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Reglement des Regierungsrates über das Staatsarchiv

432.111 · Thurgau Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-tg/rb/432-111/de/reglement-des-regierungsrates-uber-das-staatsarchiv

Consultato il 1 set 2026

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  3. Legislazione Turgovia
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Questo testo non è più in vigore.

432.111

Reglement des Regierungsrates über das Staatsarchiv

vom 06.12.1988 (Stand 01.01.1989)

1. Zweck und Organisation

Art. 1 Zweck

Das Staatsarchiv ist dazu bestimmt:

  1. amtliche und private Akten, Bücher, Pläne und andere Informationsträger, die für die thurgauische Geschichte von Bedeutung sind, an zentraler Stelle zusammenzutragen und dauerhaft aufzubewahren;

  2. eine fortlaufende dokumentarische Überlieferung des wesentlichen Geschehens in den Geschäftsbereichen der kantonalen Behörden und Amtsstellen sicherzustellen;

  3. die kantonale Verwaltung von Akten zu entlasten, die nur noch selten gebraucht werden, aber weiterhin zur Verfügung stehen müssen;

  4. die Benützung der Archivalien zu erleichtern und zu fördern;

  5. die Kantons- und Ortsgeschichte zu pflegen.

Art. 2 Organisation

Das Staatsarchiv ist dem Departement des Innern und der Volkswirtschaft unterstellt und wird vom Staatsarchivar geleitet.

2. Aktenablieferung

Art. 3 Ablieferungspflichtige Stellen

Dem Staatsarchiv periodisch abzuliefern sind alle erhaltenswürdigen Akten, insbesondere:

  1. des Grossen Rates und seiner Kommissionen;

  2. des Regierungsrates und der vom ihm eingesetzten Kommissionen;

  3. der kantonalen Gerichte;

  4. der Staatskanzlei;

  5. der Departemente und der ihnen unterstellten Amtsstellen;

  6. der kantonalen Domänen, Anstalten und Schulen.

Als Akten gelten auch Protokolle, Korrespondenzen, Rechnungen, Karteien, alle Arten von Amtsbüchern sowie Ton-, Bild- und andere Informationsträger.

Art. 4 Erhaltenswürdigkeit

Die ablieferungspflichtigen Stellen legen im Einvernehmen mit dem Staatsarchiv fest, welche Akten als erhaltenswürdig zu bezeichnen sind.

Ohne Zustimmung des Staatsarchives dürfen keine Akten vernichtet werden.

Art. 5 Ablieferungsvereinbarungen

Das Staatsarchiv schliesst mit den ablieferungspflichtigen Behörden und Amtsstellen schriftliche Vereinbarungen über die Aktenablieferung ab. Diese Vereinbarungen enthalten eine Liste der abzuliefernden Akten, die Ablieferungsfristen, die Anlage der Akten, die Findmittel, die Sperrfristen und die Mindestdauer der Aufbewahrung.

Wesentliche Änderungen in Organisation oder Aufgabenbereich einer ablieferungspflichtigen Stelle sind dem Staatsarchiv mitzuteilen. Die Ablieferungsvereinbarungen sind entsprechend zu bereinigen.

Art. 6 Verträge

Das Staatsarchiv kann die sofortige Ablieferung der Originale von Verträgen verlangen, welche der Regierungsrat abgeschlossen oder genehmigt hat, sofern ihnen ein historisches Interesse zukommen könnte.

Art. 7 Beratung

Das Staatsarchiv berät die ablieferungspflichtigen Stellen hinsichtlich der Verwendung dauerhafter Materialien und Speicherformen sowie der geordneten Ablage und zweckmässigen Aufbewahrung derjenigen Akten, die es von ihnen übernehmen soll.

3. Aufgaben des Staatsarchivs

Art. 8 Amtliche Akten

Das Staatsarchiv verwaltet die ihm übergebenen Akten der kantonalen Behörden und Amtsstellen und stellt sie ihnen im Bedarfsfall zur Verfügung.

Aufgrund seiner Bestände und im Rahmen seiner personellen Möglichkeit erteilt es auch Auskünfte und erstattet Gutachten.

Art. 9 Dokumente in Privatbesitz

Dokumente in Privatbesitz, die seine Bestände ergänzen, sucht das Staatsarchiv als Geschenk, als Depositum oder durch Kauf an sich zu bringen; andernfalls bemüht es sich um Verzeichnisse oder Kopien.

