172.5
Gesetz über die staatlichen Vorsorgeeinrichtungen
vom 12.10.2006 (Stand 01.01.2014)
Der Grosse Rat des Kantons Wallis
eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a und 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
auf Antrag des Staatsrates,
verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich
Das vorliegende Gesetz regelt die berufliche Vorsorge, nämlich die Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod der Personen, die beim Kanton arbeiten, des Lehrpersonals der Primar- und Orientierungsschulen sowie des Personals der angeschlossenen Institutionen.
Vorbehalten bleiben das Gesetz über die berufliche Vorsorge der Magistraten der Exekutive, der Justiz und der Staatsanwaltschaft vom 23. Juni 1999 und seine Ausführungsbestimmungen.
Art. 2 Vorsorgekasse für das Personal des Staates Wallis - Rechtsnatur, Name, Sitz und Zweck
Die Vorsorgekasse für das Personal des Staates Wallis (nachfolgend: VPSW), eine privatrechtliche Stiftung im Sinne der Artikel 80 und folgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), wird in ein unabhängiges Institut des öffentlichen Rechts umgewandelt und mit der Rechtspersönlichkeit ausgestattet.
Ihr Sitz ist in Sitten.
Unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung versichert die VPSW im Bereich der beruflichen Vorsorge jene Personen, die beim Kanton im Dienst stehen.
Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen des Bundesrechtes über die Anpassung der rechtlichen Strukturen der juristischen Personen und insbesondere jene des Bundesgesetzes über die Fusion vom 3. Oktober 2003 (FusG).
Art. 3 Ruhegehalts- und Vorsorgekasse des Lehrpersonals des Kantons Wallis -Rechtsnatur, Name, Sitz und Zweck
Die Ruhegehalts- und Vorsorgekasse des Lehrpersonals des Kantons Wallis (RVKL) ist ein unabhängiges Institut des öffentlichen Rechts, das mit der Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist.
Ihr Sitz ist in Sitten.
Unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung versichert die RVKL im Bereich der beruflichen Vorsorge die Lehrpersonen der Primar- und Orientierungsschulen.
Art. 3a Fusion
Mit Wirkung auf den 1. Januar 2010 erfolgt eine Absorptionsfusion zwischen der VPSW und der RVKL.
Die Aktiven und Passiven der RVKL werden zu diesem Zeitpunkt mittels Universalsukzession auf die VPSW übertragen.
Die Versicherten der RVKL werden zu diesem Zeitpunkt Mitglieder der VPSW mit allen ihren Rechten und Pflichten.
Die RVKL wird aus dem Register der Vorsorgeeinrichtungen gelöscht.
Die durch die Fusion entstehende Kasse erhält den Namen PKWAL.
Art. 4 Angeschlossene Institutionen
Die PKWAL kann mit anderen Organismen, welche öffentliche oder halböffentliche Aufgaben erfüllen (nachfolgend: angeschlossene Institutionen), Anschlussvereinbarungen abschliessen.
Art. 5 Anwendbare gesetzliche Bestimmungen
Neben dem vorliegenden Gesetz wird die PKWAL durch ihr Grundreglement und ihre anderen Reglemente sowie durch die Bundesbestimmungen im Bereich der beruflichen Vorsorge geregelt.
Sie erbringt mindestens die im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG) und im Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (FZG) vorgesehenen Leistungen.
2 Vermögen, Sicherheitsleistung, Finanzierung
Art. 6 Vermögen
Abgesehen von den Aufkapitalisierungen gemäss Artikel 8, 8a und 8b wird das Vermögen der alten Kassen und der PKWAL durch die Beiträge der Versicherten, des Kantons und der angeschlossenen Institutionen, durch die Freizügigkeitsleistungen und die Einkäufe, durch Zuwendungen sowie durch Anlageerträge und andere Einnahmen gebildet.
Art. 7 Sicherheitsleistung
Der Staat Wallis garantiert die reglementarischen Verpflichtungen der PKWAL gemäss Artikel 72c BVG.
Art. 8 Aufkapitalisierung
Der Staat Wallis übernimmt ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes einen Teil der technischen Unterdeckung der Kassen bis zu einem Betrag von 264 Millionen Franken für die VPSW und einem Betrag von 341 Millionen Franken für die RVKL.
