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Präsidial

ZK2 2021 51 · March District Court

Del 23 mag 2023

https://lexipedia.io/it/docs/ch-sz/bezirksgericht-march/zk2-2021-51/de/prasidial

Consultato il 1 set 2026

  1. Documenti
  2. Svitto
  3. March District Court
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

ZK2 2021 51

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 23. Mai 2023

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

In Sachen

A.________, Gesuchsteller und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

betreffend

Abänderung von Eheschutzmass­nahmen

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 10. August 2021, ZES 2019 531);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- der Berufungsführer gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 10. August 2021 betreffend die Abänderung von Eheschutzmass­nahmen am 23. August 2021 Berufung erhob (KG-act. 1);

- die Berufungsgegnerin am 10. Januar 2022 die Berufungsant­wort erstattete (KG-act. 14) und am 26. Januar 2022 eine Eingabe einreichte (KG-act. 21), woraufhin der Berufungsführer am 23. Februar 2022 (KG-act. 23) und die Berufungsgegnerin am 11. März 2022 (KG-act. 26) weitere Stellungnahmen einreichten;

- das Verfahren mit Verfügung vom 14. März 2022 sistiert wurde (KG-act. 27);

- der Berufungsführer mit Eingabe vom 3. Mai 2023 mitteilte, er ziehe die Berufung gestützt auf Ziff. 8.2 der beiliegenden Scheidungskonvention (KG-act. 39/2), die der Einzelrichter am Bezirksgericht March mit Urteil vom 27. März 2023 (das seit dem 25. April 2023 vollstreckbar sei; KG-act. 39/1) genehmigt habe, zurück (KG-act. 39);

- der Berufungsführer weiter geltend machte, die Parteien hätten in der Scheidungskonvention hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen die je hälftige Übernahme der Gerichtskosten und das Wettschlagen der gegenseitigen Prozessentschädigungen, soweit keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde, vereinbart, und er das Gericht darum ersuche, die Kosten- und Entschädigungsregeln gemäss dieser Parteivereinbarung festzusetzen (KG-act. 39);

- der Berufungsgegnerin diese Eingabe zugestellt und ihr eine Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt wurde, mit dem Hinweis, dass im Unterlassungsfall Verzicht auf Vernehmlassung angenommen und die Berufung unter reduzierter Gerichtskostenauflage an die Parteien (je Fr. 250.00) und unter Wettschlagung der Prozessentschädigungen abgeschrieben werde (KG-act. 40), woraufhin sich die Parteien nicht vernehmen liessen;

- das Verfahren deshalb infolge Rückzugs der Berufung gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.00 der Vereinbarung der Parteien (KG-act. 39/2, Ziff. 8.3) entsprechend sowie infolge fehlender Stellungnahme der Parteien auf die verfahrensleitende Verfügung vom 5. Mai 2023 (KG-act. 40) je zur Hälfte dem Berufungsführer und der Berufungsgegnerin aufzuerlegen und wie ebenso in der genannten Verfügung angekündigt die Parteientschädigungen gegenseitig wettgeschlagen werden, und dass die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen fehlender aktueller Darlegung deren Mittellosigkeit ohnehin abzuweisen wären (vgl. KG-act. 1, Ziff. A.7.1 ff.; vgl. KG-act. 16, N 75; vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO);

- die Abschreibung des Verfahrens präsidial erfolgt (§ 40 Abs. 2 JG);-

Dispositiv

verfügt:

Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Berufungsführer und der Berufungsgegnerin je zur Hälfte, d.h. je zu Fr. 250.00, auferlegt.

Die Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren werden gegenseitig wettgeschlagen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

23. Mai 2023 kau

ZK2 2021 51

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 72 e Art. 98 — letto nella versione del 1 luglio 2022; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 119 e Art. 241 — letto nella versione del 1 gennaio 2023; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.