Art. 10 Aufbewahrung

Das Staatsarchiv sorgt für die sichere Aufbewahrung, die Vollständigkeit, die Pflege und die Benützbarkeit der ihm anvertrauten Bestände und trifft geeignete Vorkehren für ihre Rettung im Katastrophenfall.

Besonders wertvolle oder gefährdete Archivalien sichert es durch Aufnahme auf Mikrofilm, Mikrofiches oder andere geeignete Informationsträger. Diese wie auch allfällige Doppel werden räumlich getrennt von den Originalen aufbewahrt.

Art. 11 Förderung der Geschichtskunde

Das Staatsarchiv fördert die Kenntnis seiner Bestände und ihre Bearbeitung, indem es die nötigen Hilfsmittel und Einrichtungen unterhält und ausbaut, wichtige Quellen ediert oder in wissenschaftlichen Veröffentlichungen auswertet, Ausstellungen, Kurse und Führungen veranstaltet und Interessenten berät.

4. Benützung

Art. 12 Zutritt

Das Staatsarchiv steht im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen und des verfügbaren Platzes jedermann zur Benützung offen.

Einzelheiten der Benützung wie namentlich die Öffnungszeiten regelt das Staatsarchiv.

Art. 13 Ausweispflicht

Die Benützer sind gehalten, eine Besucherkarte auszufüllen. Auf Verlangen haben sie sich auszuweisen.

Art. 14 Sorgfaltspflicht

Wer Archivalien unsorgfältig behandelt oder sonst in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen die Anordnungen des Aufsichtspersonals verstösst, kann von der Benützung ausgeschlossen werden.

Für Beschädigungen haftet der Verursacher.

Art. 15 Ausleihe

An Private werden keine Archivalien ausgeliehen.

Für thurgauische Behörden und Amtsstellen besteht die Möglichkeit der Ausleihe. Besonders wertvolle oder wichtige Akten werden nur in Kopie herausgegeben.

Art. 16 Leihverkehr

Das Staatsarchiv steht im Leihverkehr mit anderen Archiven oder Bibliotheken, soweit diese Gegenrecht halten und die Sicherheit der Archivalien ausreichend gewährleistet ist.

Besonders kostbare, empfindliche oder häufig gebrauchte Akten sind von der Versendung ausgeschlossen.

Art. 17 Einschränkungen der Einsichtnahme

Vertrauliche Akten sind grundsätzlich nach Ablauf einer Sperrfrist von 30 Jahren der Öffentlichkeit zugänglich, sofern nicht wichtige öffentliche Interessen oder der Schutz von Persönlichkeitsrechten eine Einschränkung erfordern.

In den Ablieferungsvereinbarungen können abweichende Sperrfristen festgelegt werden. In Zweifelsfällen betreffend Personendaten ist der Beauftragte für Datenschutz zu konsultieren.

Archivalien nichtamtlicher Herkunft unterliegen besonderen Benützungsbeschränkungen, soweit solche mit dem Vorbesitzer vereinbart wurden.

Art. 18 Arbeiten für Private

Private haben keinen Anspruch auf Ausführung von Aufträgen oder anderen Arbeiten, die eine ausserordentliche Belastung des Archivpersonals zur Folge haben.

Insbesondere kann sich die Antwort auf schriftliche Anfragen auf die allgemeine Auskunft beschränken, ob über die gestellte Frage im Staatsarchiv Material vorhanden ist.

Fotomechanische Kopien einzelner Dokumente werden für Besteller angefertigt oder vermittelt, soweit dies ohne Gefährdung der Originale möglich ist.

Art. 19 Gebühren

Die Benützung des Staatsarchivs ist in der Regel unentgeltlich. Gebührenpflichtig sind die Herstellung von Kopien und die Benützung der technischen Einrichtungen.

Für die Ausführung privater Aufträge oder bei sonstiger ausserordentlicher Belastung des Archivpersonals kann eine Gebühr erhoben werden.

Art. 20 Belegexemplare

Der Staatsarchivar kann von Veröffentlichungen, die in erheblichem Mass auf Materialien des Staatsarchivs beruhen, ein Belegexemplar einfordern.

5. Schlussbestimmungen

Art. 21 ...

Art. 22 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 1989 in Kraft.

49/1988