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Vollzugsverordnung zur Beitragsverordnung zum Kantonalen Landwirtschaftsgesetz
Vollzugsverordnung zur Beitragsverordnung zum Kantonalen Landwirtschaftsgesetz (VBVL) RRB vom 24. Juni 1997
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 4 Absatz 5 (neu) und § 10 der Beitragsverordnung zum 1 Kantonalen Landwirtschaftsgesetz (BVL) vom 2. April 1996 )
beschliesst:
I. Gegenstand und Zuständigkeit
Art. 1 . Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Einzelheiten für die Ausrichtung von Beiträgen gemäss der Beitragsverordnung zum Kantonalen Landwirtschaftsgesetz (BVL).
Art. 2 . Zuständigkeit
Beiträge werden vom Volkswirtschafts-Departement festgesetzt. Der Vollzug obliegt dem Amt für Landwirtschaft.
II. Anforderungen und Beiträge
1. Beiträge an Hofdüngeranlagen
Art. 3 . Anspruch
Anspruch auf Unterstützung mit Beiträgen für Hofdüngeranlagen besteht nur, wenn für den Betrieb die Belastbarkeit des Bodens von maximal
Dünger-Grossvieheinheiten nicht überschritten wird (Pachtland, das vertraglich langfristig gepachtet oder Land, für welches die Abnahme von Jauche gesichert ist, wird angerechnet).
Kein Anspruch besteht für:
Anlagen, die bereits erstellt oder ohne Baubewilligung erstellt worden sind;
Betriebe, bei denen der Grenzwert für die Belastbarkeit des Bodens von maximal 3 Dünger-Grossvieheinheiten pro Hektare überschritten wird;
Betriebe mit über 60 Dünger-Grossvieheinheiten;
Betriebe, bei denen die Tierhaltung überwiegend der Freizeitbeschäftigung dient;
Jauchegruben und Grubenanteile für häusliche Abwässer der landwirtschaftlichen Wohnbauten, welche im Kanalisationsbereich liegen.
Art. 4 . Verfahren
Beitragsgesuche sind vom Eigentümer des Landwirtschaftsbetriebes vor Einreichung des Baugesuches an das Amt für Landwirtschaft zu richten. Dieses stellt die Beitragsberechtigung fest, ermittelt den Beitrag und nimmt die Auszahlung vor.
Die Beitragsgesuche werden im Rahmen der genehmigten Kredite berücksichtigt. Für neue Beitragsgesuche wird die Dringlichkeit vom Amt für Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Amt für Landwirtschaft festgesetzt.
2. Umstellungsbeiträge für Bio-Ackerbaubetriebe
Art. 5 . Anspruch
Umstellungsbeiträge erhalten Selbstbewirtschafter (Eigentümer oder Pächter) mit:
mehr als 33% offener Ackerfläche (OA);
mehr als 4 ha OA (Spezialkulturen zählen 3-fach).
Keine Beiträge erhalten Betriebe, die von Bund, Kanton oder Gemeinden geführt werden.
Art. 6 . Beitragshöhe
Die Bewirtschafter von Betrieben, welche die Bedingungen unter § 5 erfüllen, haben Anrecht auf einen:
Grundbeitrag von Fr. 8000.–.
zusätzlichen Flächenbeitrag von Fr. 500.–/ha OA.
Die maximale Beitragshöhe beträgt 16’000 Franken.
Art. 7 . Verfahren
Beitragsgesuche sind beim Amt für Landwirtschaft einzureichen. Dieses stellt die Beitragsberechtigung fest, ermittelt den Beitrag und nimmt die Auszahlung vor.
Der Beitrag wird im Rahmen der verfügbaren Mittel zusammen mit den Direktzahlungen ausbezahlt:
2/3 nach Anerkennung des Gesuches;
1/3 nach Anerkennung als Knospenbetrieb.
Beiträge werden ganz oder teilweise zurückverlangt bzw. mit anderen Beiträgen verrechnet, wenn:
der Beitrag zu Unrecht bezogen wurde;
die Umstellung auf den biologischen Landbau ohne wichtigen Grund innert fünf Jahren nach Einreichung des Beitragsgesuches nicht abgeschlossen ist;
der biologische Landbau ohne wichtigen Grund innert neun Jahren nach Abschluss der Umstellung wieder aufgegeben wird;
der Betrieb die Anerkennung nach Begriffsverordnung verliert.
3. Remontierung aus dem Berggebiet
Art. 8 . Anspruch
Beiträge erhalten Bewirtschafter von Solothurner Talbetrieben, welche Zuchtrinder von Solothurner Bergbetrieben zukaufen. Das Zuchtrind muss mit Ausnahme der Zukaufsfrist die Anforderungen des Bundes betreffend Zusatzkontingente erfüllen.
Art. 9 . Beitragshöhe
Der Beitrag beträgt 300 Franken und wird dem Talbetrieb ausbezahlt.
Art. 10 Verfahren
Beitragsgesuche sind der Fachstelle Viehwirtschaft Wallierhof zusammen mit der Anmeldung für das Zusatzkontingent einzureichen.
Das Gesuch hat alle erforderlichen Unterlagen zu enthalten.
Die Beiträge werden vom Amt für Landwirtschaft zusammen mit den Direktzahlungen ausbezahlt.
III. Rechtsmittel
Art. 11 . Beschwerden
Gegen Entscheide des Volkswirtschafts-Departementes kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden. Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
IV. Inkrafttreten
Art. 12 . Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 3 und 4 auf den 1. September 1997 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die §§ 3 und 4 treten zusammen mit der Änderung der Beitragsverordnung (BVL) auf den 1. Januar 1998 in Kraft.
Die Einspruchsfrist ist am 11. September 1997 unbenutzt abgelaufen 3