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Präsidial

ZK2 2022 4 · Küssnacht District Court

Del 8 apr 2022

https://lexipedia.io/it/docs/ch-sz/bezirksgericht-kuessnacht/zk2-2022-4/de/prasidial

Consultato il 1 set 2026

  1. Documenti
  2. Svitto
  3. Küssnacht District Court
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

ZK2 2022 4

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 8. April 2022

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber.

In Sachen

A.________, Gesuchsgegner und Berufungsführer,

gegen

B.________, Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin C.________,

betreffend

Rechtsschutz in klaren Fällen/vorsorgliche Massnahmen

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 21. Januar 2022, ZES 2021 125);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- die Vorinstanz den Berufungsführer mit Verfügung vom 21. Januar 2022 verpflichtete, die auf dem Dach seiner Liegenschaft D.________ zur Begrünung des Daches eingebrachte Substanz (Granulat und Kompost) innert einer Frist von 10 Tagen zu entfernen und für jeden Tag der Nichterfüllung eine Ordnungsbusse von Fr. 1'000.00 im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO anordnete (vgl. angef. Verfügung, Dispositiv-Ziffer 1);

- der Berufungsführer diese Verfügung am 2. Februar 2022 beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);

- das Kantonsgericht den Berufungsführer mit Verfügung vom 3. Februar 2022 aufforderte, einen Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 2'000.00 bis spätestens am 21. Februar 2022 zu bezahlen (KG-act. 2);

- der Berufungsführer den Kostenvorschuss innert dieser Frist nicht leistete;

- das Kantonsgericht dem Berufungsführer mit Verfügung vom 4. März 2022 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 21. März 2022 ansetzte und ihm für den Unterlassungsfall androhte, nicht auf seine Berufung einzutreten (KG-act. 11);

- der Berufungsführer den Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlte, weshalb androhungsgemäss auf seine Berufung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Berufungsführer aufzuerlegen sind;

- die Beschwerdegegnerin eine Honorarrechnung von Fr. 3'073.95 einreichte;

- die Berufungsschrift lediglich zwei Seiten umfasst, die Berufungsgegnerin jedoch mit einer zwanzigseitigen Berufungsantwort bei einem Stundenansatz von Fr. 250.00 reagierte;

- sowohl die Wichtigkeit als auch die Schwierigkeit der vorliegenden Streitigkeit als gering zu erachten sind;

- der Berufungsführer der Berufungsgegnerin in Anwendung von Art. 95 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO sowie §§ 2 und 6 GebTRA eine wegen Unangemessenheit zu reduzierende Parteientschädigung zu leisten hat;

- über das Nichteintreten auf die Berufung gemäss §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 werden dem Berufungsführer auferlegt.

Der Berufungsführer wird verpflichtet, der Berufungsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.00 (inkl. MWST) zu bezahlen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 10‘000.00.

Zufertigung an den Berufungsführer (1/R), Rechtsanwältin C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

8. April 2022 kau

ZK2 2022 4

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 72 e Art. 113 — letto nella versione del 1 gennaio 2022; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 95, Art. 101, Art. 106 e Art. 343 — letto nella versione del 1 gennaio 2022; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.