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Präsidial

BEK 2022 146 · Höfe District Court

Del 21 ott 2022

https://lexipedia.io/it/docs/ch-sz/bezirksgericht-hoefe/bek-2022-146/de/prasidial

Consultato il 30 ago 2026

  1. Documenti
  2. Svitto
  3. Höfe District Court
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

BEK 2022 146

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 21. Oktober 2022

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 23. September 2022, ZES 2022 573);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

1.

Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe erteilte mit Verfügung vom 23. September 2022 der B.________ AG in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe definitive Rechtsöffnung für Fr. 72'819.80 nebst 5 % Zins seit 7. Juli 2022. Zudem verpflichtete er die Schuldnerin, der Gesuchstellerin Fr. 500.00 Gerichtskostenersatz und Fr. 1’000.00 Parteientschädigung zu bezahlen. Er erwog in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend, die in Betreibung gesetzte Forderung stütze sich auf den vollstreckbaren Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Mai 2022 ab und die Gesuchsgegnerin weise weder Tilgung, Stundung noch Verjährung nach, sondern bringe lediglich im Rechtsöffnungsverfahren nicht zulässige Einwendungen gegen die Forderung selbst vor (vgl. angef. Verfügung).

2.

Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 10. Oktober 2022 beantragte die Schuldnerin, es sei festzustellen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 72‘819.80 nicht bestehe und damit abzuerkennen sei, für welche die provisorische Rechtsöffnung erteilt worden sei und es sei die Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe mit Zahlungsbefehl vom 8. Juli 2022 aufzuheben. Das Bezirksgericht überwies die Akten mit dem Hinweis, dass in den Erwägungen versehentlich die Forderung über Fr. 61‘819.80 nicht angeführt worden sei, was am Ergebnis des Entscheids nichts ändere (KG-act. 5).

3.

In der mit der vorinstanzlichen Gesuchsantwort (Vi-act. A II) im Wesentlichen identischen und mithin nicht selbständig begründeten Beschwerde setzt sich die Schuldnerin mit den Erwägungen des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheids nicht auseinander, weshalb ihre Beschwerde nicht im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO sachbezogen begründet ist (vgl. dazu BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Sie bestreitet namentlich nicht, dass sie vor­instanzlich keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhob und der Rechtsöffnungsrichter den vollstreckbaren Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen als definitiven Rechtsöffnungstitel (dazu vgl. Kren-Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 80 SchKG N 1 ff. und 37 sowie Vi-act. 1/7) inhaltlich nicht überprüfen darf (dazu auch ebd. Art. 81 SchKG N 1).

4.

Aus diesen Gründen ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ohne Einholen einer Stellungnahme der Gegenpartei (Art. 322 Abs. 1 ZPO) präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG). Damit unterliegt die Beschwerdeführerin und trägt die infolge Nichteintretens reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdegegnerin hat sie nicht zu entschädigen, da sie nicht zur Einreichung einer Beschwerdeantwort eingeladen wurde. Die Kostenvorschussverfügung (KG-act. 3) wird als gegenstandslos geworden zurückgenommen;-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und die Kostenvorschussverfügung vom 11. Oktober 2022 als gegenstandslos geworden zurückgenommen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. Fr. 72‘819.80.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R, inkl. Kopie KG-act. 7 z.K.), den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

21. Oktober 2022 kau

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42 e Art. 72 — letto nella versione del 1 luglio 2022; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 106, Art. 321 e Art. 322 — letto nella versione del 1 luglio 2022; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.
  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 80 e Art. 81 — letto nella versione del 1 agosto 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.