Die Zahlung dieser Beträge erfolgt, allenfalls gestaffelt, innert einer Frist von höchstens einem Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes.
Art. 8a Zusätzliche Aufkapitalisierung - Erste Phase
Der Staat führt mit Wirkung auf den 1. Januar 2010 eine erste Phase der zusätzlichen Aufkapitalisierung durch, indem er für einen Betrag von 310 Millionen Franken einen Teil der Unterdeckung der alten Kassen bzw. der PKWAL übernimmt.
Diese Massnahme dient in erster Linie der Harmonisierung der Deckungsgrade der alten Kassen per 31. Dezember 2009 und in zweiter Linie der Erhöhung des Deckungsgrades der PKWAL.
Der für die Harmonisierung der Deckungsrade notwendige Betrag wird durch Beschluss des Staatsrates aufgrund eines Expertenberichtes zur finanziellen Situation der beiden Kassen per 31. Dezember 2009 festgelegt.
Art. 8b Zusätzliche Aufkapitalisierung - Zweite Phase
Der Staat Wallis führt mit Entscheid des Grossen Rates mit Wirkung bis spätestens am 1. Januar 2012 die zweite Phase der zusätzlichen Aufkapitalisierung durch, indem er jenen Teil der Unterdeckung übernimmt, um den Deckungsgrad der PKWAL im entscheidenden Zeitpunkt auf 80 Prozent zu erhöhen, unter Vorbehalt einer Obergrenze von 450 Millionen Franken.
Für die Berechnung dieses Deckungsgrades werden zusätzlich insbesondere die Herabsetzung (von 4.5% auf 4%) des technischen Satzes für die Rentner und die Übernahme der neuen technischen Grundlagen VZ 2005 berücksichtigt, wobei diese Massnahmen am 1. Januar 2010 in Kraft treten, sowie eine zweite Herabsetzung des vorerwähnten technischen Satzes auf 3.5 Prozent mit Wirkung auf den 1. Januar 2012.
Die Modalitäten der Finanzierung der zweiten Phase der zusätzlichen Aufkapitalisierung werden im Entscheid des Grossen Rates gemäss Absatz 1 festgelegt.
Art. 8c Zusätzliche Massnahme
Mit Beschluss des Grossen Rates kann der Spezialfonds von Artikel 9 für die Verminderung des Nominalwerts der technischen Unterdeckung der PKWAL verwendet werden.
Art. 9 Finanzierung
Um die Verpflichtung im Zusammenhang mit der teilweisen Übernahme der Unterdeckung der alten Kassen zu gewährleisten, wird ein Spezialfonds zur Finanzierung im Sinne von Artikel 9 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle gebildet.
Dieser Fonds dient ebenfalls der zusätzlichen Aufkapitalisierung im Sinne von Artikel 8a und der zusätzlichen Massnahme im Sinne von Artikel 8c.
Für die anfängliche teilweise Übernahme der Unterdeckung und die zusätzliche Aufkapitalisierung zur Harmonisierung der Deckungsgrade leistet der Staat dem Fonds die notwendigen Vorschüsse als Darlehen mit einem Zins von 3.5 Prozent.
Die Rückzahlung und Verzinsung dieses Darlehens erfolgen durch anfängliche Überweisungen von total 40 Millionen Franken bis zum 31. Dezember 2006 und durch die Überweisung von gleich bleibenden Annuitäten von 30 Millionen Franken während den nachfolgenden Jahren.
Zusätzlich können Überschüsse der laufenden Rechnung ganz oder teilweise für den Spezialfonds verwendet werden.
Die Finanzierung des Saldos der ersten Phase der zusätzlichen Aufkapitalisierung sowie die Amortisierung des Saldos der Darlehen am 1. Januar 2012 erfolgen durch die Einlage der notwendigen Beträge aus dem Konto Eigenkapital des Staates in den Fonds.
