
II. Besondere Dienstvorschriften 1. Vollamtliche Wegmacher 1
Art. 7 . Die vollamtlichen Wegmacher sind zu Dienstleistungen im ganzen
Baukreis, dem sie unterstehen, verpflichtet; ohne Spezialauftrag arbeiten sie in dem ihnen zur Wartung zugewiesenen Strassenbezirk.
2 Die Arbeitszeit ) beträgt im Jahresdurchschnitt 48 Wochenstunden, und zwar:
im Sommerhalbjahr (1. April bis 30. September) zwischen 6 und 19 Uhr,
im Winterhalbjahr (1. Oktober bis 31. März) zwischen 7 und 18 Uhr.
Beginn und Ende der normalen Arbeitszeit werden unter Kenntnisgabe an das Tiefbauamt vom Kreisbauamt festgesetzt. Verrichtungen innerhalb obiger Zeitgrenzen gelten nicht als zuschlagspflichtige Überzeit.
Für spezielle Arbeiten wie Schneebruch und Glatteisbekämpfung sowie Hilfeleistungen bei Katastrophen sind die Wegmacher auch ausserhalb der normalen Arbeitszeit zur Arbeit verpflichtet. Der Lohnzuschlag wird nach einem vom Regierungsrat erlassenen Reglement berechnet.
3 Die Überzeit ) wird nur angerechnet, sofern die Arbeit durch das Kreisbauamt angeordnet wurde, oder sofern der Wegmacher in dringenden Fällen eingreifen muss.
Überzeit ist normalerweise innerhalb der wöchentlichen Arbeitszeit auszugleichen. Ist ein solcher Ausgleich innert Monatsfrist nicht möglich, so hat deren Verrechnung durch Frei-Tage zu erfolgen. In Ausnahmefällen erfolgt die Bezahlung nach dem besonderen Reglement.
1) Die Frist von 10 Tagen wurde eingeführt durch § 32 VRG. 2) Die Arbeitszeit wurde mit RRB vom 15. November 1968 für das handwerkliche Personal auf 44 Stunden festgesetzt. Mit RRB vom 16. Juni 1970 wurde die 5- Tage-Woche für die Wegmacher auch für die Winterarbeitszeit eingeführt. Gleichzeitig wurde die reguläre wöchentliche Arbeitszeit im Winter auf 40 Stunden festgesetzt, wobei die 4 nicht geleisteten Arbeitsstunden als Arbeitszeitreserve zur Kompensation von Überzeitarbeit gelten. 3) Für die Überzeit siehe Fussnote 2.
2. Nebenamtliche Wegmacher 1
Art. 8 . Den nebenamtlichen Wegmachern wird zur Betreuung des zugewiesenen Strassenbezirkes eine angepasste Pflichtstundenzahl zugeteilt,
die sie wie folgt zu leisten haben:
Arbeitstage ) sind (Anmerkung: *vormittags, **nachmittags) bei Pflichtstunden an folgenden Wochentagen Total pro durchschnittl. Woche Total pro Woche Mo Di Mi Do Fr Sa 2000 35-41½ 1 1 - 1 1 1 5 1800 31-37½ 1 1 - ½* 1 1 4½ 1600 28-33½ 1 1 - - 1 1 4 1400 24½ -29 1 ½ - 1 - 1 3½ 1200 21-25 1 - - 1 - 1 3 1000 17½ -21 - 1 - ½* - 1 2½ 800 14-16½ - 1 - - - 1 2 600 10½-12½ - ½* - - - 1 1½ 400 7-8 ½ - ½* - - - ½** 1 200 3½ - 4½ - - - - - ½** ½
Das Kreisbauamt setzt die normale Arbeitszeit nach Bedarf und Jahreszeit fest; eine Änderung bedarf der Zustimmung des kantonalen Tiefbauamtes.
Die festgelegte Pflichtstundenzahl darf als Überzeit nur mit schriftlicher Bewilligung des Kreisbauamtes überschritten werden. 1
Art. 9 . Die nebenamtlichen Wegmacher sind in besonderen Fällen jederzeit
zu Arbeits- und Hilfeleistungen auch in den benachbarten Wegmacherbezirken verpflichtet; sie können hiezu aufgeboten werden. § 7 findet sinngemäss Anwendung.
Überzeit- oder Sonntagsarbeit wird nur entschädigt, wenn sie vom Kreisbauamt angeordnet wird oder wenn der Wegmacher in besonders dringenden Fällen eingreifen muss.
