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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft1 (Vom 28. März 2007)2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) vom 20. Juni 1952,3 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:
Art. 14
Der Vollzug des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft wird der Sozialversicherungsanstalt Schwyz übertragen.
Art. 2
Die Vorschriften des kantonalen Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung vom 24. März 19945 sind sinngemäss anzuwenden.
Art. 3
Die Beitragsleistung an den Bund für die Familienzulagen trägt der Kanton.
Art. 4
Gegen die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt Schwyz kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Einsprache erhoben werden.
Gegen den Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom6. Oktober 2000.7
Art. 5
§ 5
Art. 6
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern vom8. April 19539 aufgehoben.
Art. 7 10
Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 11