Lexipedia
HomeNewsEsploraRepertorio
Condizioni d’usoPrivacyAssistenza
Accedi

Gesetz über die Hypothekar-Hilfskasse

836.21 · Solothurn Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-so/bgs/836-21/de/gesetz-uber-die-hypothekar-hilfskasse

Consultato il 31 ago 2026

  1. Documenti
  2. Soletta
  3. Legislazione Soletta
Fonte

Questo testo non è più in vigore.

836.21

Gesetz über die Hypothekar-Hilfskasse

Vom 07.02.1943 (Stand 12.02.1943)

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 17 Ziffer 1 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 23. Oktober 1887,

auf Antrag des Regierungsrates

beschliesst:

1. Grundbestimmungen

Art. 1

Für den Kanton Solothurn besteht mit Sitz in Solothurn eine staatlich organisierte Hilfskasse mit dem Zweck, notleidenden Grundpfandschuldnern und Grundpfandbürgen finanzielle Hilfe zu gewähren.

Citato in

Art. 2

Hilfe an notleidende Grundpfandschuldner und Grundpfandbürgen, die von Hauptberuf Landwirte sind, erfolgt bezüglich des Grundpfandes durch die Kasse in Verbindung mit der bereits bestehenden Bauernhilfskasse nach den eidgenössischen Bestimmungen über die Entschuldung von landwirtschaftlichen Liegenschaften, diejenige an Gewerbetreibende gemeinsam mit gewerblichen Hilfsinstitutionen.

Art. 3

Dieses Gesetz gibt keinen Rechtsanspruch auf Hilfe durch die Kasse.

2. Hilfeleistungen

2.1. Form und Umfang

Art. 4

Es können folgende Hilfeleistungen gewährt werden:

  1. einmalige Beiträge bis zu 4000 Franken;

  2. periodische Beiträge im Gesamtbetrage bis zu 6000 Franken;

  3. unverzinsliche Darlehen bis zu 6000 Franken;

  4. verzinsliche Darlehen bis zu 12000 Franken.

Die Kasse kann die verschiedenen Leistungen miteinander verbinden; doch darf ihre Gesamthilfe für den einzelnen Gesuchsteller 12000 Franken und für ein Objekt 20000 Franken in keinem Falle übersteigen.

Bei einem neuen Gesuch ist die bereits gewährte Hilfe einzurechnen.

Art. 5

Bei der Wahl der Art von Hilfe gemäss § 4 ist zuerst zu prüfen, ob die Hilfe nicht in Form eines Darlehens erfolgen kann. Erst wenn sich herausstellt, dass damit eine wirksame Sanierung nicht möglich ist, darf ein Beitrag ausgerichtet werden.

Bei der Beurteilung der Frage, ob mit Beitrag oder Darlehen zu helfen ist, sollen auch die sozialen Verhältnisse mitberücksichtigt werden.

2.2. Voraussetzungen

Art. 6

Die Hilfe erstreckt sich im Rahmen der verfügbaren Mittel auf im Kanton Solothurn wohnhafte natürliche und juristische Personen als Grundeigentümer oder Grundpfandbürgen bezüglich der im Kanton Solothurn gelegenen Liegenschaften.

Art. 7

Hilfe darf nur gewährt werden, wenn der Gesuchsteller hilfsbedürftig und hilfswürdig ist und wenn überdies die Möglichkeit seiner wirtschaftlichen Rettung besteht.

Citato in

Art. 8

Der Gesuchsteller gilt als hilfsbedürftig, wenn er weder aus eigenen Mitteln noch durch Hilfe seitens Verwandter, anderer Drittpersonen oder Organisationen seinen Verpflichtungen nachkommen kann und wenn vom Gläubiger nicht billigerweise verlangt werden darf, dass er auf das Geltendmachen seines Forderungsrechtes vorübergehend oder teilweise verzichtet.

Art. 9

Hilfswürdigkeit ist anzunehmen, wenn nicht einer der folgenden Ausschlussgründe vorliegt:

  1. dass der Gesuchsteller gegenüber der Kasse wissentlich unwahre Angaben gemacht hat oder dass er die verlangte Auskunft verweigert;

  2. dass die bedrängte Lage auf eigenes Verschulden (Trunksucht, Mangel an Fleiss und Sparsamkeit, Leichtsinn, unehrenhaften Lebenswandel u.a.) zurückzuführen ist.

Art. 10

Die Möglichkeit der wirtschaftlichen Rettung des Gesuchstellers ist vorhanden, wenn die Kasse mit einem Betrag, den sie aufwenden darf, eine Sanierung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners hinsichtlich seiner Liegenschaft sicher oder mit Wahrscheinlichkeit erreichen kann und wenn seine andern finanziellen Verhältnisse geordnet sind.

