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RBOG 2011 Nr. 08

Obergericht Thurgau

Del 1 gen 2007

https://lexipedia.io/it/docs/ch-tg/obergericht/rbog-2011-nr-08/de/rbog-2011-nr-08

Consultato il 31 ago 2026

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  3. Obergericht Thurgau
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RBOG 2011 Nr. 08

RBOG 2011 Nr. 08

RBOG 2011 Nr. 08

Parteientschädigung im Rechtsöffnungsverfahren

§ 1 Abs. 3 aAnwT (Stand vom 01.01.2007), § 2 aAnwT (Stand vom 09.07.1991), § 3 aAnwT (Stand vom 09.07.1991), Art. 80 SchKG, Art. 82 SchKG, Art. 105 ZPO

Erwägungen

1. a) Mit Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung ist Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG aufgehoben worden, und die Parteientschädigung im Rechtsöffnungsverfahren richtet sich gemäss Art. 1 lit. c ZPO neu nach Art. 105 ZPO. Danach werden die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt[1], und die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den (kantonalen)[2] Tarifen zu, wobei die Parteien eine Kostennote einreichen können[3]. Eine Parteientschädigung wird gemäss dem Dispositionsgrundsatz nur zugesprochen, wenn ein entsprechender Antrag, der nicht beziffert sein muss, prozessual richtig gestellt ist[4]; der Gegenpartei ist Gelegenheit zu geben, sich zur eingereichten Kostennote vernehmen zu lassen[5].

b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin hat der Verzicht auf eine Stellungnahme zur Kostennote keine Anerkennung derselben zur Folge, da der von der Beschwerdeführerin ihrerseits gestellte Antrag auf Kosten- und Entschädigungsfolgen als Bestreitung des von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Entschädigungsanspruchs zu betrachten ist. Demnach ist die Angemessenheit der geltend gemachten Parteientschädigung zu überprüfen.

2. Die Parteientschädigung ist gestützt auf die Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif für Zivil- und Strafsachen[6] festzusetzen. Massgeblich ist dabei (anders als nach der früheren Praxis)[7] der Streitwert, der sich gemäss § 1 Abs. 3 AnwT nach der Zivilprozessordnung bestimmt. Nach Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet. Unerheblich ist, ob es sich um vertragliche oder gesetzliche Zinsen, um Verzugszinsen oder um Schadenszinsen handelt. Vom Kläger zum Kapital geschlagene aufgelaufene Zinsen sind abzuziehen[8]. Massgebend ist nicht das Betreibungs-, sondern das Rechtsöffnungsbegehren.

3. a) Gemäss § 2 AnwT ergibt sich bei einem Streitwert von Fr. 56'684.26 eine nach § 2 Abs. 4 AnwT interpolierte Grundgebühr von gerundet Fr. 6'500.00. Zu berücksichtigen sind sodann Zuschläge für zusätzliche Schriftsätze, wobei tatsächlich notwendig nur die Duplik war. Auch wenn die Beschwerdeführerin nochmals zur Duplik Stellung nahm und dabei die Positionen der Beschwerdegegnerin bestritt, vermag dies allein noch keine Notwendigkeit für eine weitere Rechtsschrift zu begründen. Selbst wenn man eine weitere Eingabe der Beschwerdegegnerin mitberücksichtigen wollte, wäre gesamthaft ein Zuschlag für zusätzliche Schriftsätze von höchstens 30% gerechtfertigt.

b) Für das Studium fremden Rechts wäre grundsätzlich ein Zuschlag gerechtfertigt. Allerdings wurde die Beschwerdegegnerin durch einen Rechtsanwalt vertreten, der mit Eintrag in die EU/EFTA-Anwaltsliste als deutscher Rechtsanwalt zur Prozessführung in der Schweiz zugelassen ist, und der von seiner Ausbildung her besondere Kenntnisse des deutschen Rechts hat. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin einen Zuschlag für das Studium fremden Rechts vor allen Dingen mit der Tatsache begründete, ihr Rechtsvertreter kenne das deutsche Verjährungsrecht seit der diesbezüglichen Revision des BGB im Jahr 2002 nicht mehr, da er schon lange Zeit nicht mehr in Deutschland tätig sei. Damit aber ist er in der genau gleichen Situation wie ein Schweizer Anwalt, der sich mit geändertem Schweizer Recht auseinandersetzen muss, und auch dieser erhält selbstredend keinen Zuschlag wegen neuen Rechts und auch nicht für die nötige Anschaffung aktueller Literatur. Auch wenn der Rechtsvertreter schliesslich einen (Schweizer) Praktikanten mit der Vertretung der Beschwerdegegnerin vor Gericht betraute, kann er hieraus keinen Zuschlag für das Studium ausländischen Rechts ableiten, gelangen doch bei Einsatz von Praktikanten je nach Ausbildungsstand ohnehin nur reduzierte Ansätze zur Anwendung[9], was sich gegenseitig wiederum ohne weiteres kompensieren würde.

Obergericht, 1. Abteilung, 14. Dezember 2011, BR.2011.84

[1] Art. 105 Abs. 1 ZPO

[2] Vgl. Art. 96 ZPO

[3] Art. 105 Abs. 2 ZPO

[4] Jenny, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (Hrsg.: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger), Zürich 2010, Art. 105 N 6

[5] Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2008, § 16 N 34

[6] AnwT, RB 176.31

[7] Vgl. RBOG 2007 Nr. 17

[8] Stein-Wigger, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (Hrsg.: Sutter-Somm/Hasen­böh­ler/Leuenberger), Zürich 2010, Art. 91 N 30

[9] Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 82 N 10b

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 80 e Art. 82 — letto nella versione del 1 gennaio 2007; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 1, Art. 91, Art. 96 e Art. 105 — letto nella versione del 1 gennaio 2007; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.