926.732
Beitritt des Kantons Solothurn zur interkantonalen Übereinkunft betreffend die Ausübung des Viehhandels vom 29. November 1921
Beitritt des Kantons Solothurn zur interkantonalen Übereinkunft betreffend die Ausübung des Viehhandels vom 29. November 1921 VB vom 3. Dezember 1922
Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 17 Absatz 1 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom
23. Oktober 1887
nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom
3. März und 4. Juli 1922
beschliesst:
1.
Der interkantonalen Übereinkunft betreffend die Ausübung des Vieh- 1 handels ), die vom Bundesrat am 29. November 1921 genehmigt worden ist, wird die Zustimmung erteilt.
2.
Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Bundesrat namens des Kantons Solothurn den Beitritt zu erklären.
3.
Über den Vollzug der Übereinkunft hat der Regierungsrat eine Verordnung zu erlassen.
4.
Dieser Beschluss unterliegt der Volksabstimmung; er tritt nach Annahme durch das Volk mit der Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses in Kraft.
Inkrafttreten am 8. Dezember 1922
Beitrittserklärung durch den RR enthält, vgl. Ingress zu BGS 926.732.2.