142.611
Weisung des Departementes für Justiz und Sicherheit betreffend Kleiner Grenzverkehr mit Deutschland
vom 03.11.1983 (Stand 01.01.2011)
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Weisung ergänzt das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr vom 21. Mai 19701.
Art. 2 Zuständigkeit
Für die Ausstellung, die Verweigerung und den Entzug der in Art. 2 bis Art. 4 des Abkommens erwähnten Ausweispapiere sind folgende Behörden zuständig:
1. die Zollbehörden für Grenzkarten für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie für Ausflug- und Sammelausflugscheine;
2. die zuständigen übergeordneten eidgenössischen oder kantonalen Instanzen für Dienstausweise.
3.–4. …
Für die Erteilung einer Bewilligung nach Art. 6 des Abkommens (Grenzübertritt ausserhalb zugelassener Grenzübergangsstellen oder ausserhalb festgesetzter Verkehrsstunden) sind die Zollbehörden zuständig.
Art. 3 Bodensee und Hochrhein
Vom Erfordernis einer Bewilligung nach Art. 8 des Abkommens (Grenzverkehr auf dem Bodensee und dem Hochrhein) wird abgesehen.
Art. 4 Gebühren
Für die Ausweispapiere werden folgende Gebühren erhoben:
1. Grenzkarten
1.1. Ausstellung Fr. 70
1.2. Änderung Fr. 40
1.3. Verlängerung Fr. 65
1.4. Entzug Fr. 50 bis Fr. 200
2. Ausflugscheine Fr. 10
3. Sammelausflugscheine Fr. 25
Art. 5–6 …
ABl. 45/1983