942.21
Verordnung des Regierungsrates betreffend die Anschrift der Detailpreise
vom 10.07.1973 (Stand 01.01.2011)
Art. 1 Leitung
Die Durchführung der Verordnung des Bundesrates über die Bekanntgabe von Preisen vom 11. Dezember 19781 obliegt im Kanton Thurgau der kantonalen Preiskontrollstelle. Ihr unterstehen die in § 2 erwähnten Gemeindekontrollstellen.
Art. 2 Kontrolle in den Gemeinden
Zuständig zur Überwachung der Preisbekanntgabe in den Munizipalgemeinden2 sind örtliche Preiskontrollstellen.
Die Gemeinderäte haben die Funktionäre zu bezeichnen, denen die Aufgaben der Preiskontrollstelle anvertraut sind. Ihre Namen sind der kantonalen Preiskontrollstelle mitzuteilen.
Art. 3 Mitwirkung der Kantonspolizei
In besonderen Fällen kann nach Rücksprache mit dem Polizeikommando die Kantonspolizei beigezogen werden.
Art. 4 Strafverfolgung
Die strafrechtliche Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Verordnung über Anschrift der Detailpreise richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung3 und nach dem Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege4.
Übertretungen sind von den Gemeindekontrollstellen der kantonalen Preiskontrollstelle zu melden, die der zuständigen Abteilung der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
28/1973