Art. 9a Anlage
Mit Wirkung auf den 1. Januar 2010 wird der Betrag der zusätzlichen Aufkapitalisierung im Sinne von Artikel 8a durch die PKWAL beim Staat Wallis angelegt; die Darlehensverträge enthalten folgende wesentliche Besonderheiten:
Dauer: 40 Jahre mit der Möglichkeit der Erneuerung;
Zins: Zinssatz, der dem technischen Satz für die aktiven Versicherten im System des Leistungsprimats und dem technischen Satz für die Rentner im System des Beitragsprimats entspricht;
Klausel der vorzeitigen Rückzahlung: Möglichkeit der vollständigen oder teilweisen vorzeitigen Rückzahlung innert einer Frist von zwölf Monaten auf Antrag einer der Parteien und auf Beschluss des Grossen Rates.
…
Art. 10 Zielsetzung zum Deckungsgrad
In Anbetracht der Aufkapitalisierung und der anderen im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Massnahmen wird als Zielsetzung für die PKWAL ein Deckungsgrad von 80 Prozent per spätestens am 1. Januar 2012 festgelegt. Die allfälligen Auswirkungen der in Artikel 8b Absatz 1 festgelegten Obergrenze bleiben vorbehalten.
Ist dieser Deckungsgrad erreicht, ist er zumindest beizubehalten.
Art. 10a Zusatzbeitrag zur Verstärkung
Im Sinne einer Massnahme zur Aufrechterhaltung des Nominalbetrags des technischen Defizits in Höhe des Betrags am 1. Januar 2012 leisten der Staat Wallis beziehungsweise die angeschlossenen Institutionen, deren Vorsorgeverpflichtungen für ihr Personal nicht zu 100 Prozent gedeckt sind, einen Zusatzbeitrag zur Verstärkung von 0.4 Prozent der beitragspflichtigen Gehälter. Dieser Zusatzbeitrag wird einer Rückstellung zugewiesen, die ausschliesslich für die Verbesserung des Ausgangsdeckungsgrads bestimmt ist.
Art. 11 Finanzielles Gleichgewicht und Einhaltung des Finanzierungsplans
Die PKWAL lässt grundsätzlich alle drei Jahre auf ihre Kosten eine technische Expertise durch einen externen Experten erstellen, die Aufschluss über die Einhaltung des langfristigen finanziellen Gleichgewichts und über die Einhaltung des Finanzierungsplans im Sinne von Artikel 72a Absatz 1 BVG gibt. Aufgrund der Ergebnisse dieser Expertise studiert und beschliesst sie im Rahmen des vorliegenden Gesetzes und unter Vorbehalt der Kompetenzen des Staates Wallis die notwendigen Massnahmen zur Einhaltung der obgenannten Anforderungen.
Art. 12 Anlagepolitik
Die PKWAL legt ihr Vermögen unter Berücksichtigung der Vorschriften des BVG an. Sie wacht insbesondere darüber, dass:
die Sicherheit der Anlagen garantiert ist;
die Anlagen einen marktgerechten Ertrag erzielen;
die Risikoverteilung ausgewogen ist;
der Umfang der Liquiditäten genügend ist.
3 Vorsorgesystem
Art. 13 Beitragsprimat
Als Vorsorgesystem für die Altersleistungen gilt das System des Beitragsprimats.
…
Art. 13a Beitragspflichtiges Gehalt
Das beitragspflichtige Gehalt bildet die Berechnungsgrundlage zur Festlegung der Beiträge der Arbeitgeber und der Lohnbezüger. Es entspricht dem massgebenden jährlichen Gehalt abzüglich eines Koordinationsbetrags.
Art. 13b Massgebendes Gehalt
Das massgebende Jahresgehalt der monatlich entlöhnten Versicherten besteht aus dem Grundgehalt, den Erfahrungsanteilen, den individuellen Erhöhungen aufgrund der Leistung und der Leistungsprämie bis zu einem Maximum von fünf Prozent. Der 13. Monatslohn ist nicht versichert.
Das massgebende Jahresgehalt der nicht monatlich entlöhnten Versicherten besteht aus dem ausbezahlten Bruttogehalt. Der 13. Monatslohn und allfällige Gratifikationen sind nicht versichert.
Das massgebende Jahresgehalt der Versicherten der angeschlossenen Institutionen wird in der Anschlussvereinbarung geregelt.
Art. 14 …
Art. 15 Ordentliches Rücktrittsalter
Das ordentliche Rücktrittsalter wird für alle Versicherten auf 62 Jahre festgelegt. Davon ausgenommen bleibt das Personal der Strafanstalten und der Kantonspolizei, für welches das Rücktrittsalter auf 60 Jahre festgelegt wird.
