832.15
Verordnung über die Akut- und Übergangspflege
Vom 29.06.2010 (Stand 01.10.2012)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf §§ 64 und 173 des Sozialgesetzes (SG) vom 31. Januar 20071
beschliesst:
Art. 1 Definition der Akut- und Übergangspflege
Akut- und Übergangspflege gemäss Artikel 25a Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 19942 kann vom Spitalarzt oder der Spitalärztin verordnet werden, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
Die akuten gesundheitlichen Probleme sind bekannt und stabilisiert. Diagnostische und therapeutische Leistungen in einem Akutspital sind nicht mehr nötig.
Der Patient oder die Patientin benötigt vorübergehend eine qualifizierte fachliche Betreuung, insbesondere durch Pflegepersonal.
Ein Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik oder einer geriatrischen Abteilung eines Spitals ist nicht indiziert. Die Akut- und Übergangspflege ist nicht als Wartezeit für einen Eintritt in eine Rehabilitationsklinik oder in ein Heim vorgesehen.
Die Akut- und Übergangspflege hat die Erhöhung der Selbstpflegekompetenz zum Ziel, so dass der Patient oder die Patientin die vor dem Spitalaufenthalt vorhandenen Fähigkeiten und Möglichkeiten wieder in der gewohnten Umgebung nutzen kann.
Es wird ein Pflegeplan mit den Massnahmen zur Erreichung der Ziele nach Buchstabe d aufgestellt.
Soweit ebenfalls medizinische, therapeutische und psychosoziale Betreuung oder Behandlung notwendig sind, können diese ambulant oder im Pflegeheim als Einzelleistungen erbracht werden. Sie sind nicht Bestandteil der Akut- und Übergangspflege.
Art. 2 Leistungsaufträge
Das Departement erteilt der Solothurner Spitäler AG einen Leistungsauftrag zur Organisation und zum Vollzug der Akut- und Übergangspflege.
Die Solothurner Spitäler AG kann einzelnen im Kanton Solothurn tätigen Leistungserbringern Leistungsaufträge zur Durchführung der Akut- und Übergangspflege erteilen.
Art. 3 Leistungserbringer
Leistungen der Akut- und Übergangspflege können erbracht werden:
durch Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner;
durch Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause;
durch Pflegeheime.
Voraussetzungen für die im Kanton Solothurn tätigen Leistungserbringer sind die Betriebs- oder Berufsausübungsbewilligung durch das Departement sowie ein Leistungsauftrag für die Akut- und Übergangspflege durch die Solothurner Spitäler AG.
Art. 4 …
Art. 5 …
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 16. September 2010 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 1. Oktober 2010.
GS 105, 120