Lexipedia
HomeNewsEsploraRepertorio
Condizioni d’usoPrivacyAssistenza
Accedi

Luftschutz- und brandsichere Aufbewahrung und eventuelle Evakuierung von Akten und Gegenständen des Staates und der Gemeinden; zuständige Instanzen

981.72 · Solothurn Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-so/bgs/981-72/de/luftschutz-und-brandsichere-aufbewahrung-und-eventuelle-evakuierung-von-akten-und-gegenstanden-des-staates-und-der-gemeinden-zustandige-instanzen

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Soletta
  3. Legislazione Soletta
Fonte

Questo testo non è più in vigore.

981.72

Luftschutz- und brandsichere Aufbewahrung und eventuelle Evakuierung von Akten und Gegenständen des Staates und der Gemeinden; zuständige Instanzen

981.72 Luftschutz- und brandsichere Aufbewahrung und eventuelle Evakuierung von Akten und Gegenständen des Staates und der Gemeinden; zuständige Instanzen RRB vom 15. April 1939

Art. 1 . Das Departement des Innern wird beauftragt, die notwendigen Weisungen zu erteilen für die luftschutz- und brandsichere Aufbewahrung

und eventuell die Evakuierung von Akten und Gegenständen des Staates und der Gemeinden.

Art. 2 . Unter seiner Leitung werden als verantwortliche Stellen bezeichnet

die Oberamtmänner, die Amtschreiber, der Betreibungsbeamte von Olten und die Gerichtsschreiber .

Art. 3 . Das Departement des Innern kann für die Organisierung an den

einzelnen Amtssitzen je einen verantwortlichen Leiter (Oberamtmann oder Amtschreiber) bezeichnen.

1