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Statuten der Solothurnischen landwirtschaftlichen Kreditkasse

924.14 · Solothurn Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-so/bgs/924-14/de/statuten-der-solothurnischen-landwirtschaftlichen-kreditkasse

Consultato il 1 set 2026

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  3. Legislazione Soletta
Fonte

Questo testo non è più in vigore.

924.14

Statuten der Solothurnischen landwirtschaftlichen Kreditkasse

924.14 Statuten der Solothurnischen landwirtschaftlichen Kreditkasse B der Generalversammlung der Genossenschaft vom 25. Januar 1963

1

Art. 1 . Unter dem Namen Solothurnische landwirtschaftliche Kreditkasse ),

hienach Kreditkasse genannt, besteht nach Titel 29 des Schweizerischen Obligationenrechtes auf unbestimmte Zeit mit Sitz in Solothurn eine Genossenschaft. 1

Art. 2 . Die Kreditkasse hat die Aufgabe, im Interesse der Rationalisierung

der Landwirtschaft durch Investitionskredite die Produktions- und Betriebsgrundlagen zu verbessern und in Einzelfällen zur Behebung unverschuldeter finanzieller Bedrängnis Betriebshilfe zu gewähren.

Sie ist im Sinne von Artikel 2 des Bundesgesetzes über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft die im Kanton Solothurn zuständi-

ge Stelle. )

Werden Investitionskredite verbürgt oder Betriebshilfen in Form von Bürgschaften gewährt, so ist die Solothurnische Bürgschaftsstiftung für

bäuerliche Heimwesen ) für deren Vollzug zuständig. 1

Art. 3 . Mitglieder der Kreditkasse können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechtes werden, die mindestens einen

Genossenschaftsanteil erwerben. 2-3. ... 4 .) 5

Art. 4 .–13. ... )

1

Art. 14 . Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern und drei Ersatzmännern. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn wählt drei Mitglieder

und einen Ersatzmann; die übrigen Mitglieder und zwei Ersatzmänner werden von der Generalversammlung gewählt. 2-3 6 .... ) 7

Art. 15 .–24. ... )

Vom Regierungsrat am 22. Februar 1963 genehmigt Vom Bundesrat am 7. Mai 1963 genehmigt

Footnotes

  1. [1] Vgl. § 1 Abs. 1 V über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft; BGS 924.12.
  2. [2] Art. 2 Abs. 2 Fassung vom 26. Juni 1995.
  3. [3] BGS 924.15.
  4. [4] Art. 3 Abs. 2 und 3 nicht publiziert.
  5. [5] Art. 4-13 nicht publiziert, nur von interner Bedeutung.
  6. [6] Art. 14 Abs. 2 und 3 nicht publiziert.
  7. [7] Art. 15-24 nicht publiziert.