Die Modalitäten des flexiblen Rücktritts werden im Grundreglement der PKWAL geregelt.
Art. 16 Versicherungsbeginn für die Altersleistungen
Die Versicherung für die Altersleistungen beginnt am 1. Januar des Jahres, das auf den 21. Geburtstag folgt.
Art. 17 Beiträge der Arbeitgeber
Die ordentlichen Beitragssätze der Arbeitgeber werden durch die Beitragsskalen im Anhang des vorliegenden Gesetzes festgelegt.
…
…
Die angeschlossenen Institutionen entrichten einen zusätzlichen Beitrag von 1.5 Prozent des beitragspflichtigen Gehaltes als Beitrag zur Sanierung. Von diesem Sanierungsbeitrag befreit sind die Institutionen, bei denen die Vorsorgeverpflichtungen ihres Personals zu 100 Prozent gedeckt sind.
Art. 18 Beiträge der Versicherten
Die Beitragssätze der Versicherten bis zum ordentlichen Rücktrittsalter werden wie folgt festgelegt:
ordentliches Rücktrittsalter von 62 Jahren: 9.8 Prozent beziehungsweise 8.8 Prozent für Versicherte mit nicht progressivem Gehaltssystem;
ordentliches Rücktrittsalter von 60 Jahren: 10.8 Prozent beziehungsweise 9.6 Prozent für Versicherte mit nicht progressivem Gehaltssystem.
Nach Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters beträgt der Beitragssatz der Versicherten 8.8 Prozent.
Art. 19 …
Art. 20 AHV-Überbrückungsrente
Der maximale globale Grenzbetrag der AHV-Überbrückungsrente, der für den Finanzierungsanteil des Arbeitgebers im Sinne von Absatz 2 massgebend ist, entspricht bei einer Mitgliedschaftsdauer von mindestens 20 Jahren bei der PKWAL der jährlichen maximalen AHV-Rente multipliziert mit der Anzahl Jahre zwischen dem ordentlichen Rücktrittsalter und dem AHV-Alter.
Innerhalb dieser Begrenzung wird die Finanzierung der AHV-Überbrückungsrente paritätisch zu je 50 Prozent durch den Arbeitgeber und 50 Prozent durch den Versicherten sichergestellt.
Art. 20a Andere Aspekte des Vorsorgesystems
Die anderen Aspekte des Vorsorgesystems und insbesondere der Leistungsplan werden innerhalb der Schranken der Bundesgesetzgebung im Bereich der beruflichen Vorsorge durch die vom obersten Organ der PKWAL erlassenen Reglemente festgelegt.
4 Organisation, Kontrolle und Aufsicht
Art. 21 Organe
Die jeweiligen Organe der PKWAL sind:
der Vorstand;
die Delegiertenversammlung;
die Direktion;
die Revisionsstelle.
Art.
22 Vorstand
a) Zusammensetzung und Wahl
Der Vorstand wird in paritätischer Weise aus zehn Mitgliedern gebildet.
Die Mitglieder müssen über die notwendigen Kenntnisse und Kompetenzen verfügen. Zudem gewährleistet die Kasse im Sinne von Artikel 51 Absatz 6 BVG ihre Erst- und Weiterbildung.
Die Dauer des Mandates beträgt vier Jahre. Das Mandat von Mitgliedern, die im Verlaufe einer Periode gewählt werden, läuft bis zum Ende dieser Periode.
Der Vorstand konstituiert sich selbst und wählt insbesondere seinen Präsidenten. Er kann sich von Experten verbeiständen lassen und Kommissionen einsetzen, deren Mitglieder nicht dem Vorstand angehören müssen.
Art. 23 b) Aufgaben und Befugnisse
Der Vorstand übt die Oberleitung sowie die Aufsicht und die Kontrolle der Geschäftsführung aus. Er hat im Übrigen folgende unübertragbare Aufgaben:
Ernennung der Direktion;
Bezeichnung der Revisionsstelle und des Experten für berufliche Vorsorge;
Annahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
Erlass der Reglemente;
Aufstellung, Beschluss und Vorschlag von Massnahmen zur Einhaltung des Finanzierungsplans;
Abschluss und Aufhebung von Anschlussvereinbarungen.
Art.
