20.1511
Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit
Vom 24.06.2003 (Stand 01.05.2007)
Die Kantone Uri, Obwalden und Nidwalden,
in Ausführung des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (Entsendegesetz, SR 823.20) sowie von Artikel 360b des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) und des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA, SR 822.41),
vereinbaren:
1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Zweck
Die Vereinbarungskantone regeln gemeinsam den Vollzug des Entsendegesetzes, der Artikel 360a ff. OR und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit.
Sie setzen eine tripartite Kommission im Sinne von Artikel 360b OR (tripartite Arbeitsmarktkommission) ein.
Artikel 2 Arbeitsmarktregion
Das Gebiet der Vereinbarungskantone bildet eine Arbeitsmarktregion gemäss Artikel 360a Absatz 1 OR.
Befristete Gesamtarbeitsverträge und Normalarbeitsverträge gelten für die ganze Arbeitsmarktregion.
2 Zuständigkeiten und Aufgaben
Artikel 3 Regierungen der Vereinbarungskantone
Die Regierungen der Vereinbarungskantone sind die Aufsichtsbehörde.
Sie:
wählen auf eine Amtsdauer von vier Jahren je die Mitglieder der tripartiten Arbeitsmarktkommission
genehmigen das Geschäftsreglement
beschliessen die aus dem Vollzug dieser Vereinbarung entstehenden Ausgaben
genehmigen Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht
legen die Entschädigungen der Mehrkosten fest, die der paritätischen Kommission durch den Vollzug des Entsendegesetzes in Branchen entstehen, die keinen allgemein verbindlichen GAV kennen
schliessen mit andern Kantonen Vereinbarungen über die gemeinsame Leistungserbringung der Vollzugsstelle ab
erteilen der tripartiten Arbeitsmarktkommission weitere Aufgaben
Die Regierungen können einzelne Aufgaben nach Absatz 2 an einen Ausschuss aus den Vorständen der zuständigen Departemente übertragen.
Artikel 4 Tripartite Arbeitsmarktkommission: Zusammensetzung
Die tripartite Arbeitsmarktkommission umfasst neun Mitglieder. Arbeitgebende, Arbeitnehmende und die Kantonsverwaltung eines jeden Vereinbarungskantons stellen je ein Mitglied.
Die Mitglieder der Sozialpartner werden auf Vorschlag aus ihren Reihen von den jeweiligen Regierungen der Vereinbarungskantone auf vier Jahre gewählt. Die Vorstehenden der für den Arbeitsmarkt zuständigen kantonalen Ämter sind von Amtes wegen Mitglieder.
Die Leiterin oder der Leiter der Vollzugsstelle führt das Sekretariat und nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Sitzungen der tripartiten Arbeitsmarktkommission teil.
Artikel 5 Tripartite Arbeitsmarktkommission: Konstituierung und Vorsitz
Die tripartite Arbeitsmarktkommission konstituiert sich selbst.
Der Vorsitz wechselt zwischen den Sozialpartnern.
Artikel 6 Tripartite Arbeitsmarktkommission: Beschlussfassung
Die tripartite Arbeitsmarktkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens eine Vertretung jeder Partei und die Mehrheit der Mitglieder vertreten sind.
Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der vorsitzenden Person doppelt.
Artikel 7 Tripartite Arbeitsmarktkommission: Aufgaben
Die tripartite Arbeitsmarktkommission:
erledigt die Aufgaben gemäss der Bundesgesetzgebung zum Entsendegesetz und ist Kontrollorgan im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit
erlässt ein von den Regierungen der Vereinbarungskantone zu genehmigendes Geschäftsreglement
unterbreitet den Regierungen der Vereinbarungskantone Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht zur Genehmigung sowie der zuständigen Bundesstelle zur Kenntnisnahme
beaufsichtigt die Vollzugsstelle
erlässt Weisungen für die Betriebsführung der Vollzugsstelle und bestimmt die Ausgabenbefugnis der Leitung der Vollzugsstelle
erfüllt weitere ihr von den Regierungen der Vereinbarungskantone gemeinsam übertragene Aufgaben
kann im Auftrag der Regierungen der Vereinbarungskantone Leistungsvereinbarungen aushandeln und unterzeichnen
Sie kann einzelne ihrer Befugnisse an Ausschüsse und an einzelne Mitglieder übertragen sowie aussenstehende Fachpersonen zur Beratung beiziehen.