Art. 11

Auf das Hilfsgesuch ist nur einzutreten, wenn der Gesuchsteller die Verwaltung ermächtigt, alle nötigen Auskünfte über seine finanziellen Verhältnisse einzuziehen.

Art. 12

Hilfe ist beim Vorhandensein der genannten Voraussetzungen zulässig an:

  1. Grundpfandschuldner für rückständige Zinse oder Amortisationen;

  2. Grundpfandbürgen für die Bezahlung von Pfandausfällen oder von Leistungen, die unumgänglich notwendig sind, damit ein Pfandausfall verhütet werden kann.

In Ausnahmefällen darf an Grundpfandschuldner auch Hilfe gewährt werden zur Bezahlung von dringlichen und ausschliesslich für die Liegenschaft auszuführenden Unterhalts- und Verbesserungsarbeiten.

Art. 13

Der Gesuchsteller muss seinen Zins- und Amortisationspflichten nach Möglichkeit nachgekommen sein.

2.3. Verfahren

Art. 14

Hilfsgesuche von Schuldnern und Bürgen sind schriftlich zu begründen.

Vom Gesuchsteller ist eine Aufstellung seiner gesamten Schulden und Bürgschaftsverpflichtungen, des Vermögens, des Einkommens sowie ein Auszug aus dem Grundbuch über seinen Liegenschaftenbesitz mit Angabe der Verpfändungen einzureichen.

Gleichzeitig hat der Schuldner auch die Bürgen anzugeben, die für die Grundpfandschulden haften.

Art. 15

Für das Gesuch ist das vorgeschriebene Formular zu verwenden; es kann zusammen mit den benötigten Unterlagen auf einer Amtschreiberei oder unmittelbar bei der Verwaltung der Kasse eingereicht werden.

Art. 16

Die Verwaltung fordert allfällig noch fehlende Unterlagen ein.

Den Gläubigern ist vom eingereichten Gesuch Kenntnis zu geben und ihnen eine angemessene Frist zu Eingaben zu gewähren.

Die Verwaltung hat im übrigen alle erforderlichen Ergänzungen von sich aus vorzunehmen.

Art. 17

Ist gegen einen Gesuchsteller eine Betreibung auf Grundpfandverwertung hängig, so hat die Verwaltung sofort nach Eingang des Gesuches die Gläubiger zu benachrichtigen und sie zu veranlassen, die Betreibung bis zum Entscheide der Verwaltungskommission zu sistieren.

Art. 18

An der Hilfeleistung durch die Kasse haben sich mit angemessenen, von der Kasse festzusetzenden Beiträgen zu beteiligen:

  1. die Gläubiger, wenn sie an der Hilfsaktion ein wirtschaftliches Interesse haben;

  2. die Bürgen, wenn sie durch den Hilfsbeitrag nicht selber in eine Notlage kommen.

Diese Beteiligung an der Hilfeleistung ist freiwillig. Wird sie abgelehnt, verweigert die Kasse in der Regel ihre Hilfe.

Art. 19

Die Beiträge der Gläubiger bestehen ordentlicherweise in der Reduktion ihrer Forderungen, diejenigen der Bürgen in Barbeträgen.

Die Hilfsbeteiligung der Gläubiger kann auch geschehen durch Verzicht auf Amortisationen, durch Stillhalteabkommen, Ermässigung des Zinssatzes, Erlassen von Provisionen und Spesenforderungen oder auf andere geeignete Weise.

Art. 20

Für die finanziellen Leistungen der Bürgen und Gläubiger wird das Rückgriffsrecht gegen den Schuldner unter Vorbehalt von § 30 wegbedungen, was im Kommissionsentscheid mitzuteilen ist.

Art. 21

Bei der Beurteilung der finanziellen Lage eines Gesuchstellers sind auch sein Einkommen, Vermögen, Anwartschaften sowie die sozialen Verhältnisse zu berücksichtigen.

Art. 22

Die Verwaltungskommission entscheidet endgültig über alle Gesuche und teilt den Entscheid den Beteiligten mit.

Art. 23

Der Entscheid auf Nichteintreten oder Abweisung enthält eine kurze Begründung.

Wo Unwürdigkeit zur Abweisung führte, sind die Gründe nur dem Gesuchsteller aufzuführen; den übrigen Beteiligten ist lediglich das Dispositiv mitzuteilen.

In Fällen, wo leichtfertige oder zum vornherein aussichtslose Gesuche eingereicht wurden, oder wo ein Gesuch wegen falscher Angaben abgewiesen werden musste, kann auf eine angemessene Entscheidgebühr erkannt werden; sie soll 50 Franken nicht übersteigen.