24 Delegiertenversammlung
a) Zusammensetzung und Wahl
Die Delegiertenversammlung besteht aus den Vertretern der Versicherten (Aktive und Pensionierte).
Sie wird von den Versicherten oder den Verbänden des Personals und der Pensionierten für eine Dauer von vier Jahren gewählt.
Ein Reglement des Vorstands regelt das Wahlverfahren, die Anzahl Mitglieder und die Organisation der Versammlung.
Art. 25 b) Aufgaben und Befugnisse
Die Delegiertenversammlung wählt die Vertreter der Versicherten in den Vorstand.
Sie wird bei der Erarbeitung von Reglementen konsultiert, welche ihre Organisation oder den Wahlmodus ihrer Mitglieder festlegt.
Sie nimmt Kenntnis vom Geschäftsbericht und von der Jahresrechnung sowie vom Bericht des Revisionsorgans und des zugelassenen Experten für berufliche Vorsorge.
Sie verfügt über ein Vorschlagsrecht für alle Fragen betreffend die Kassen und wird jährlich durch den Vorstand und die Direktion über den Lauf der Geschäfte informiert.
Art. 26 Direktion
Die Direktion besorgt alle laufenden Geschäfte und nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes und der Kommissionen sowie an der Delegiertenversammlung teil.
Die Direktion und das Personal werden gemäss den Bestimmungen des Obligationenrechts angestellt. Im Rahmen der beruflichen Vorsorge sind sie bei ihrer jeweiligen Kasse versichert.
Ein Reglement legt die anderen Aufgaben und Befugnisse der Direktion fest.
Art. 27 Revisionsstelle
Die Revisionsstelle führt die ihr durch das BVG übertragenen Aufgaben aus.
Sie prüft insbesondere jährlich die Gesetzmässigkeit der Jahresrechnung, der Konten der versicherten Personen, der Geschäftsführung und der Vermögensanlagen.
Sie erstellt zuhanden des Vorstandes einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfungen.
Art. 28 Experte
Der Experte für berufliche Vorsorge führt die ihm durch das BVG übertragenen Aufgaben aus.
Er ist insbesondere beauftragt, periodisch zu prüfen:
ob die PKWAL die Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann;
ob die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
Er unterbreitet dem Vorstand Empfehlungen, insbesondere über:
den technischen Zinssatz und die übrigen technischen Grundlagen;
die Massnahmen, die im Falle einer Unterdeckung einzuleiten sind.
Art. 29 Aufsicht und andere Kompetenzen des Staatsrates
Ergänzend zur Aufsicht, die von der BVG-Aufsichtsbehörde ausgeführt wird, ist die PKWAL innerhalb der Schranken der Bundesgesetzgebung der Aufsicht des Staatsrates unterstellt, der diese durch das mit den Finanzen beauftragte Departement ausübt.
Der Staatsrat ist insbesondere zuständig für:
…
die Bezeichnung der Vertreter des Staatsrates im Vorstand;
die Weisungen an die vorerwähnten Vertreter im Rahmen des vorliegenden Gesetzes und der Bundesgesetzgebung im Bereich der beruflichen Vorsorge;
die Aufsicht über die langfristige Einhaltung des finanziellen Gleichgewichts und die Einhaltung des Finanzierungsplans im Sinne von Artikel 72a Absatz 1 BVG;
…
die Kenntnisnahme der Jahresrechnungen und Jahresberichte.
…
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 30 Zeitpunkt der Umwandlung der VPSW
Die Umwandlung der VPSW in eine öffentlichrechtliche Anstalt erfolgt am Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes.
Art. 31 Aufkapitalisierung der VPSW
Der in Artikel 8 vorgesehene Aufkapitalisierungsbetrag für die VPSW enthält die Summe, die nötig ist, um die Freizügigkeitsleistungen der Versicherten der kantonalen Gesundheitseinrichtungen zu decken, die im Rahmen des neuen Gesetzes über die Krankenanstalten und -institutionen vom 12. Oktober 2006 zum Gesundheitsnetz Wallis wechseln, abzüglich neun Millionen Franken, die im ordentlichen Voranschlag 2007 des Staates enthalten sind.
