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Verordnung des Regierungsrates betreffend Prüfung für das Führen eines Gastgewerbebetriebes

554.513 · Thurgau Gesetzessammlung

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Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Turgovia
  3. Legislazione Turgovia
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Questo testo non è più in vigore.

554.513

Verordnung des Regierungsrates betreffend Prüfung für das Führen eines Gastgewerbebetriebes

vom 26.11.1996 (Stand 01.01.1997)

Art. 1 Prüfungskommission

Der Regierungsrat wählt die Prüfungskommission und deren Präsidenten oder Präsidentin nach Anhören der Berufsverbände.

Der Präsident oder die Präsidentin setzt Ort und Datum der Prüfung fest und leitet diese.

Art. 2 Prüfungsstoff

Die Bewerber und Bewerberinnen werden in folgenden Fächern geprüft:

  1. Gastgewerberecht;

  2. Alkoholrecht und Suchtprävention;

  3. Lebensmittelrecht;

  4. Arbeitsrecht und Ausländerrecht;

  5. Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht.

Art. 3 Anmeldung

Die Anmeldung zur Prüfung hat durch schriftliches Gesuch unter Beilage eines Lebenslaufes beim Departement für Justiz und Sicherheit zu erfolgen.

Art. 4 Vorbereitungskurs

Zur Vorbereitung auf die Prüfung kann ein Ausbildungsgang absolviert werden.

Dessen Durchführung wird dem Kantonalverband für Hotellerie und Restauration GASTRO Thurgau übertragen.

Art. 5 Prüfungen

Die Prüfungen erfolgen mündlich.

Für einzelne Fächer kann die Prüfungskommission Ausnahmen vorsehen.

Art. 6 Durchführung

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Sie werden in deutscher Sprache abgenommen.

Die Prüfungen erfolgen in der Regel in Anwesenheit zweier Experten oder Expertinnen.

Art. 7 Ausschluss

Bewerber und Bewerberinnen, die sich während der Prüfung unkorrekt verhalten, können durch die Prüfungskommission von der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Falle gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden.

Art. 8 Bewertung

Die Leistungen werden in jedem Prüfungsfach wie folgt bewertet:

  1. Note 6: ausgezeichnet

  2. Note 5,5: sehr gut

  3. Note 5: gut

  4. Note 4,5: befriedigend

  5. Note 4: genügend

  6. Note 3: ungenügend

  7. Note 2: schwach

  8. Note 1: sehr schwach

Die ganze Prüfung gilt als bestanden, wenn in allen Fächern mindestens die Note vier erreicht worden ist.

Art. 9 Nachprüfung

Hat ein Bewerber oder eine Bewerberin bei einem Gesamtdurchschnitt von mindestens 4 in höchstens zwei Fächern die Note 4 nicht erreicht, kann in diesen Fächern eine Nachprüfung abgelegt werden. Fällt die Nachrüfung in einem Fach ungenügend aus, gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden.

Die Nachprüfung kann frühestens nach Ablauf eines Monats absolviert werden. Wird die Nachprüfung nicht innert zwölf Monaten nach der ordentlichen Prüfung abgelegt, gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden.

Art. 10 Ausweis

Die Prüfungskommission teilt den Bewerbern und Bewerberinnen umgehend das Prüfungsresultat mit.

Sie erhalten bei bestandener Prüfung einen vom Departement und von der Prüfungskommission unterzeichneten Ausweis.

Art. 11 Gebühren

Die Bewerber und Bewerberinnen haben für die Prüfung eine Gebühr von Fr. 800 im voraus zu entrichten.

Für Nach- und Ergänzungsprüfungen beträgt die Gebühr Fr. 160 pro Fach.

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechtes

Das Reglement des Regierungsrates über die Wirteprüfung vom 8. Dezember 1980 wird aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

50/1996