Die Mitglieder der tripartiten Arbeitsmarktkommission sind zugleich Mitglieder der jeweiligen tripartiten Kommission gemäss Artikel 85c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (SR 837.0).
Artikel 8 Tripartite Arbeitsmarktkommission: Vollzugsstelle
Standort der Vollzugsstelle ist Uri.
Die tripartite Arbeitsmarktkommission stellt im Rahmen des genehmigten Voranschlags das Vollzugspersonal nach den personalrechtlichen Vorschriften des Standortkantons an. Ergänzend gelten für das Personal die Vorschriften über das Amtsgeheimnis nach Artikel 360c OR.
Die tripartite Arbeitsmarktkommission handelt für die Vereinbarungskantone als Arbeitgeberin der Vollzugsstelle.
Artikel 9 Kontroll- und Sanktionsbehörde sowie Entscheidbehörde
Das im betreffenden Kanton für den Arbeitsmarkt zuständige kantonale Amt ist die Kontroll- und Sanktionsbehörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 9 Absatz 1 und 2 des Entsendegesetzes sowie nach Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit.
Es erfüllt alle Aufgaben, die das Entsendegesetz und das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit der zuständigen kantonalen Behörde übertragen und für die nicht ausdrücklich ein anderes Organ zuständig ist.
Über das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme gemäss Artikel 360b Absatz 5 OR entscheidet im Streitfall in den Kantonen Obwalden und Nidwalden das Kantonsgerichtspräsidium und im Kanton Uri das zuständige Landgerichtspräsidium unter sinngemässer Anwendung der betreffenden prozessualen Vorschriften.
3 Finanzierung
Artikel 10 Kosten
Die Infrastruktur-, Betriebs- und Personalkosten werden, nach Abzug des Bundesbeitrags, von den Vereinbarungskantonen im Verhältnis der Anzahl ihrer Beschäftigten im 2. und 3. Sektor gemäss der jeweils letzten eidgenössischen Betriebszählung getragen. Die Regierungen der Vereinbarungskantone werden ermächtigt, die damit verbundenen Ausgaben zu beschliessen.
Jeder Kanton entschädigt die von ihm gewählten Mitglieder der tripartiten Arbeitsmarktkommission selbst.
Artikel 11 Finanzkontrolle
Die Prüfung der Jahresrechnung der tripartiten Arbeitsmarktkommission erfolgt durch die Finanzkontrolle des Standortkantons. Die Finanzkontrollen der übrigen Vereinbarungskantone haben das Recht, in die Unterlagen Einsicht zu nehmen.
4 Verfahrensbestimmungen
Artikel 12 Auskunftspflicht
Die Betriebe und die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, den Vollzugsorganen nach dieser Vereinbarung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Die Betriebe müssen den Vollzugsorganen den Zutritt zum Betrieb und die Einsichtnahme in die notwendigen Dokumente gestatten.
Artikel 13 Ergänzendes Recht
Soweit das Bundesrecht und diese Vereinbarung keine oder keine abweichenden Bestimmungen enthalten, gelten sinngemäss die Vorschriften über die Amtsdauer und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Standortkantons.
5 Schlussbestimmungen
Artikel 14 Inkrafttreten und Kündigung
Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen nach Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen Organe1, wann diese Vereinbarung in Kraft tritt2.
Sie kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist durch die Regierungen der Vereinbarungskantone auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten.
Die Vereinbarung gilt sachgemäss zwischen den verbleibenden Vereinbarungskantonen weiter.
Der Standortkanton bringt diese Vereinbarung dem Bund zur Kenntnis.
AB 10.10.2003