STK 2018 13
Kammer
Rubrum
Kantonsgericht Schwyz
Urteil vom 10. April 2019
STK 2018 13-16
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch, a.o. Gerichtsschreiber MLaw Nicola Bucher.
In Sachen
1. A.________, 2. B.________, 3. C.________, 4. D.________, Privatkläger 2-5 und Berufungsführer 1-4, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
gegen
1. F.________, Beschuldigter 1 und Berufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt G.________, 2. H.________, Beschuldigter 2 und Berufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt I.________, 3. J.________, Privatklägerin 1 und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt K.________, 4. Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, 8853 Lachen, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin L.________,
betreffend
mehrfache fahrlässige Tötung und fahrlässige Körperverletzung;
(Berufungen gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 5. Oktober 2017, SGO 2016 10 und 11);-
hat die Strafkammer,
Dispositiv
erkannt:
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1.
Der Beschuldigte 1, F.________, wird der mehrfachen fahrlässigen
Tötung im Sinne von Art. 117 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 20.00 bestraft, wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet angerechnet werden. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten 1 wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
2.
Der Beschuldigte 2, H.________, wird vom Vorwurf der mehrfachen fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB freigesprochen und die gegen ihn gerichteten Zivilklagen werden auf den Zivilweg verwiesen.
3.
Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet,
a) J.________ Schadenersatz von Fr. 15'625.35 nebst 5 % Zins seit 1. Oktober 2013 zu leisten und eine Genugtuung von Fr. 7'500.00 nebst 5 % Zins seit 3. August 2013 zu bezahlen.
b) A.________ eine Genugtuung von Fr. 35'000.00 nebst 5 % Zins seit 3. August 2013 zu bezahlen.
c) B.________ und C.________ je eine Genugtuung von Fr. 10'000.00 nebst 5 % Zins seit 3. August 2013 zu bezahlen.
d) D.________ eine Genugtuung von Fr. 2‘000.00 nebst 5 % Zins seit 3. August 2013 zu bezahlen.
Allfällige Schadenersatzansprüche der vorstehend in lit. b-d genannten Privatkläger werden auf den Zivilweg verwiesen.
4.
Der Beschuldigte 1 wird erstinstanzlich verpflichtet,
a) J.________ eine Prozessentschädigung von Fr. 10'340.00 zu bezahlen.
b) A.________ eine Prozessentschädigung von Fr. 7'832.75 zu bezahlen.
c) B.________ und C.________ eine Prozessentschädigung von je Fr. 2'721.85 zu bezahlen.
d) D.________ eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘481.85 zu bezahlen.
5.
Die Privatkläger bzw. die vorinstanzliche Gerichtskasse werden erstinstanzlich wie folgt zur Bezahlung von Prozessentschädigungen an den Beschuldigten 2 verpflichtet:
a) J.________ zur Zahlung von Fr. 800.00;
b) A.________ zur Zahlung von Fr. 600.00;
c) B.________ und C.________ sowie D.________ zur Zahlung von je Fr. 400.00; und
d) die Gerichtskasse zur Zahlung von Fr. 32'582.40 (inkl. Auslagen und MWST).
6.
Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt G.________, wird aus der Gerichtskasse erstinstanzlich mit Fr. 17'920.75 (inkl. Auslagen und MWST) und zweitinstanzlich mit Fr. 6‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 1 i.S.v. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt erstinstanzlich vollumfänglich und zweitinstanzlich im Betrag von Fr. 1‘500.00 vorbehalten.
7.
Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, für das Berufungsverfahren die Berufungsführer mit Fr. 1‘750.00 zu entschädigen. Die Berufungsführer 1-4 werden solidarisch verpflichtet, den Beschuldigten 2 mit Fr. 8‘000.00 zu entschädigen (inkl. Auslagen und MWST).
8.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gebühr von Fr. 8‘000.00, Untersuchungskosten (SUM 2013 1352 & 1353) von Fr. 82‘928.00 und Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1 (inkl. Auslagen und MWST) von Fr. 17'920.75, total Fr. 108'848.75, werden abzüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung (mithin Fr. 90'928.00) zu zwei Dritteln im Betrag von Fr. 60‘619.00 dem Beschuldigten 1 auferlegt. Im Übrigen (mithin Fr. 30‘309.00) gehen sie zu Lasten des Bezirks.
9.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6‘000.00 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 6‘000.00) werden im Betrag von Fr. 5‘500.00 solidarisch den Berufungsführern 1-4 sowie im Betrag von Fr. 500.00 (ohne Kostenanteil der amtlichen Verteidigung von Fr. 1‘500.00) dem Beschuldigten 1 auferlegt.
10.
Zufertigung nach Art. 84 Abs. 2 StPO mit dem Hinweis, dass das Urteil begründet wird, an: Rechtsvertreter der Berufungsführer (1/R), beide Verteidiger (je 1/R), Rechtsvertreter der Berufungsgegnerin 3 (1/A), Staatsanwaltschaft March (1/A), Oberstaatsanwaltschaft (1/A) und Vorinstanz (1/A).
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
15. April 2019 rfl