Art. 32 Besondere Kompetenzen des Staatsrates
Der Staatsrat ist zum vorübergehenden Erlass der nötigen Bestimmungen für die Tätigkeit der Kassen zuständig, bis die Reglemente gemäss dem ordentlichen, im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Verfahren genehmigt sind.
Art. 33 Organe
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes amtierenden Organe der Kassen bleiben bis zu ihrer Erneuerung im Rahmen der neuen Bestimmungen im Amt, höchstens jedoch während eines Jahres.
Art. 34 Erhöhung des ordentlichen Rücktrittalters und Änderung betreffend AHV-Überbrückungsrente
Die Grundreglemente der alten Kassen sehen gemäss den nachfolgend genannten Grundsätzen eine Übergangsregelung zur Erhöhung des ordentlichen Rücktrittsalters und zur Änderung im Zusammenhang mit der AHV-Überbrückungsrente vor.
Die Übergangsmassnahmen werden den Begünstigten während einer Zeitspanne von fünf Jahren ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gewährt. Sie betreffen die Erhöhung des ordentlichen Rücktrittsalters und die Änderungen betreffend die AHV-Überbrückungsrente.
Was die Erhöhung des ordentlichen Rücktrittsalters angeht, so basiert die Übergangsregelung auf einer progressiven Reduktion der Leistungen, in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung.
Was die Änderungen betreffend die AHV-Überbrückungsrente angeht, so basiert die Übergangsregelung auf einer progressiven Reduktion der Anzahl jährlicher Maximalrenten, in Abhängigkeit vom Rücktrittsjahr.
Art. 35 Begleitmassnahmen
Der Staatsrat erlässt im Rahmen der budgetären Möglichkeiten die durch die Erhöhung des ordentlichen Rücktrittsalters bedingten Begleitmassnahmen, wobei er den Besonderheiten jeder Funktion Rechnung trägt.
Art. 36 Anpassung der Renten an die Teuerung
Während fünf Jahren ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes werden die Renten bis zu einem Maximum von zwei Prozent pro Jahr und sechs Prozent insgesamt eingefroren (keine Anpassung an die Teuerung).
Art. 37 …
Art. 38 …
Art. 39 Leistungsprimat - Beitragsprimat
Nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes prüfen die alten Kassen bzw. die PKWAL in Zusammenarbeit mit den zuständigen Dienststellen des Staates Wallis den Wechsel vom Leistungsprimat zum Beitragsprimat.
Der Übergang vom Leistungs- zum Beitragsprimat muss bis spätestens 1. Januar 2012 abgeschlossen sein.
Die Grundsätze und Modalitäten bezüglich des Übergangs vom Leistungs- zum Beitragsprimat werden in einer neuen Gesetzgebung festgelegt.
Art. 40 Änderung der Beiträge
Die PKWAL kann die Beitragssätze der Versicherten und der Arbeitgeber durch reglementarische Anpassungen, die dem Staatsrat zur Genehmigung zu unterbreiten sind, ändern, wenn diese Änderungen im Hinblick auf Artikel 72e BVG notwendig erscheinen.
Art. 41 Andere Massnahmen
Ab 2010 prüft die PKWAL in Zusammenarbeit mit den zuständigen Dienststellen des Staates Wallis, ob es in Anbetracht der Entwicklung der erwähnten Kasse, der Finanzmärkte und der Bundesgesetzgebung zweckmässig oder notwendig ist, ergänzende Massnahmen vorzuschlagen oder zu beschliessen.
Art. 42 Garantie der wohlerworbenen Rechte
Als wohlerworbene Rechte werden das Vermögen, das bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes zu Vorsorgezwecken angehäuft wurde, der bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geltende Rentensatz sowie der Anspruch auf Leistungen, deren Voraussetzungen bereits erfüllt sind, garantiert.
Art. 43 Änderungen
Das Gesetz über die berufliche Vorsorge der Magistraten der Exekutive, der Justiz und der Staatsanwaltschaft vom 23. Juni 1999 wird geändert.
Das Gesetz über das Dienstverhältnis der Beamten und Angestellten des Staates Wallis vom 11. Mai 1983 wird geändert.
Das Gesetz betreffend die Besoldung der Beamten und Angestellten des Staates Wallis vom 12. November 1982 wird geändert.
Das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962 wird geändert.
