732.21
Verordnung zur Festsetzung der Leistungen der Einwohnergemeinden an den öffentlichen Verkehr
Vom 02.05.1994 (Stand 01.01.2009)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf §§ 10, 12 Absatz 2 litera c und Absatz 3 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr (öVG) vom 27. September 1992 sowie § 8 der Verordnung über die Übergangsbestimmungen des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr vom 29. November 1993
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Die Verordnung regelt die Festsetzung der finanziellen Leistungen der Einwohnergemeinden (nachfolgend: Gemeinden) nach § 10 öVG.
Art. 2 Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für die Massnahmen nach § 4 öVG.
Nicht unter diese Verordnung fallen
Leistungsvereinbarungen zwischen Gemeinden oder weiteren Interessierten mit Unternehmen (§ 5 Abs. 4 ÖVG);
Investitionsbeiträge nach § 7 Absätze 2 und 3 ÖVG.
Art. 3 Leistungen Gemeinden
Die Gemeinden leisten zusammen 37 % an die finanziellen Leistungen des Kantons nach § 2.
Vorweg in Abzug kommen Rückzahlungen von Investitionsbeiträgen, Darlehen und Finanzhilfen (§ 4 Abs. 2 öVG), die seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geleistet wurden und rückzahlbar sind.
Die Leistungen der einzelnen Gemeinden richten sich zu 2/7 nach der Einwohnerzahl und zu 5/7 nach dem vorhandenen Angebot an Verkehrsleistungen (§ 10 Abs. 2 lit. a öVG).
Art. 4 Einwohnerzahl
Massgebend je Gemeinde ist die Einwohnerzahl vom 31. Dezember des Vorjahres; sie ergibt sich aus der Bevölkerungsstatistik des Kantons.
Art. 5 Verkehrsangebot
Das vorhandene Angebot an Verkehrsleistungen einer Gemeinde ergibt sich aus
der Anzahl Haltestellen, gewichtet nach Verkehrsmittel;
der Anzahl Abfahrten pro Haltestelle und pro Richtung von Montag bis und mit Freitag;
dem Grundangebot vom 1. Juli des laufenden Rechnungsjahres.
Das Grundangebot bestimmt sich nach den Kriterien der entsprechenden Verordnung (§ 12 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 öVG).
Art. 6 Haltestellen
Einer Gemeinde werden alle Haltestellen zugerechnet, deren Einzugsbereich eine rechtskräftig ausgeschiedene Bauzone dieser Gemeinde erfasst.
Der Einzugsbereich beträgt bei
Bushaltestellen 250 m;
Bahnhaltestellen 500 m.
Haltestellen, die Bauzonen mehrerer Gemeinden erfassen, werden grundsätzlich
der Standortgemeinde zu 100%;
der Nachbargemeinde je nach Verkehrsinteresse zu 10, 20 oder 30% zugerechnet.
Ausserkantonale Haltestellen, deren Einzugsbereich die Bauzone einer solothurnischen Gemeinde erfasst, werden nach den Ansätzen einer Nachbargemeinde angerechnet.
Haltestellen können von den Gemeinden nur mit Zustimmung des Bau- und Justizdepartementes aufgehoben werden.
Art. 7 Gewicht Verkehrsmittel
Die Verkehrsmittel werden wie folgt gewichtet:
Fernzug: 6
Regionalzug: 3
Bus: 1
Bedarfsangebot: 0.2
Art. 8 Abfahrten
Fernzugsabfahrten werden angerechnet, bei denen der nächste Halt auf Kantonsgebiet oder, bei Grenchen, Solothurn und Olten, in demselben Wirtschaftsraum liegt und bis zu dem die Fahrzeit nicht länger als 12 Minuten dauert.
Art. 9 Vermindertes kantonales Interesse
Bei Leistungsangeboten von minderem kantonalem Interesse (§ 10 Abs. 3 öVG) wird der vom Kanton nicht übernommene Anteil den interessierten Gemeinden im Verhältnis 2/7 Einwohnerzahl zu 5/7 Verkehrsangebot zusätzlich angerechnet.
Art. 10 Versuchsbetrieb
Bei Versuchsbetrieben (§ 5 Abs. 3 öVG) wird der vom Kanton nicht übernommene Anteil den interessierten Gemeinden im Verhältnis 2/7 Einwohnerzahl zu 5/7 Verkehrsangebot zusätzlich angerechnet; dabei gilt als massgebendes Verkehrsangebot das Zusatzangebot des Versuchsbetriebes.
Art. 11 Abrechnungsverfahren
Der Regierungsrat setzt die Leistungen der einzelnen Gemeinden fest (§ 12 Abs. 2 lit. c öVG).
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Das Amt für Verkehr und Tiefbau führt Rechnung.
…
Art. 12 Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt nach der Publikation im Amtsblatt rückwirkend auf den 1. Januar 1993 in Kraft.
Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
GS 93, 80