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Präsidial

BEK 2017 73 · Schwyz Compulsory Measures Court

Del 4 mag 2017

https://lexipedia.io/it/docs/ch-sz/zwangsmassnahmengericht/bek-2017-73/de/prasidial

Consultato il 31 ago 2026

  1. Documenti
  2. Svitto
  3. Schwyz Compulsory Measures Court
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

BEK 2017 73

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 4. Mai 2017

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Staatsanwalt A.________,

gegen

B.________

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Untersuchungshaft

(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht vom 20. April 2017, ZME 2017 56);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- dass die Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 20. April 2017 in Abweisung des Haftantrags der Beschwerdeführerin (SUI 2017 1285) den Beschuldigten unverzüglich auf freien Fuss setzte,

- dass die Beschwerdeführerin mit innert vom Bundesgericht vorgegebenen drei Stunden rechtzeitig erhobener Beschwerde um aufschiebende Wirkung und provisorische Haftanordnung nachsuchte, was mit Verfügung vom 21. April 2017 abgewiesen wurde,

- dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit Eingabe vom 3. Mai 2017 mit Zustimmung der Oberstaatsanwaltschaft zurückzog, was zur Verfahrensabschreibung führt (§ 40 Abs. 2 JG),

- dass zu weiteren Hinweisen der Beschwerdeführerin anzumerken ist, dass der Beschwerdeinstanz (abgesehen von BEK 2017 72) andere Haftfälle vorliegender Operation nicht bekannt sind und dass es zumal nach Observationen Sache der Staatsanwaltschaft ist, sich bei einer Vielzahl von Festnahmen in organisatorischer und personeller Hinsicht derart vorzubereiten, dass voraussehbare Antragstellungen und Beschwerden an andere Instanzen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, um Erfolg haben zu können, sofern sie nicht von Vornherein aussichtslos sind,

- dass ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates gehen;-

Dispositiv

verfügt:

Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 gehen zu Lasten des Staates.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4.

Zufertigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R), den Beschuldigten (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und an die Vor­instanz (1/ES, mit den Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

4. Mai 2017 lul

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42 — letto nella versione del 1 aprile 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.