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Regulativ betreffend die Verwendung des Zinsertrages des Gibelin- Vigier’schen Fonds zur Ernährung und Bekleidung armer Schulkinder

837.522 · Solothurn Gesetzessammlung

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Consultato il 4 set 2026

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837.522

Regulativ betreffend die Verwendung des Zinsertrages des Gibelin- Vigier’schen Fonds zur Ernährung und Bekleidung armer Schulkinder

837.522 Regulativ betreffend die Verwendung des Zinsertrages des Gibelin- Vigier’schen Fonds zur Ernährung und Bekleidung armer Schulkinder RRB vom 21. Dezember 1914

Art. 1 . Der Zinsertrag des Gibelin-Vigier’schen Fonds zur Ernährung und

Bekleidung armer Schulkinder ist alljährlich stifungsgemäss zu Gunsten unbemittelter Schulkinder aus den verschiedenen Gemeinden des Kantons zu verwenden. Ein Vorrecht der Stadt Solothurn besteht hierbei nicht; nach dem Willen der Stifterin sind aus den Erträgnissen insbesondere Kinder vom Lande zu berücksichtigen. 1

Art. 2 . ) Die Verteilung des Zinsertrages des Fonds erfolgt durch das Erziehungs-Departement jeweils im Laufe des Monats Dezember.

Gesuche von Gemeinden oder gemeinnützigen Institutionen um Zuwendung eines Beitrages aus dem Fonds sind dem Erziehungs-Departement bis spätestens am 15. November einzureichen. Den Gesuchen ist ein Bericht und eine Abrechnung über die Tätigkeit des Unternehmens im vorausgehenden Betriebsjahr beizufügen.

Das Erziehungs-Departement überweist die Gesuche, soweit ihm dies erforderlich erscheint, zur Begutachtung den Oberämtern. 1

Art. 3 . Beiträge aus dem Zinsertrag des Fonds werden bewilligt den von

Gemeinden oder privaten Gesellschaften und Komitees durchgeführten Veranstaltungen für Speisung und Bekleidung armer Schulkinder zur Winterszeit, sowie zur Erholung und Kräftigung dürftiger Schulkinder während dem Sommer, d.h. Schulspeisungen, Suppenanstalten, Milchküchen, Schülerhorten mit Milch- und Brotabgabe, Ferienkolonien und Ferienheimen, ferner Weihnachtsbescherungen und anderen Einrichtungen für Zuwendung von Kleidungsstücken, sowie weiteren ähnlichen humanitären und schulhygienisch berechtigten Unternehmen.

Bei der Verteilung des Zinsertrages ist insbesondere die finanzielle Lage der Veranstaltungen in Verbindung mit dem Umfang ihrer Aufgaben zu berücksichtigen. Auf eine Abwechslung unter den verschiedenen Gemeinden und Instituten ist bei Vorliegen mehrerer gutbegründeter Gesuche Bedacht zu nehmen.

Art. 4 . Die Ausrichtung der Beiträge erfolgt auf Anweisung des Erziehungs-Departementes durch die Staatskasse.

Art. 5 . Wird der Zinsabfluss in einem Jahr nicht vollständig in Anspruch

genommen, so ist der Überschuss zu Kapital zu legen.

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Art. 6 . Über die Verwendung der Beiträge haben die verantwortlichen

Leiter der Veranstaltungen (Ammannämter, Gemeinderäte, Schulkommissionen, Vereinsvorstände) jeweilen bis zum 1. Mai dem Erziehungs- Departement unter Einreichung allfälliger gedruckt erschienener Berichte sich auszuweisen.

Art. 7 . Sollte ein Beitrag nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, so

kann die Rückerstattung zu Gunsten des Fonds verlangt werden.

Art. 8 . Die Verwaltung des Fonds wird durch die Staatskasse geführt.

Art. 9 . Den Vertretern der Familie Vigier steht das Recht zu, von den die

Verwendung des Zinsertrages und die Verwaltung des Fonds betreffenden Akten und Bücher Einsicht zu nehmen.

Art. 10 . Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der erst vom Jahre 1915 an

verbindlichen Fristbestimmung des § 2 sofort in Kraft und ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

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Footnotes

  1. [1] § 2 Abs. 1 Fassung vom 28. September 1993; GS 92, 955.