3. Gemeinsame Bestimmungen 1
Art. 10 . Die Wegmacher haben die Arbeiten persönlich auszuführen. Sie
dürfen ohne Bewilligung des Kreisbauamtes keine Hilfsarbeiter einstellen; vorbehalten bleiben besonders dringliche Fälle (Naturkatastrophen), für welche die Bewilligung nicht eingeholt werden konnte.
Die Wegmacher haben ein Arbeitsbuch zu führen, das täglich nachgetragen werden muss. Dem Kreisbauamt ist nach besonderen Weisungen regelmässig Rapport zu erstatten.
Art. 11 . Neu gewählte Wegmacher sind vom Kreisbauamt in ihr Amt einzuführen. Es übergibt ihnen eine Sammlung der einschlägigen Gesetze und
1) Die Tabelle mit den Arbeitstagen und Zeiteinteilungen ist nur noch teilweise richtig, da der Samstag nicht mehr ordentliche Arbeitszeit ist.
Verordnungen, Kreisschreiben und Weisungen. Strassenpläne werden abgegeben, soweit solche vorhanden sind. Diese Unterlagen sind zu studieren und sorgfältig aufzubewahren, bei den periodischen Kontrollen vorzuweisen und einem Nachfolger zu übergeben.
Art. 12 . Die Wegmacher erhalten eine jährliche Kleiderentschädigung.
Für die Anschaffung und das Halten von Motorfahrzeugen haben sie Anspruch auf eine Entschädigung.
Diese Ansprüche werden in einem besonderen Reglement festgelegt. ) 4. Besondere Obliegenheiten 1
Art. 13 . Der Wegmacher hat in seinem Strassenbezirk nach den folgenden
Bestimmungen für den guten Unterhalt der Kantonsstrassen (Fahrbahn, Rad- und Gehwege, Baustellen, Brücken, Entwässerungsanlagen, Signalisationstafeln usw.) zu sorgen. Er ist dafür verantwortlich, dass der Zustand der ihm unterstellten Strassen eine reibungslose Abwicklung des Verkehrs gestattet. Bei Beschädigungen oder Gefährdungen der Strasse und bei Verkehrsstörungen hat er die ersten Sicherungsmassnahmen zu treffen und - soweit er die Störungen nicht selber beheben kann - dem Kreisbauamt Meldung zu erstatten.
Der Wegmacher hat über die Einhaltung der Reklamevorschriften zu wachen und Widerhandlungen dem Kreisbauamt zu melden.
Er hat dafür zu sorgen, dass keine Bauten errichtet werden:
innerhalb der Baulinie von Kantonsstrassen nach Bebauungsplan;
wo mangels Bebauungsplan keine Baulinien bestehen, innerhalb des 2 gesetzlichen Abstandes ) von: 1. Kantonsstrassen:
Durchgangsstrassen I. Klasse: 8,0 m;
übrige Kantonsstrassen: 4,0 m; 2. Gewässern: 4,0 m;
im Bereiche projektierter Strassen- oder Gewässerkorrektionen;
innerhalb besonderer Schutzzonen, Fluss- und Seeufer, Schilfbestände und Juragebiet.
Zu diesem Zweck soll er in alle in seinem Kreis publizierten Baugesuche sofort Einsicht nehmen und diese dem zuständigen Kreisbauamt unverzüglich mit Meldeformular anzeigen, damit nötigenfalls Einsprache erhoben werden kann.
Art. 14 . Der allgemeine Unterhalt der Kantonsstrassen umfasst folgende
Arbeiten: 1. Allgemeine Reinigung. 2. Die periodische Neubekiesung von Schotterstrassen sowie das Flicken von schadhaften Stellen. 3. Das Neuteeren von künstlichen Belägen sowie das Flicken derselben. 1) Es gilt die V über die Entschädigung der Wegmacher und Wegmacher/ Chauffeure. Vgl. BGS 126.515.124.3. 2) Die gesetzlichen Bauabstände betragen 8 und 5m. Vgl. § 140 BauG; BGS 711.1. Siehe auch Anm. 25 kWRG; BGS 712.11.
