Lexipedia
HomeNewsEsploraRepertorio
Condizioni d’usoPrivacyAssistenza
Accedi

2025_OG SK 25 7. Existenzminimum-Berechnung/Pfändungen

OG SK 25 7 · Obergericht Uri

Del 4 nov 2025

https://lexipedia.io/it/docs/ch-ur/obergericht/og-sk-25-7/de/2025-og-sk-25-7-existenzminimum-berechnung-pfandungen

Consultato il 1 set 2026

  1. Documenti
  2. Uri
  3. Obergericht Uri
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

OG SK 25 7

2025_OG SK 25 7. Existenzminimum-Berechnung/Pfändungen

Rubrum

OBERGERICHT Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs E n t s c h ei d v o m 0 4 . N o v e m b e r 2 0 2 5

Besetzung Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi, Vorsitz Gerichtsschreiberin Serena Simmen Verfahrensbeteiligte

Beschwerdeführerin

gegen

Regionales Betreibungsamt Erstfeld, Gotthardstrasse 99, Postfach 26, 6472 Erstfeld

Vorinstanz

Gegenstand

(Beschwerde gegen das Pfändungsprotokoll mit Existenzminimum-Berechnung vom 25.08.2025 BA Erstfeld)

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 12. September 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Uri gegen die Existenzminimum-Berechnung des Betreibungsamtes Erstfeld vom 25. August 2025 sowie die darauf basierenden Pfändungen (act. 2.1). Sie beantragte:

1. Die Existenzminimum-Berechnung des Betreibungsamtes Uri vom 25.08.2025 sowie die darauf basierenden Pfändungen seien aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die Fortführung von Pfändungen bei den Beschwerdeführern aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse sinnlos und unverhältnismässig ist.

3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

B. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. September 2025 wurde die Eingabe als Beschwerde in das Geschäftsprotokoll des Obergerichts des Kantons Uri (Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) aufgenommen. Die Beschwerde wurde zur Stellungnahme innert 10 Tagen an die Vorinstanz zugestellt. Gleichzeitig wurde verfügt, dass die Vorinstanz bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung allfällige Vollzugshandlungen zu unterlassen hat (act. 1.1).

C. Mit Eingabe vom 22. September 2025 hat das Betreibungsamt Erstfeld (nachfolgend: Vorinstanz) Stellung genommen und folgendes beantragt (act. 4.1):

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Allfällige Kosten sind vollumfänglich der Beschwerdeführerin in Rechnung zu stellen.

D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. September 2025 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (act. 1.2). Das Obergericht teilte mit, dass es über den weiteren Verfahrensgang/in der Sache entscheiden werde.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden, mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt. Aufsichtsbehörde ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichtes (Art. 12 Abs. 2 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG/SchKG], RB 9.2421). Prozessentscheide ohne Sachurteil fallen in die Zuständigkeit der Vorsitzenden der Kommission (Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, RB 2.3221]). Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich nach Art. 20a Abs. 2 SchKG und sinngemäss nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 12 Abs. 4 EG/SchKG).

2. Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 139 III 384 E. 2.1; 138 III 219 E. 2.3; 129 III 595 E. 3; 120 III 42 E. 3; Cometta/Möckli, Basler Kommentar SchKG, Basel, 3. Auflage, 2021, N 40 zu Art. 17 SchKG). Dritte bzw. andere Verfahrensbeteiligte haben kein generelles Anfechtungsinteresse (BGE 139 III 384 E. 2.1; BGer 5A_483/2012 vom 23.08.2012 E. 5.3.1). Wie das verfügende Zwangsvollstreckungsorgan können sie aber je nach Konstellation ein schutzwürdiges, zur Beschwerdeführung legitimierendes Interesse haben (Cometta/Möckli, a.a.O., N 41 zu Art. 17 SchKG). Ein schutzwürdiges Interesse haben namentlich die Familienangehörigen bezüglich Lohnpfändung, soweit sie auf das schuldnerische Einkommen angewiesen sind (BGE 116 III 75 E. 1a; BGer 5A_330/2008 vom 10.10.2008 E. 1; Cometta/Möckli, a.a.O., N 42 zu Art. 17 SchKG).

Wie die nachfolgende Erwägung zeigt, kann vorliegend offengelassen werden, ob die Beschwerdeführerin überhaupt zur Beschwerde legitimiert ist.

3. Die Beschwerde muss gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Die Beschwerdefrist ist als gesetzliche Frist eine Verwirkungsfrist (BGE 142 III 234 E. 2.2; 114 III 5 E. 3), d.h. sie kann grundsätzlich nicht erstreckt werden (vgl. Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 144 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZP0, SR 272]). Als Prozessvoraussetzung ist ihre Einhaltung von Amtes wegen zu prüfen

(BGer 5A_934/2012 vom 12.03.2013 E. 3.2). Auf eine verspätete Beschwerde tritt die Aufsichtsbehörde nicht ein (Cometta/Möckli, a.a.O., N 50 zu Art. 17 SchKG).

Das Pfändungsprotokoll datiert vom 25. August 2025. Der Schuldner hat mit seiner Unterschrift bekräftigt, das Pfändungsprotokoll an diesem Datum zur Kenntnis genommen zu haben. Dasselbe muss anhand der Ausführungen in der Beschwerde für die Beschwerdeführerin gelten. Die erst am 12. September 2025 eingereichte Beschwerde ist somit offensichtlich verspätet eingereicht worden. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 – 19 SchKG für die Parteien grundsätzlich unentgeltlich. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

5. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 – 19 SchKG darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Dispositiv

Das Obergericht beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen

5. Eröffnung

  • Beschwerdeführerin

  • Vorinstanz

Altdorf, 04. November 2025

OBERGERICHT DES KANTONS URI Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Rechtmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Versand:

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42 e Art. 72 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 144 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.
  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 17, Art. 18, Art. 19, Art. 20a e Art. 31 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2026.