811.153
Verordnung über die Autopsie von Leichen
811.153 Verordnung über die Autopsie von Leichen RRB vom 28. Juli 1945
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf das Gesetz über die Organisation des Sanitätswesens vom 1 30. Mai 1857 ) in Vollziehung von § 1 der Verordnung über die Organisation des Sani- 2 tätswesens vom 19. Dezember 1938 )
beschliesst:
Art. 1 . Die öffentlichen Krankenanstalten des Kantons Solothurn sind berechtigt, an den in ihrer Anstalt verstorbenen Patienten eine Autopsie
(innere Untersuchung) vorzunehmen.
Art. 2 . Auf die Vornahme der Autopsie soll ganz oder teilweise verzichtet
werden, falls von dem Verstorbenen oder seinen nächsten Angehörigen ausdrücklich ein solcher Wunsch geäussert wurde und nicht wesentliche medizinische Gründe die Autopsie doch als wünschbar erscheinen lassen.
Art. 3 . Diese Verordnung tritt mit ihrer Publikation in Kraft.
Inkrafttreten am 17. August 1945