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Präsidial

BEK 2017 25 · March District Court

Del 3 mar 2017

https://lexipedia.io/it/docs/ch-sz/bezirksgericht-march/bek-2017-25/de/prasidial

Consultato il 1 set 2026

  1. Documenti
  2. Svitto
  3. March District Court
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

BEK 2017 25

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 3. März 2017

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt B.________,

betreffend

Strafbefehl (Einsprachefrist)

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 19. Januar 2017, SEO 2016 33);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- dass die Staatsanwaltschaft March den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 3. Oktober 2016 (SUM 2016 1560 MW) wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges beeinträchtigt (Herumhantieren an Mobiltelefon) im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.00 bestraft hat (U-act. 2);

- dass der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2016 zugestellt worden ist (U-act. 3), der Beschwerdeführer jedoch erst mit E-Mail-Eingabe vom 28. Oktober 2016 Einsprache erhoben hat (U-act. 4), und die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl dem Bezirksgericht March zur Beurteilung überwies, nachdem der Beschuldigte trotz Hinweis auf die Verspätung an der Einsprache festgehalten hatte (U-act. 5-9);

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht March mit Verfügung vom 19. Januar 2017 infolge Verspätung auf die Einsprache nicht eingetreten und vom Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls Vormerk genommen hat (Vi-act. 11);

- dass der vorinstanzliche Entscheid dem Beschwerdeführer am 21. Januar 2017 zugestellt worden ist (vgl. Beilage zur vorinstanzlichen Verfügung) und die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 396 StPO mithin am Dienstag, 31. Januar 2017 abgelaufen ist;

- dass der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde am Mittwoch, 1. Februar 2017 der Post übergeben hat (vgl. Stempel auf KG-act. 1 sowie Couvert zu KG-act. 1 und Zustellbeleg), die vorliegende Beschwerde somit verspätet ist und bereits aus diesem Grunde darauf nicht einzutreten ist;

- dass die Beschwerde vom 1. Februar 2017 nicht unterzeichnet war und den folgenden Inhalt hat:

Sehr geehrte Damen und Herren

Mit diesem Schreiben erhebe ich offiziell Beschwerde gegen den Gerichtsentscheid gemäss den Unterlagen SUM 2016 1560 MW.

Ich bitte um eine Verlängerung der Einsprache (Beschwerde) Frist um mindestens 20 Tage. 10 Tage um eine richtige Beschwerde einzureichen ist viel zu wenig für mich.

Somit habe ich die Möglichkeit, eine saubere und ordnungsgemässe Beschwerde einzureichen.

Danke für ihr entgegenkommen.

Mit freundlichen Grüssen

A.________

- dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Februar 2017 darauf hingewiesen wurde, dass die gesetzliche Beschwerdefrist von Art. 396 StPO durch das Gericht nicht erstreckt werden könne, eine allfällige Ergänzung der Beschwerde innert noch laufender Rechtsmittelfrist eingereicht werden müsse, und ihm im Übrigen zur Unterzeichnung der Beschwerde eine Nachfrist von 10 Tagen gesetzt worden ist (KG-act. 3);

- dass der Beschwerdeführer am 12. Februar 2017 (Postaufgabe: 16. Februar 2017) zwar eine unterzeichnete und inhaltlich ergänzte Beschwerde einreichte (KG-act. 6), auf die inhaltliche Ergänzung jedoch infolge Verspätung nicht mehr eingetreten werden kann;

- dass die Beschwerde vom 1. Februar 2017 inhaltlich ungenügend ist, indem sich der Beschwerdeführer (bewusst) nicht mit dem erstinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt und auch aus diesem Grunde auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- dass der Beschwerdeführer die entscheidwesentlichen Erwägungen des Einzelrichters im Übrigen nicht kritisiert, sondern sich ausdrücklich für "schuldig" bekennt, die Einsprachefrist verpasst zu haben und seine übrige, inhaltliche Kritik am Strafbefehl infolge verspäteter Einsprache- und Beschwerdefrist nicht mehr gehört werden dürfen;

- dass zusammenfassend auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- dass bei diesem Ausgang die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;

- dass Nichteintreten auf eine Beschwerde in die Kompetenz des Präsidenten fällt (§ 40 Abs. 2 JG);-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

3. März 2017 nsc

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 396 — letto nella versione del 1 gennaio 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42 e Art. 78 — letto nella versione del 1 gennaio 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Legge federale sulla circolazione stradale, Art. 31 e Art. 90 — letto nella versione del 1 ottobre 2016; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2023, 1 settembre 2023, 1 ottobre 2023, 1 gennaio 2024, 1 maggio 2024, 1 marzo 2025, 1 aprile 2025 e 1 luglio 2026.
  • Ordinanza sulle norme della circolazione stradale, Art. 3 — letto nella versione del 15 gennaio 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 7 maggio 2017, 1 febbraio 2019, 1 gennaio 2021, 9 febbraio 2021, 20 maggio 2021, 1 aprile 2022, 15 luglio 2023, 1 aprile 2024, 1 gennaio 2025, 1 luglio 2025, 1 aprile 2026 e 1 luglio 2026.