837.11
Verordnung über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung
vom 03.12.1996 (Stand 01.04.2026)
1. Allgemeines
Art. 1 Departement
Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft leitet und beaufsichtigt den Vollzug.
Es erlässt Weisungen für die tripartite Kommission.
Art. 2 Vollzug
Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug dem kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA).
Das AWA übt ferner die Aufsicht über die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih aus, entscheidet über die Erteilung und den Entzug von Betriebsbewilligungen für Unternehmen der privaten Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs und setzt die Kautionen fest.
2. Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung
Art. 3 Kantonale Amtsstelle
Das AWA erfüllt die Aufgaben einer kantonalen Amtsstelle gemäss Art. 85 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)1.
Es überträgt im Rahmen von Art. 85b AVIG einzelne Aufgaben an das regionale Arbeitsvermittlungszentrum.
Es regelt das Verfahren zur Meldung von stellenlosen anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum gemäss Art. 53 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG)2 und erstattet dem Staatssekretariat für Migration jährlich Bericht über die Meldungen gemäss Art. 10a Abs. 3 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern3.
Art. 4 Regionales Arbeitsvermittlungszentrum
Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum führt Zweigstellen in Amriswil, Frauenfeld und Kreuzlingen.
Der Regierungsrat kann nach Bedarf weitere Zweigstellen errichten oder bestehende schliessen.
Das Departement legt die Einzugsgebiete der Zweigstellen fest.
Art. 5 Aufgabenbereich
Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum nimmt die Anmeldungen der in den Gemeinden seiner Region wohnhaften Stellensuchenden entgegen.
Es vermittelt, berät und betreut die Stellensuchenden im Rahmen des Leistungsauftrages des Bundes.
Art. 5a Kontrolle der Stellenmeldepflicht
Das AWA kontrolliert die Einhaltung der Stellenmeldepflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gemäss Art. 21a Abs. 3 bis Abs. 6 AuG und gemäss Art. 53a bis Art. 53d der Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih4.
Art. 6 …
Art. 7 Zusammenarbeit mit privater Arbeitsvermittlung
Das AWA und das regionale Arbeitsvermittlungszentrum können mit anerkannten Unternehmen der privaten Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs zusammenarbeiten.
Das AWA kann die Zusammenarbeit mittels Verträgen regeln.
Art. 8 Besondere Massnahmen
Der Regierungsrat entscheidet über Massnahmen gemäss § 6 und § 7 des Gesetzes5.
Die Kantonsbeiträge an die Weiterbildung während der Kurzarbeit gemäss § 7 des Gesetzes richten sich in der Regel nach den in der Berufsbildung geltenden Ansätzen.
Art. 9 Vertrauensärztliche Untersuchungen
Das AWA ordnet vertrauensärztliche Untersuchungen zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit an.
Diese werden in der Regel durch die Bezirksärzte und Bezirksärztinnen vorgenommen.
3. Arbeitsplatzförderung, Standortförderung
3.1. Massnahmen des Bundes
Art. 10 Zuständigkeiten
Der Regierungsrat entscheidet über die Beteiligung des Kantons an beschäftigungspolitischen oder regionalpolitischen Massnahmen des Bundes.
Art. 11 Gesuche
Gesuche zur Beteiligung des Kantons an beschäftigungspolitischen oder regionalpolitischen Massnahmen des Bundes sind beim AWA einzureichen.
Art. 12 Investitionshilfegesetz
Reichen die übrigen anrechenbaren Leistungen des Kantons für das höchstmögliche Darlehen aus dem Bundesgesetz über Investitionshilfen für Berggebiete6 nicht aus, so kann das Departement Beiträge für Projekte von besonders hohem regionalem Entwicklungswert gewähren.
3.2. Massnahmen des Kantons
Art. 12a Projekte von regionaler Bedeutung
Das Departement entscheidet über die Beteiligung des Kantons an Projekten von regionaler Bedeutung.
Gesuche sind beim AWA einzureichen.
Das AWA holt eine Stellungnahme des Amtes für Raumplanung ein.
Art. 12b Voraussetzungen
Die Beteiligung des Kantons an Projekten von regionaler Bedeutung setzt voraus, dass das Projekt von einer Regionalplanungsgruppe oder deren Thurgauer Gemeinden geführt oder unterstützt wird und den Bestrebungen des kantonalen Richtplans entspricht.
