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Betreibung Nr. [...] und [...]

SCBES.2022.94 · Obergericht Solothurn

Del 20 dic 2022

https://lexipedia.io/it/docs/ch-so/obergericht/scbes-2022-94/de/betreibung-nr-und

Consultato il 1 set 2026

  1. Documenti
  2. Soletta
  3. Obergericht Solothurn
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Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

SCBES.2022.94

Betreibung Nr. [...] und [...]

Geschäftsnummer: SCBES.2022.94

Instanz: Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Entscheiddatum: 20.12.2022

FindInfo-Nummer: O_SC.2022.85

Titel: Betreibung Nr. [...] und [...]

Resümee:

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 20. Dezember 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter von Felten

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Dorneck,

Beschwerdegegner

betreffend Betreibung Nr. [...] und [...]

hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 15. Dezember 2022 (Postaufgabe) gegen die Zahlungsbefehle Nr. [...] und [...] des Betreibungsamtes Dorneck Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs erhoben hat und die Feststellung der Nichtigkeit beantragt,

der Beschwerdeführer vorbringt, die angehobene Betreibung der Firma B.___ AG befinde sich nicht am richtigen Ort [...],

eine Betreibung nach Art. 46 Abs. 1 SchKG am Wohnsitz des Schuldners zu führen ist,

die Beschwerde somit sogleich ohne Einholung einer Vernehmlassung abgewiesen werden kann,

das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs grundsätzlich kostenlos ist, einer Partei aber bei mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF 1’500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),

im vorliegenden Fall von einer Kostenauflage noch abzusehen ist, der Beschwerdeführer jedoch darauf aufmerksam zu machen ist, dass ihm inskünftig bei mutwilliger Beschwerdeführung Kosten und allenfalls sogar Bussen auferlegt werden könnten,

die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG),

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. A.___ wird darauf hingewiesen, dass ihm inskünftig bei mutwilliger Prozessführung Gebühren und Auslagen und allenfalls sogar Bussen auferlegt werden könnten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Schaller

© 2015 juris

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 20a e Art. 46 — letto nella versione del 1 agosto 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.