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Präsidial

STK 2022 52 · Schwyz Criminal and Juvenile Court

Del 25 mag 2023

https://lexipedia.io/it/docs/ch-sz/straf-und-jugendgericht/stk-2022-52/de/prasidial

Consultato il 30 ago 2026

  1. Documenti
  2. Svitto
  3. Schwyz Criminal and Juvenile Court
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

STK 2022 52

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 25. Mai 2023

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, a.o. Gerichtsschreiber MLaw Alen Draganovic.

In Sachen

A.________, Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, 2. D.________, Privatkläger und Berufungsgegner,

vertreten durch E.________ AG,

betreffend

ungetreue Geschäftsbesorgung, betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug, Misswirtschaft, Urkundenfälschung, Einziehung

(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 7. Juli 2022, SGO 2021 42);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- der Beschuldigte gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 7. Juli 2022 innert Frist am 14. Juli 2022 Berufung anmeldete (KG-act. 2; Art. 399 Abs. 1 StPO);

- das begründete Urteil am 14. September 2022 zum Versand kam;

- der Beschuldigte am 4. Oktober 2022 die Berufungserklärung einreichte (KG-act. 3);

- die Verteidigerin mit Schreiben vom 2. Mai 2023 dem Kantonsgericht namens ihres Mandanten den Rückzug der Berufung bekanntgab (KG-act. 10);

- demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;

- die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft somit hinfällig ist (Art. 401 Abs. 3 StPO);

- die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Mass­gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, und als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- der Beschuldigte die (reduzierten) Gerichtskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen hat, die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerschaft mangels Antrags (Art. 433 Abs. 2 StPO) indes entfällt;

- die Kosten der amtlichen Verteidigung unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschuldigten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 135 Abs. 4 StPO);

- die amtliche Verteidigerin für ihre Bemühungen vor Kantonsgericht gemäss der eingereichten Kostennote ein Honorar von Fr. 800.95 (inkl. Auslagen und MWST) geltend macht (KG-act. 12);

- dies in Anbetracht des Verfahrensstands, der bereits vorhandenen Aktenkenntnis aufgrund des erstinstanzlichen Verfahrens, der kurzen Berufungserklärung (KG-act. 3) und des am 2. Mai 2023 erklärten Rückzugs der Berufung (KG-act. 10) zwar hoch, aber gerade noch angemessen erscheint (§ 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b i.V.m. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 lit. c GebTRA);-

Dispositiv

verfügt:

1.

Die Berufung wird als durch Rückzug und Dahinfallen der Anschlussberufung erledigt abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

3.

Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 800.95 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die E.________ AG (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vor­instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen und an die KOST/Strafregister) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Der a.o. Gerichtsschreiber

Versand

25. Mai 2023 pku

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42 e Art. 78 — letto nella versione del 1 luglio 2022; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 135, Art. 399, Art. 401, Art. 428 e Art. 433 — letto nella versione del 23 gennaio 2023; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.

Citato in