40.3154
Reglement über die Kontrolle und das Einschiessen von Jagdwaffen
Vom 27.01.1998 (Stand 15.03.2020)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über wildlebende Säugetiere und Vögel vom 14. Dezember 1988 (Jagdverordnung, RB 40.3111),
beschliesst:
1 Geltungsbereich
Artikel 1
Dieses Reglement regelt die Kontrolle und das Einschiessen von Waffen, welche zur Jagd im Kanton Uri verwendet werden.
2 Waffenkontrolle
Artikel 2 Grundsatz
Für die Jagd im Kanton Uri dürfen nur jagdtaugliche Waffen verwendet werden.
Als jagdtauglich gelten Waffen:
deren technische Beschaffenheit den gesetzlichen Vorschriften entspricht
die infolge ihres Zustandes richtig und genügend funktionieren
mit Sicherungsmöglichkeit und
mit zulässigen Kaliber
Artikel 3 Kontrollpflicht
Neue, nicht geprüfte, abgeänderte oder wieder instandgestellte Waffen sind bei der Waffenkontrollstelle auf ihre Jagdtauglichkeit überprüfen zu lassen.
Artikel 4 Versicherungspflicht
Die zur Waffenkontrolle erscheinenden Personen haben sich auf eigene Kosten gegen Unfall und Haftpflicht zu versichern.
Artikel 5 Waffenkontrollstelle
Die Sicherheitsdirektion1 bezeichnet die Waffenkontrollstellen und legt die Gebühren fest.
Artikel 6 Waffenkontrollschein
Die Kontrollstelle stellt für jede jagdtaugliche Waffe einen Waffenkontrollschein aus.
Der Kontrollschein enthält:
die Personalien der Waffenbesitzerin beziehungsweise des Waffenbesitzers
das Fabrikat
die technische Beschreibung der Waffe
das Kaliber der Waffe
die Waffennummer
die festgesetzten Gebühren
das Datum der durchgeführten Kontrolle
Unterschrift und Stempel der Kontrollstelle
Artikel 7 Vorzeigepflicht
Die jagdberechtigten Personen haben den Kontrollschein während der Jagd auf sich zu tragen und den Organen der Jagdaufsicht auf Verlangen vorzuweisen.
Artikel 8 Beschwerdeverfahren
Entscheide der Waffenkontrollstelle können mit Verwaltungsbeschwerde bei der zuständigen Direktion2 angefochten werden. Dieser Entscheid ist endgültig.
Der Beschwerde ist ein Gutachten eines konzessionierten Büchsenmachers beizulegen.
Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
3 Einschiessen der Jagdwaffen
Artikel 9 Treffsicherheitsnachweis
Für den Patentbezug ist die Treffsicherheit für auf der Jagd verwendete Jagdwaffen (Kugel- und/oder Schrotschuss) nachzuweisen. Der Nachweis ist jährlich zu erfüllen und gilt für eine Jagdperiode. Bei der Jagdpatentbestellung muss der Treffsicherheitsnachweis beigelegt werden.
Der Treffsicherheitsnachweis kann auf allen vom Amt für Forst und Jagd anerkannten Jagdschiessanlagen erbracht werden.
Das Amt für Forst und Jagd anerkennt ausserkantonale Nachweise der Treffsicherheit, sofern diese mindestens den kantonalen Anforderungen entsprechen.
Es ist folgendes Schiessprogramm zu erfüllen:
a) Kugelschiessen auf stehende Gams- oder Rehscheibe mit Zehnerwertung
1. Scheibendistanz mindestens 100 m
2. Mindestanforderung: vier Treffer in Folge, als Treffer gelten die Punkte 10, 9 und 8
3. Stellung frei wählbar
b) Schrotschiessen auf dreiteilige Kippscheibe oder auf Rollhase
1. Scheibendistanz zirka 30 m
2. Mindestanforderung: vier Treffer in Folge, als Treffer gelten bei der Kippscheibe die vordere und/oder mittlere Klappe
Das Kugel- und Schrotprogramm kann wiederholt werden, bis die Bedingungen der Treffsicherheit erfüllt sind.
Das Amt für Forst und Jagd stellt ein Treffsicherheitsnachweisformular zur Verfügung, auf dem die Schützin bzw. der Schütze sowie die Standaufsicht die Erfüllung des Schiessprogramms mit ihrer Unterschrift bestätigen.
4 Schlussbestimmungen
Artikel 10 Strafbarkeit
Die Strafbarkeit von Widerhandlungen gegen dieses Reglement richtet sich nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe e der Jagdverordnung.
Artikel 11 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 11. März 1963 über die Kontrolle der Jagdwaffen wird aufgehoben.
Artikel 12 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft.
AB 06.02.1998