Art. 24

Der Entscheid auf Bewilligung enthält:

  1. die Art und Höhe der Hilfeleistung;

  2. die allfällige Hilfsbeteiligung der Gläubiger und Bürgen;

  3. die Angabe, zu welchem Zwecke und an wen der Betrag auszurichten sei;

  4. für Darlehen die Rückzahlungsbestimmungen;

  5. die auferlegten Bedingungen.

Art. 25

Die Hilfeleistung kann vom Eingehen folgender Verpflichtungen abhängig gemacht werden:

  1. auf der sanierten Liegenschaft keine Grundpfandrechte zu errichten;

  2. keine Bürgschaften einzugehen;

  3. Bücher zu führen und sie alljährlich der Kasse vorzulegen, sowie jederzeit über die finanzielle Lage Auskunft zu erteilen.

Der Kasse steht es frei, dem Gesuchsteller von Fall zu Fall noch andere Verpflichtungen aufzuerlegen oder ihn von einzelnen oben genannten Verpflichtungen zu entbinden.

Die Verwaltung ist verpflichtet, die Liegenschaften, für welche Hilfe geleistet wurde, zu überwachen. Sie steht den Eigentümern dieser Liegenschaften jederzeit zur Beratung zur Verfügung.

Für die gewährten Darlehen kann ein Pfandrecht verlangt und im Grundbuch eingetragen werden; es geht den bestehenden Verpfändungen im Range nach, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

Art. 26

Die Kasse beteiligt sich an den Hilfsaktionen von Selbsthilfeorganisationen durch Leistungen nach diesem Gesetz, die für den einzelnen Fall beschlossen werden.

Die ansuchende Institution hat die Gesuchsakten zusammen mit ihrem Antrag der Verwaltung der Kasse einzureichen.

Art. 27

Der Betrag, der von der Kasse ausbezahlt wird, ist unpfändbar.

Art. 28

Sollten sich nach dem Entscheid neue wesentliche Tatsachen herausstellen, die der Gesuchsteller nicht anführen konnte, oder sollte das vorliegende Gesetz unrichtig angewendet worden sein, so kann der Hilfesuchende innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheides ein Wiedererwägungsgesuch an die Verwaltungskommission einreichen.

Das Rechtsmittel des Wiedererwägungsgesuches steht ausschliesslich dem Gesuchsteller selbst zu.

Art. 29

Die Rückzahlung der Darlehen hat in der Regel innert zehn Jahren zu erfolgen; sie kann ratenweise geleistet werden.

Die Beträge, die nach der durch die Verwaltungskommission gesetzten Rückzahlungsfrist noch ausstehen, sind zum Zinssatz der Kantonalbank für zweite Grundpfanddarlehen zu verzinsen.

Die näheren Bestimmungen werden von der Verwaltungskommission bei der Hilfebewilligung festgesetzt.

Art. 30

Auf Grund wissentlich unwahrer Angaben ausgerichtete Beiträge und Darlehen sind nach Feststellung des Missbrauches je nach der Sachlage sofort ganz oder zum Teil nebst Zinsen gemäss § 29 Absatz 2 zurückzuzahlen.

Gleichzeitig und im gleichen Umfange entsteht gegenüber dem Schuldner ein Regressrecht der Gläubiger und Bürgen für ihre Beiträge.

Art. 31

Die Verwaltungskommission kann die gewährten Darlehen auf einen Monat zur Rückzahlung kündigen und die Beiträge innert Monatsfrist zurückfordern:

  1. wenn der Unterstützte die ihm gemäss § 25 von der Verwaltungskommission auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt;

  2. wenn sich nachträglich herausstellt, dass er der Hilfe nicht bedürftig war;

  3. wenn er sich der Hilfe unwürdig erweist.

Art. 32

Wird eine durch die Kasse sanierte Liegenschaft innert 10 Jahren freiwillig veräussert und dabei über die Grundpfandforderungen hinaus ein Erlös erzielt, fällt er nach Abzug eigener Aufwendungen bis zur Höhe ihrer Forderungen der Kasse zu.

Wird nur ein Teil einer Liegenschaft veräussert, so findet Absatz 1 analoge Anwendung in Bezug auf den Erlös, der über die nach Artikel 833 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches auf das abgetrennte Stück zu verteilenden Pfandforderungen hinausgeht.

Art. 33

Im Falle der gänzlichen oder teilweisen Enteignung eines entschuldeten Grundstückes findet § 32 sinngemäss Anwendung.

Art. 34

Kommt ein Schuldner, dem von der Kasse Hilfe gewährt wurde, innert 10 Jahren durch Erbschaft, Schenkung oder auf ähnliche Weise zu neuem Vermögen oder erhält sein Grundstück ohne sein eigenes Zutun einen wesentlichen Mehrwert, dann hat die Kasse das Recht auf gänzliche oder teilweise Rückforderung der geleisteten Beiträge.

Art. 35

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Rückleistung gemäss §§ 30-34 und über die Höhe entscheidet die Verwaltungskommission.

