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Verordnung der Katholischen Synode betreffend Schlichtungsstelle für Personalfragen

188.213 · Thurgau Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-tg/rb/188-213/de/verordnung-der-katholischen-synode-betreffend-schlichtungsstelle-fur-personalfragen-personalombudsstelle

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Turgovia
  3. Legislazione Turgovia
Fonte

Questo testo non è più in vigore.

188.213

Verordnung der Katholischen Synode betreffend Schlichtungsstelle für Personalfragen (Personalombudsstelle)

vom 28.06.2004 (Stand 01.10.2004)

1. Aufgaben

Art. 1 Aufgabe

Im Interesse eines konstruktiven Umganges mit Konflikten in Kirchgemeinden besteht eine Beratungs- und Vermittlungsstelle für Personalfragen.

Die Stelle bietet Beratungs- und Vermittlungsangebote bei dienstrechtlichen Konflikten an, insbesondere solchen, welche die Dienstverhältnisse, die Gleichbehandlung, die Einstufung sowie die Nichtdiskriminierung am Arbeitsort betreffen.

Die Stelle ist neutral und unabhängig.

Art. 2 Zuständigkeit

Die Stelle ist offen für Behördemitglieder und Angestellte der Kirchgemeinden sowie für Personen, die unentgeltlich mitarbeiten. Ferner steht sie Angestellten der Landeskirche zur Verfügung.

2. Organisation

Art. 3 Bestand

Die Schlichtungsstelle besteht aus drei erfahrenen, mit den thurgauischen kirchlichen Verhältnissen vertrauten Personen, wovon eine über gute juristische Kenntnisse zu verfügen hat.

Sie tagt in Dreier- oder Zweierbesetzung.

Art. 4 Bestellung Amtszeit

Die Stelle wird nach Anhörung der Dekanenkonferenz vom Kirchenrat bestellt. Es gilt die ordentliche Amtszeit.

Das Präsidium wird vom Kirchenrat bestimmt.

Art. 5 Kosten Entschädigung

Das Verfahren ist für die Parteien unentgeltlich.

Der Kirchenrat entschädigt die beauftragten Personen in Anwendung der Besoldungsverordnung der Synode.

Die Entschädigung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens.

3. Verfahren

Art. 6 Anrufung

Die Stelle ist schriftlich anzurufen unter Angabe der Gründe. Das Begehren ist bei der Kanzlei des Katholischen Kirchenrates einzureichen. Diese leitet es an die Schlichtungsstelle weiter.

Das weitere Verfahren ist mündlich. Am Verfahren nehmen nur die beteiligten Parteien teil. Es wird kein amtliches Protokoll geführt.

Art. 7 Verfahren

Die Schlichtungsstelle hört beide Parteien mündlich an und gibt ihnen Gelegenheit, sich zu den Vorbringungen der Gegenpartei zu äussern.

Die Schlichtungsstelle ist befugt, von den Parteien die Einreichung von Unterlagen zu verlangen, Augenscheine vorzunehmen, Amtsberichte beizuziehen und theologischen Rat einzuholen.

Das Verfahren ist speditiv zu führen.

Art. 8 Amtsgeheimnis

Die Stelle hat das Amtsgeheimnis zu wahren.

Art. 9 Theologische Differenzen

Stellt die Stelle fest, dass ein Konflikt rein theologisch motiviert oder kirchenrechtlicher Art ist, weist sie die Gesuchssteller, sofern keine gütliche Einigung zustande kommt, an die zuständige kirchliche Behörde.

Art. 10 Empfehlung

Die Stelle gibt den Parteien Empfehlungen zur Beilegung und Bewältigung des Konfliktes ab, die sie schriftlich festhält.

Sie besitzt aber keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnisse.

Art. 11 Schluss des Verfahrens

Die Schlichtungsstelle teilt der Kanzlei des Kirchenrates den Abschluss des Verfahrens mit.

4. Rechtsweg

Art. 12 Beschwerderecht

Den Parteien steht, unabhängig von der Anrufung der Schlichtungsstelle, der Rechtsweg im Sinne von § 48 KOG offen.

Art. 13 Litispendenz

Wird in einem Personalkonflikt die Schlichtungsstelle angerufen, bei welchem für das Rechtsmittelverfahren eine Frist im Sinne von § 48 KOG läuft, so gilt die Anrufung der Schlichtungsstelle als für die Anrufung des Rechtsmittels. Der Kirchenrat wird jedoch in der Sache erst tätig nach Abschluss des Vermittlungsverfahrens.

Wird eine Beschwerde beim Kirchenrat anhängig gemacht, entscheidet dieser, ob vorgängig ein Schlichtungsverfahren vor der Stelle tunlich ist. Er kann diesfalls die Parteien einladen, vorgängig ein Schlichtungsverfahren vor der Stelle aufzunehmen.

5. Berichterstattung

Art. 14 Berichterstattung

Die Stelle erstattet dem Kirchenrat jährlich zu Handen des Rechenschaftsberichtes des Kirchenrates einen Bericht.

6. Inkrafttreten

Art. 15 Inkraftsetzung

Die Verordnung tritt auf einen vom Kirchenrat festzulegenden Zeitpunkt in Kraft.

35/2010