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Verordnung über den Psychiatrischen Dienst für Kinder und Jugendliche (PDKJ) des Kantons Solothurn
Verordnung über den Psychiatrischen Dienst für Kinder und Jugendliche (PDKJ) des Kantons Solothurn RRB vom 3. November 1981
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Ziffer 5 des Volksbeschlusses über den Ausbau des Kinderpsychiatrischen und Schulpsychologischen Dienstes des Kantons Solo- 1 thurn vom 8. Dezember 1963 ), auf § 16 Absatz 3 des Volksschulgesetzes 2 vom 14. September 1969 ) sowie auf Ziffer A. 5. der Spitalvorlage VI vom 3 23. Juni 1974 )
beschliesst:
Art. 1 . Zweck
Der Kanton sorgt in Ergänzung zu den privatärztlichen Versorgungsmöglichkeiten für die psychiatrische Betreuung der Kinder und Jugendlichen. Er unterhält zu diesem Zweck einen „Psychiatrischen Dienst für Kinder und Jugendliche (PDKJ)“.
Der PDKJ pflegt Beziehungen zu fachverwandten privaten Institutionen.
Art. 2 . Organisation
Der PDKJ ist eine Abteilung des Sanitäts-Departementes und umfasst zwei Dienststellen, nämlich den Hauptsitz in Solothurn und die Zweigstelle in Olten.
Die beiden Dienststellen führen ambulante Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen durch. Der Hauptsitz Solothurn ist zuständig für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen aus den Bezirken Solothurn, Lebern, Bucheggberg, Kriegstetten und Balsthal. Die Zweigstelle Olten ist zuständig für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen aus den Bezirken Balsthal-Gäu, Olten und Gösgen.
Kinder und Jugendliche aus den Bezirken Dorneck und Thierstein werden durch die Kinderpsychiatrischen Dienste des Kantons Basel-Stadt und Basel-Land betreut.
Der PDKJ wird stufenweise ausgebaut.
Art. 3 . Leitung
Der PDKJ wird durch den Chefarzt geleitet. Dieser ist für alle fachlichen und administrativen Belange des PDKJ verantwortlich. Die Einzelheiten werden in der Stellenbeschreibung des Chefarztes beziehungsweise in dessen Anstellungsvertrag geregelt.
Art. 4 . Praktikanten
Der PDKJ kann mit Zustimmung des Sanitäts-Departementes und des Personalamtes Studierende der Medizin, der Psychologie sowie angehende Sozialarbeiter als Praktikanten beschäftigen.
Art. 5 . Anmeldungsberechtigte
Zur Anmeldung von Minderjährigen beim PDKJ sind berechtigt:
deren Eltern oder gesetzliche Vertreter;
Gerichte, Jugendanwaltschaft, Untersuchungsrichteramt;
Invalidenversicherung.
Jugendliche können sich selber anmelden.
Mit Zustimmung der Eltern oder der gesetzlichen Vertreter können Minderjährige angemeldet werden durch:
Ärzte und Schulärzte;
Schulpsychologischer Dienst;
Lehrer;
Heimleiter;
Schul- und Vormundschaftsbehörden;
soziale Institutionen.
Art. 6 . Aufgabe
Der PDKJ hat die Aufgabe der neurologischen, psychiatrischen und der dazu nötigen psychologischen Abklärung und Behandlung von psychisch, psychosomatisch und hirnorganisch gestörten Kindern und Jugendlichen, soweit dies personell und einrichtungsmässig möglich ist. Unter den gleichen Bedingungen können Konsilien in fachverwandten Institutionen durchgeführt werden.
Untersuchungen und Behandlungen, die im Rahmen des PDKJ nicht durchgeführt werden können, werden an entsprechende Spezialisten bzw. Institutionen überwiesen.
Art. 7 . Zusammenarbeit
Der PDKJ ist zur Zusammenarbeit mit Behörden und Institutionen, die sich mit der Fürsorge für Kinder und Jugendliche befassen, verpflichtet.
Art. 8 . Taxordnung
Die Benützungsgebühren des PDKJ werden in einer separaten Taxordnung geregelt.
Art. 9 . Schweigepflicht
Die Mitarbeiter des PDKJ unterstehen der ärztlichen Schweigepflicht.
Art. 10 . Vollzug
Das Sanitäts-Departement wird mit dem Vollzug beauftragt.
Art. 11 . Aufhebung geltenden Rechts
Die Verordnung über den Psychiatrischen Dienst für Kinder und Jugendli-
che des Kantons Solothurn vom 24. März 1972 ) sowie die Pflichtenhefte für den Chefarzt, den 2. Arzt und den Psychologen des PDKJ vom 7. April
1964 ) werden aufgehoben.
Art. 12 . Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
Inkrafttreten am 5. November 1981