3. Beteiligung an Selbsthilfeorganisationen

Art. 36

Die Kasse kann sich an gemeinnützigen Institutionen auf dem Gebiete des Hypothekarwesens beteiligen.

Die Aufwendungen der Kasse für diese Beteiligungen dürfen jährlich insgesamt die Summe von 100000 Franken nicht übersteigen.

Die Einzelheiten dieser Beteiligung werden in einer besonderen Verordnung geordnet, die vom Regierungsrat zu erlassen und vom Kantonsrat zu genehmigen ist. Insbesondere regelt die Verordnung die Bedingungen, an welche die Beteiligung geknüpft wird.

4. Organisation

4.1. Verwaltung

Art. 37

Die Kasse ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts; sie hat ihren Sitz in Solothurn und eine vom Regierungsrat zu bestellende selbständige Verwaltung.

Art. 38

Der Kasse steht ein Verwalter vor, der durch den Regierungsrat auf die ordentliche Amtsdauer zu wählen ist.

Der Regierungsrat ordnet die Stellvertretung und gibt dem Verwalter das nötige Personal bei.

Die Kassa- und Rechnungsführung wird durch die Kasse selbst besorgt.

Art. 39

Der Regierungsrat wählt eine siebengliedrige Verwaltungskommission und bestimmt die erforderlichen Ersatzleute.

Der Präsident der Verwaltungskommission wird durch den Regierungsrat bezeichnet, der Vizepräsident durch die Kommission selbst.

Im übrigen gilt das vom Regierungsrat zu erlassende Verwaltungsreglement.

Art. 40

Für die Mitglieder und Ersatzleute der Verwaltungs-Kommission sowie für den Verwalter besteht Abtretungspflicht, wenn sie selbst oder ihr Arbeitgeber in irgend einer Weise am Entscheid interessiert sind.

4.2. Aufsicht

Art. 41

Die Oberaufsicht über die Kasse übt der Kantonsrat aus; er stellt auf Antrag des Regierungsrates den Voranschlag fest und genehmigt die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht.

Die unmittelbare Aufsicht über die Kasse führt der Regierungsrat.

Die Kontrolle über das Rechnungs- und Kassawesen wird durch die Kantonsbuchhalterei besorgt.

4.3. Finanzierung

Art. 42

Das Garantiekapital der Kasse wird gebildet:

  1. aus dem Vermögen der bisherigen Hilfskasse für notleidende Grundpfandschuldner und Grundpfandbürgen;

  2. aus den allfälligen Überschüssen der Jahresrechnungen;

  3. aus den Rückzahlungen von Darlehen und Beiträgen.

In Zeiten ausserordentlicher Inanspruchnahme darf das Garantiekapital zu Hilfeleistungen herangezogen werden.

Über die mündelsichere Anlage des Garantiekapitals entscheidet die Verwaltungskommission.

Art. 43

Das Betriebskapital der Kasse wird gebildet aus:

  1. jährlichen, auf dem Budgetwege zu bestimmenden Staatsbeiträgen bis höchstens 200'000 Franken;

  2. dem Zinsabfluss des Garantiekapitals und der Darlehen;

  3. den allfälligen freiwilligen Beiträgen.

5. Strafbestimmungen

Art. 44

Grundpfandschuldner, Bürgen, Gläubiger und Drittpersonen, die durch falsche Angaben oder andere täuschende Handlungen eine Hilfe der Kasse erlangt oder zu erlangen versucht haben, sind mit Haft oder Busse bis zu 5000 Franken zu bestrafen, wenn der Tatbestand nicht unter eine strengere Strafbestimmung fällt.

6. Schlussbestimmungen

Art. 45

Die Entscheide der Verwaltungskommission über Rückforderung sind öffentlich-rechtlicher Natur und gelten als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889.

Art. 46

Für Streitigkeiten jeder Art aus diesem Gesetze gilt der ordentliche Gerichtsstand, mit Ausnahme derjenigen mit Gläubigern und Drittpersonen, die ausserhalb des Kantons Solothurn Wohn- und Geschäftssitz haben; für solche gilt der Sitz der Kasse als Gerichtsstand.

Art. 47

Alle Rechte und Pflichten der bisherigen Hilfskasse für notleidende Grundpfandschuldner und Grundpfandbürgen, insbesondere die Forderungen aus Darlehen und die Rückerstattungsansprüche, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Hypothekar-Hilfskasse über.

Art. 48

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, namentlich, unter Vorbehalt von § 47, das Gesetz betreffend die Hilfskasse für notleidende Grundpfandschuldner und Grundpfandbürgen vom 28. November 1937.

Art. 49

Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk mit der amtlichen Publikation des Abstimmungsergebnisses in Kraft.

Inkrafttreten am 12. Februar 1943.

GS 76, 22