4. Das Reinigen und Offenhalten von Schächten, Dolen und Gräben. 5. Die Wiederherstellung und Instandhaltung der Bankette und Böschungen. 6. Die Beseitigung und Festigung bei Abrutschungen. 7. Die Kontrolle der Kunstbauten, Brücken, Mauern und die Beseitigung von Geschiebe unter den Brücken. 8. Die Kontrolle bei grosser Hitze, nach starken Niederschlägen sowie bei Frostgefahr und Schneeschmelze. 9. Das Stellen und Wegnehmen von Schneezeichen und Schneezäunen. 10. Für die Winterbehandlung der Kantonsstrassen gelten die besonderen Vorschriften der Kreisbauämter. 1
Art. 15 . Bei Schotterstrassen soll die Reinigung in regelmässigen Zeitabständen vorgenommen werden. Der Abraum ist am Strassenrand an Haufen zu
ziehen und sofort abzuführen; wenn die sofortige Wegschaffung nicht möglich ist, soll er abseits der Fahrbahn deponiert werden.
Die allgemeine Bekiesung ist nach Weisung des Kreisbauamtes vorzunehmen. Ausserdem sind solche Stellen, die einer Ausbesserung bedürfen, regelmässig zu behandeln. Unebenheiten sind auszugleichen; es ist auf richtige Strassenwölbung, zirka 5% Seitengefälle, Bedacht zu nehmen. Geleise und Wasserläufe sind durch Einrechen sofort wieder auszufüllen. Durch fortwährende Ausbesserungen ist dafür zu sorgen, dass eine durchgehende Hauptbekiesung möglichst lange unterbleiben kann. Durch Mischung von grobem, feinem und bindefähigem Material soll eine einheitliche Verbindung erstrebt werden.
Bei Regenwetter hat der Wegmacher die Strasse zu begehen und dafür zu sorgen, dass das Wasser leicht und rasch abfliesst. Das in Geleisen gesammelte Wasser ist durch kleine Rinnen quer über die Strasse seitwärts abzuleiten. Diese Verrichtungen sind namentlich bei Tauwetter in besonders sorgfältiger und umfassender Weise zu besorgen. 1
Art. 16 . Fahrbahnen, Rad- und Gehwege mit künstlichen Belägen, auf welchen Staub, Schlamm und dergleichen zu einer vorzeitigen Zerstörung der
Beläge führen und zu Verkehrsunfällen Anlass geben, sind gründlich zu reinigen.
Da bei heisser Witterung künstliche Belagsarten schwitzen, sind solche Flächen sofort mit Splitter leicht zu bestreuen. Das Splittern muss je nach Notwendigkeit wiederholt werden. Der Wegmacher ist für den erforderlichen Splittervorrat oder für rasche Zufuhr von Splitter besorgt.
Defekte an künstlichen Decken und an deren Unterbau sind dem Kreisbauamt zu melden. 1
Art. 17 . Die Seiten- und Abzugsgräben sind offen zu halten und mit genügendem Gefälle zu versehen. Hauptsächlich bei anhaltendem Regen und
bei Schneeschmelze muss für Öffnung und Reinhaltung gesorgt werden.
Die Strassenschalen sind von Gras und Unrat sauber zu halten.
Einlaufschächte sind nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens zweimal zu reinigen. Der aus der Säuberung sich ergebende Abraum ist sofort fortzuschaffen.
Art. 18 . Bankette und Strassenkanten sind im Frühjahr und im Herbst nach
der Richtschnur abzugrenzen. Der Graswuchs muss innerhalb der Begrenzung durch Abschürfen entfernt und auf den Banketten so oft als nötig, jedenfalls vor der Reife, abgemäht werden. Bei künstlichen Belägen sind Ablagerungen und Überwucherungen sofort zu entfernen oder nötigenfalls mit Unkrautsalz zu bekämpfen.
Der Wegmacher hat darauf zu achten, dass das Strassengebiet und die Bankette weder durch Feld- und Bauarbeiten oder Materialablagerungen verunreinigt, noch durch Abläufe, Bauten usw. ohne Bewilligung in Anspruch genommen werden.
Wo Bankette durch den anstossenden Landeigentümer weggepflügt oder sonst beschädigt werden, hat der Wegmacher deren sofortige Wiederinstandstellung zu verlangen; im Weigerungsfalle ist das zuständige Kreisbauamt zu verständigen.
Art. 19 . Die Kunstbauten sind von Moospflanzungen und andern Wucherungen aller Art frei zu halten. Bei Dolen und Brücken sind angeschwemmter
Schlamm und Geschiebe wegzuschaffen.
Art. 20 . Für besondere Fälle bleiben Spezialweisungen vorbehalten.
III. Schlussbestimmungen
Art. 21 . Die vom Regierungsrat am 23. März 1946 erlassenen Anstellungsbestimmungen für Wegmacher sind aufgehoben.
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