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Verordnung über den Psychiatrischen Dienst für Kinder und Jugendliche (PDKJ) des Kantons Solothurn

815.152 · Solothurn Gesetzessammlung

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Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Soletta
  3. Legislazione Soletta
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Questo testo non è più in vigore.

815.152

Verordnung über den Psychiatrischen Dienst für Kinder und Jugendliche (PDKJ) des Kantons Solothurn

Verordnung über den Psychiatrischen Dienst für Kinder und Jugendliche (PDKJ) des Kantons Solothurn RRB vom 3. November 1981

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Ziffer 5 des Volksbeschlusses über den Ausbau des Kinderpsychiatrischen und Schulpsychologischen Dienstes des Kantons Solo- 1 thurn vom 8. Dezember 1963 ), auf § 16 Absatz 3 des Volksschulgesetzes 2 vom 14. September 1969 ) sowie auf Ziffer A. 5. der Spitalvorlage VI vom 3 23. Juni 1974 )

beschliesst:

Art. 1 . Zweck

Der Kanton sorgt in Ergänzung zu den privatärztlichen Versorgungsmöglichkeiten für die psychiatrische Betreuung der Kinder und Jugendlichen. Er unterhält zu diesem Zweck einen „Psychiatrischen Dienst für Kinder und Jugendliche (PDKJ)“.

Der PDKJ pflegt Beziehungen zu fachverwandten privaten Institutionen.

Art. 2 . Organisation

Der PDKJ ist eine Abteilung des Sanitäts-Departementes und umfasst zwei Dienststellen, nämlich den Hauptsitz in Solothurn und die Zweigstelle in Olten.

Die beiden Dienststellen führen ambulante Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen durch. Der Hauptsitz Solothurn ist zuständig für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen aus den Bezirken Solothurn, Lebern, Bucheggberg, Kriegstetten und Balsthal. Die Zweigstelle Olten ist zuständig für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen aus den Bezirken Balsthal-Gäu, Olten und Gösgen.

Kinder und Jugendliche aus den Bezirken Dorneck und Thierstein werden durch die Kinderpsychiatrischen Dienste des Kantons Basel-Stadt und Basel-Land betreut.

Der PDKJ wird stufenweise ausgebaut.

Art. 3 . Leitung

Der PDKJ wird durch den Chefarzt geleitet. Dieser ist für alle fachlichen und administrativen Belange des PDKJ verantwortlich. Die Einzelheiten werden in der Stellenbeschreibung des Chefarztes beziehungsweise in dessen Anstellungsvertrag geregelt.

Art. 4 . Praktikanten

Der PDKJ kann mit Zustimmung des Sanitäts-Departementes und des Personalamtes Studierende der Medizin, der Psychologie sowie angehende Sozialarbeiter als Praktikanten beschäftigen.

Art. 5 . Anmeldungsberechtigte

Zur Anmeldung von Minderjährigen beim PDKJ sind berechtigt:

  1. deren Eltern oder gesetzliche Vertreter;

  2. Gerichte, Jugendanwaltschaft, Untersuchungsrichteramt;

  3. Invalidenversicherung.

Jugendliche können sich selber anmelden.

Mit Zustimmung der Eltern oder der gesetzlichen Vertreter können Minderjährige angemeldet werden durch:

  1. Ärzte und Schulärzte;

  2. Schulpsychologischer Dienst;

  3. Lehrer;

  4. Heimleiter;

  5. Schul- und Vormundschaftsbehörden;

  6. soziale Institutionen.

Art. 6 . Aufgabe

Der PDKJ hat die Aufgabe der neurologischen, psychiatrischen und der dazu nötigen psychologischen Abklärung und Behandlung von psychisch, psychosomatisch und hirnorganisch gestörten Kindern und Jugendlichen, soweit dies personell und einrichtungsmässig möglich ist. Unter den gleichen Bedingungen können Konsilien in fachverwandten Institutionen durchgeführt werden.

Untersuchungen und Behandlungen, die im Rahmen des PDKJ nicht durchgeführt werden können, werden an entsprechende Spezialisten bzw. Institutionen überwiesen.

Art. 7 . Zusammenarbeit

Der PDKJ ist zur Zusammenarbeit mit Behörden und Institutionen, die sich mit der Fürsorge für Kinder und Jugendliche befassen, verpflichtet.

Art. 8 . Taxordnung

Die Benützungsgebühren des PDKJ werden in einer separaten Taxordnung geregelt.

Art. 9 . Schweigepflicht

Die Mitarbeiter des PDKJ unterstehen der ärztlichen Schweigepflicht.

Art. 10 . Vollzug

Das Sanitäts-Departement wird mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 11 . Aufhebung geltenden Rechts

Die Verordnung über den Psychiatrischen Dienst für Kinder und Jugendli-

che des Kantons Solothurn vom 24. März 1972 ) sowie die Pflichtenhefte für den Chefarzt, den 2. Arzt und den Psychologen des PDKJ vom 7. April

1964 ) werden aufgehoben.

Art. 12 . Inkrafttreten

Die Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

Inkrafttreten am 5. November 1981

Footnotes

  1. [1] BGS 413.15.
  2. [2] BGS 413.111.
  3. [3] BGS 817.11.
  4. [1] GS 85, 840.
  5. [2] GS 83, 42.