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Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie zur Bundesgesetzgebung gegen die Schwarzarbeit

823.20 · Thurgau Gesetzessammlung

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Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Turgovia
  3. Legislazione Turgovia
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823.20

Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie zur Bundesgesetzgebung gegen die Schwarzarbeit

vom 20.11.2007 (Stand 01.01.2008)

Art. 1 Zuständigkeit

Der Vollzug obliegt dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

Es ist insbesondere die zuständige Behörde gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer1 sowie Art. 4 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit.

Footnotes

  1. [1] SR 823.20

Art. 2 Tripartite Kommission

Die tripartite Kommission gemäss § 25 des Gesetzes über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung2 nimmt zusätzlich die Aufgaben wahr, welche sich aus folgenden Gesetzesbestimmungen ergeben:

  1. Art. 360a und Art. 360b des Obligationenrechts3;

  2. Art. 1a des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen4;

  3. Art. 7 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Die Kommission berät das Amt bei seiner Kontrolltätigkeit im Rahmen des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit.

Footnotes

  1. [2] RB 837.1
  2. [3] SR 220
  3. [4] SR 221.215.311

Art. 3 Departement

Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft entscheidet über Streitigkeiten nach Art. 360b Abs. 5 des Obligationenrechts.

Das Departement erlässt ein Reglement, das die Arbeitsweise und das Abstimmungsverfahren der tripartiten Kommission regelt.

Art. 4 Beizug von Expertinnen und Experten

Die Kommission und das Amt können Expertinnen und Experten beiziehen. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach § 12 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege5.

Footnotes

  1. [5] RB 170.1

Art. 5 Information

Die Kommission und das Amt tauschen die für den Vollzug der Bundesgesetze notwendigen Informationen aus.

Die durch Gesamtarbeitsverträge eingesetzten paritätischen Organe informieren das Amt über Feststellungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit machen und die auf Schwarzarbeit hindeuten.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechtes

Die Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 18. November 2003 wird aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

47/2007