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Regierungsratsbeschluss betreffend vorläufige Baugebietsabgrenzung für Gemeinden ohne Zonenplan
Regierungsratsbeschluss betreffend vorläufige Baugebietsabgrenzung für Gemeinden ohne Zonenplan1 (Vom 30. August 1988) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 16 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 19872 , beschliesst:
Art. 13
§ 13
Art. 24
In den nachfolgenden Gemeinden bestimmt das Amt für Raumentwicklung das als vorläufige Bauzone geltende Gebiet im Einzelfall: Riemenstalden Innerthal
Art. 3
Die Verordnung über vorläufige Regelungen der Raumplanung vom 17. Dezember 19795 wird aufgehoben.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am1. September 1988 in Kraft.6 Er gilt solange, bis alle Gemeinden einen kommunalen Nutzungsplan im Sinne von § 15 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes erlassen haben.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.