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Interkantonale Vereinbarung über die Organisation und den Unterhalt eines regionalen Milchwirtschaftlichen Inspektions- und Beratungsdienstes Nordwestschweiz

926.581 · Solothurn Gesetzessammlung

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Consultato il 4 set 2026

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926.581

Interkantonale Vereinbarung über die Organisation und den Unterhalt eines regionalen Milchwirtschaftlichen Inspektions- und Beratungsdienstes Nordwestschweiz (MIBD NWS)

926.581 Interkantonale Vereinbarung über die Organisation und den Unterhalt eines regionalen Milchwirtschaftlichen Inspektions- und Beratungsdienstes Nordwestschweiz (MIBD NWS) vom 1. Januar 1998

Die Regierungen der Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Jura und Solothurn, sowie MIBA Milchverband der Nordwestschweiz und der Solothurnische Milchkäuferverband gestützt auf Artikel 7 Absätze 1 und 3 der Verordnung über die Qualitäts- 1 sicherung in der Milchwirtschaft (QSMV) vom 18. Oktober 1995 ), des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG) vom 2 9. Oktober 1992 ) und Artikel 1 des Milchbeschlusses vom 29. September 3 1953 )

schliessen folgende Vereinbarung:

Art. 1 . Ziel und Zweck

Mit der Schaffung des regionalen Milchwirtschaftlichen Inspektions- und Beratungsdienstes Nordwestschweiz (MIBD NWS) soll die Sicherstellung von qualitativ hochstehenden Produkten gewahrt und ein für alle Beteiligten effizienter und kostengünstiger MIBD gemäss der Bundesgesetzgebung geschaffen werden.

Art. 2 . Sitz

Geschäftssitz des MIBD NWS ist beim MIBA Milchverband der Nordwestschweiz in Basel.

Art. 3 . Gebietsumfassung

Das Gebiet des MIBD NWS umfasst das ganze Kantonsgebiet der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt, sowie die zum MIBA Milchverband der Nordwestschweiz gehörenden Gebiete der Kantone Jura und Solothurn.

Art. 4 . Organisation

Der MIBD NWS besteht aus:

  1. der Aufsichtskommission;

  2. dem Arbeitsausschuss;

  3. dem MIBD im Sinne der Bundesgesetzgebung.

926.591

Art. 5 . Zusammenarbeit mit Dritten

Die Aufsichtskommission ist befugt, mittels Vereinbarungen Tätigkeiten und Aufgaben ganz oder teilweise durch andere MIBD oder Dritte durchführen zu lassen.

Art. 6 . Aufsichtskommission

Die Vertragspartner des MIBD NWS delegieren in die Aufsichtskommission:

  1. je eine Vertreterin oder einen Vertreter der Milchproduzenten oder der Milchverwerter;

  2. je eine Vertreterin oder einen Vertreter der kantonalen Lebensmittelkontrolle;

  3. je eine Vertreterin oder einen Vertreter der kantonalen Landwirtschafts- oder Veterinärbehörde.

Die Aufsichtskommission hat folgende Aufgaben:

  1. Die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und Regelung der Stellvertretung;

  2. Wahl des Arbeitsausschusses;

  3. Sorge für den zweckmässigen Aufbau des MIBD NWS in allen Belangen im Sinne der Bundesgesetzgebung;

  4. Aufgabenwahrnehmung gemäss der Bundesgesetzgebung.

Art. 7 . Arbeitsausschuss

Der Arbeitsausschuss setzt sich wie folgt zusammen:

  1. der Präsidentin oder dem Präsidenten der Aufsichtskommission;

  2. je einer Vertreterin oder einem Vertreter einer kantonalen Behörde;

  3. einer Vertreterin beziehungsweise einem Vertreter der Milchproduzenten oder der Milchverwerter.

Im Arbeitsausschuss müssen mindestens eine Vertreterin beziehungsweise ein Vertreter einer kantonalen Lebensmittelkontrolle, einer kantonalen Veterinärbehörde und einer kantonalen Landwirtschaftsbehörde Einsitz haben.

Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre.

Die Aufgaben des Arbeitsausschusses sind:

  1. Erledigung der laufenden Geschäfte;

  2. Vorbereitung der Geschäfte zu Handen der Aufsichtskommission.

Art. 8 . Leiterin oder Leiter MIBD

Die Leiterin oder der Leiter MIBD untersteht der Aufsichtskommission. Sie, beziehungsweise er sorgt für das reibungslose Funktionieren des MIBD NWS gemäss der Bundesgesetzgebung und sorgt für eine enge Zusammenarbeit mit der Lebensmittelkontrolle.

Sie, beziehungsweise er ist dafür besorgt, dass Verfügungen der Inspektionsstelle umgehend der zuständigen kantonalen Lebensmittelkontrolle zur Kenntnis gebracht werden.

926.581

Art. 9 . Entschädigungen

Die Entschädigung der Mitglieder der Aufsichtskommission ist Sache der delegierenden Kantone und Verbände.

Die Aufsichtskommission legt die Entschädigung für die Mitglieder des Arbeitsausschusses und der Präsidentin, beziehungsweise des Präsidenten fest.

Art. 10 . Personelles

Das notwendige Personal, um die Leistungen der Inspektion und der Leitung MIBD zu garantieren, wird von der Aufsichtskommission gewählt und beim MIBA Milchverband der Nordwestschweiz angestellt.

Art. 11 . Kostenverteilung

Die aus dem gesetzlichen Auftrag zur Führung eines MIBD anfallenden Kosten werden nach Abzug der gesetzlichen Beiträge des Bundes und der Milchverwerter und Milchproduzenten sowie der eingegangenen Beiträge aus den Milchpreisabzügen im Rahmen der Qualitätsbezahlung der Milch und der Beratung unter den beteiligten Kantonen aufgeteilt.

Der Verteilschlüssel entspricht dem arithmetischen Mittel aus der Einwohnerzahl und der Kuhzahl im umfassten Gebiet gemäss § 3.

Er wird von der Aufsichtskommission jährlich festgelegt.

Die Kantone leisten unter Berücksichtigung der Vorauszahlungen des Bundes die notwendigen Vorauszahlungen gemäss Budget.

Art. 12 . Rechtsschutz

Das Beschwerdeverfahren gegen Einspracheentscheide der Inspektionsstelle richtet sich nach dem Beschwerdeverfahren des Standortkantons des Beschwerdeberechtigten.

Art. 13 . Beitritte zu dieser Vereinbarung

Beitritte sind jeweils auf Anfang eines Kalenderjahres möglich.

Art. 14 . Inkrafttreten und Kündigung

Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 1998 in Kraft und dauert bis zu jenem 31. Dezember, auf den sie von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer 12-monatigen Kündigungsfrist gekündigt wird.

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Footnotes

  1. [1] SR 916.351.0.
  2. [2] SR 817.0.
  3. [3] SR 916.350.