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Luftschutz- und brandsichere Aufbewahrung und eventuelle Evakuierung von Akten und Gegenständen des Staates und der Gemeinden; zuständige Instanzen
981.72 Luftschutz- und brandsichere Aufbewahrung und eventuelle Evakuierung von Akten und Gegenständen des Staates und der Gemeinden; zuständige Instanzen RRB vom 15. April 1939
Art. 1 . Das Departement des Innern wird beauftragt, die notwendigen Weisungen zu erteilen für die luftschutz- und brandsichere Aufbewahrung
und eventuell die Evakuierung von Akten und Gegenständen des Staates und der Gemeinden.
Art. 2 . Unter seiner Leitung werden als verantwortliche Stellen bezeichnet
die Oberamtmänner, die Amtschreiber, der Betreibungsbeamte von Olten und die Gerichtsschreiber .
Art. 3 . Das Departement des Innern kann für die Organisierung an den
einzelnen Amtssitzen je einen verantwortlichen Leiter (Oberamtmann oder Amtschreiber) bezeichnen.
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