Es können Projekte organisatorischer, konzeptioneller oder institutioneller Natur unterstützt werden, die
in der Region Erwerbsmöglichkeiten schaffen oder sichern,
für die Region bezüglich Ziel oder Vorgehensweise Modellcharakter haben und
zur besseren Ausschöpfung der lokalen oder regionalen Potenziale beitragen.
Bauvorhaben oder Infrastrukturinvestitionen werden nicht unterstützt.
Art. 12c Beschränkungen
Die Beteiligung des Kantons ist beschränkt auf den Betrag, mit dem sich die Gemeinden im Projektgebiet insgesamt beteiligen.
Ein Vorhaben wird längstens während fünf Jahren unterstützt.
Art. 12d Auflagen, Beitragskürzungen
Die Beteiligung des Kantons an Projekten von regionaler Bedeutung kann mit Auflagen verbunden werden.
Die Beteiligung kann gekürzt oder ganz verweigert werden, wenn Auflagen nicht erfüllt werden oder wenn andere gesetzliche Unterstützungsmöglichkeiten für das Projekt bestehen.
Art. 12e Tourismusförderung
Das Departement entscheidet über die kantonale Unterstützung von Massnahmen zur Tourismusförderung.
Es kann mit touristischen Organisationen von kantonaler oder regionaler Bedeutung entsprechende Vereinbarungen abschliessen.
Gesuche sind beim Departement, Abteilung öffentlicher Verkehr/Tourismus, einzureichen.
Art. 12f Marketing
Das Departement erstellt ein Marketingkonzept für jeweils vier Jahre und legt dieses dem Regierungsrat zur Genehmigung vor.
Das Konzept legt die Ziele fest und regelt insbesondere die Organisation, die Mittel und Massnahmen sowie das Controlling.
Art. 13–17 …
Art. 18 Finanzierungshilfen
Gesuche um Finanzierungshilfen gemäss § 15 des Gesetzes7 sind über die kreditgebenden Banken an das Amt zu richten.
3.3. Technologietransfer und Innovationsförderung
Art. 19–20 …
Art. 20a Unterstützungsbeiträge
Vorhaben in den Bereichen des Technologietransfers und der Innovation gemäss § 11 Abs. 1 MASG können mit Beiträgen aus dem kantonalen Arbeitsmarkt- und Innovationsfonds im Rahmen des dafür bewilligten Kredits unterstützt werden.
Art. 20b Zuständigkeit
Die zu gründende Stiftung Innovation Thurgau (SIT) ist die verwaltungsexterne Stelle gemäss § 11 Abs. 3 MASG.
Das Departement schliesst mit der SIT eine Leistungsvereinbarung ab, die mindestens die zu erbringenden Leistungen und ihre Abgeltung, die Modalitäten des Berichtswesens und das Controlling regelt.
Abschluss und Änderungen der Leistungsvereinbarung bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Art. 20c Machbarkeitsstudien sowie Forschungs- und Entwicklungsprojekte
Für Machbarkeitsstudien sowie Forschungs- und Entwicklungsprojekte gemäss § 11 Abs. 2 MASG können Förderbeiträge zugesprochen werden, wenn das Vorhaben nicht durch andere Instrumente gefördert werden kann und sich die gesuchstellenden anspruchsberechtigten Unternehmen finanziell wie folgt an den Kosten beteiligen:
für Machbarkeitsstudien im Umfang von mindestens 10 %
für Forschungs- und Entwicklungsprojekte im Umfang von mindestens einem Drittel
Zugesprochene Förderbeiträge werden dem an der Studie oder am Projekt beteiligten anerkannten Hochschul- oder Forschungspartner ausgerichtet.
Als anerkannte Hochschul- und Forschungspartner gelten:
Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs, die nach dem Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG)8 akkreditiert sind
Leistungserbringer nach Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG)9, die auf der von der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) geführten Liste stehen
die Universität Konstanz und die Hochschule Konstanz Technik, Wirtschaft und Gestaltung (HTWG)
Art. 20d Verfahren und Berichterstattung
Gesuche gemäss § 11 MASG sind bei der SIT einzureichen. Diese entscheidet über die Gesuche.
Die SIT erstattet dem Amt jährlich Bericht über ihre Tätigkeiten.
4. Arbeitsmarktliche Massnahmen
Art. 21 Angebot
Das AWA koordiniert das Angebot an arbeitsmarktlichen Massnahmen und legt es im Rahmen des Leistungsauftrages des Bundes fest.
Es kann arbeitsmarktliche Massnahmen selbst veranlassen oder Dritte beauftragen.
Art. 22 …
5. Schlussbestimmungen
Art. 23–25 …
ABl. 51/1996