Art. 44 Referendum und Inkrafttreten
Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
Der Staatsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest, nachdem er für die VPSW die Einhaltung der zwingenden Bestimmungen des Bundesrechts im Zusammenhang mit der Anpassung der rechtlichen Strukturen der juristischen Personen überprüft hat. Er kann eine rückwirkende Inkraftsetzung der Bestimmungen zum Spezialfonds zur Finanzierung sowie - jedoch in beschränkter Weise - eine rückwirkende Inkraftsetzung der übrigen Bestimmungen vorsehen.
T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 10.09.2009
Art. T1-1
Garantie der wohlerworbenen Rechte: als wohlerworbene Rechte werden das Vermögen, das bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes zu Vorsorgezwecken angehäuft wurde, der bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geltende Rentensatz sowie der Anspruch auf Leistungen, deren Voraussetzungen bereits erfüllt sind, garantiert.
Besondere Kompetenzen des Staatsrates: der Staatsrat ist zum vorübergehenden Erlass der nötigen Bestimmungen für die Tätigkeit der PKWAL zuständig, bis die Reglemente gemäss dem ordentlichen, im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Verfahren genehmigt sind.
Organe:
der Staatsrat ernennt in der zweiten Hälfte des Jahres 2009, unter Vorbehalt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes, die Vertreter der Arbeitgeber im Vorstand der PKWAL;
die Delegiertenversammlungen der VPSW und der RVKL ernennen in der zweiten Hälfte des Jahres 2009, unter Vorbehalt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes, die Vertreter der Versicherten im Vorstand der PKWAL, bestehend aus drei Vertretern der VPSW und zwei der RVKL. Diese Ernennung gilt bis zur Neuwahl durch die Delegiertenversammlung der PKWAL, höchstens jedoch für ein Jahr.
Befreiung: die Übertragungen der Immobilien und Mobilien im Rahmen der Fusion der VPSW und der RVKL sind von den kantonalen Stempelabgaben und den Grundbuchgebühren befreit.
Zivilrechtliche Ansprüche der RVKL:
die zivilen Ansprüche der RVKL gegenüber Dritten, aus der Verwaltung und der Kontrolle dieser Einrichtung für den Zeitraum vor dem Jahr 2003 werden im Rahmen der Fusion mittels Universalsukzession an die PKWAL übertragen;
im Falle der Eintreibung verbleiben die entsprechenden Beträge bei der neuen Vorsorgeeinrichtung.
Verwendung der jährlichen Überschüsse der laufenden Rechnung; Artikel 9 Absatz 4 betreffend die vollständige oder teilweise Verwendungder Überschüsse der laufenden Rechnung ist rückwirkend auf die Rechnungen 2008 und 2009 anwendbar.
Übergang zum Beitragsprimat: nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderung führt die PKWAL in Zusammenarbeit mit den zuständigen Dienststellen des Staates Wallis die Vorbereitungsarbeiten im Hinblick auf den Wechsel vom Leistungs- zumBeitragsprimat durch.
T2 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 15.09.2011
Art. T2-1 Garantie der wohlerworbenen Rechte
Als wohlerworbene Rechte werden das Vermögen, das zu Vorsorgezwecken angehäuft wurde, und die erworbenen Austrittsleistungen am Vortag des Inkrafttretens der vorliegenden Änderung sowie der Anspruch auf Leistungen, deren Voraussetzungen bereits erfüllt sind, garantiert.
Art. T2-2 Übergangsregelung
Der Staat Wallis trägt die Kosten der Übergangsregelung, die mit dem Wechsel zum System des Beitragsprimats im Zusammenhang stehen, mit Ausnahme der Kosten betreffend das Personal der angeschlossenen Institutionen und die individuell Versicherten.
Diese Übernahme erfolgt durch die Überweisung einer einmaligen Kapitalzahlung des Staates Wallis an die PKWAL in Höhe von maximal 117 Millionen Franken; die Zahlung erfolgt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderung.
Die Finanzierungsmodalitäten dieser Zahlung sind identisch mit jenen, welche der Grosse Rat für die zweite Phase der zusätzlichen Aufkapitalisierung im Sinne von Artikel 8b Absatz 3 des Gesetzes über die staatlichen Vorsorgeeinrichtungen beschlossen hat.
Der genau zu bezahlende Betrag wird im Rahmen des obgenannten Maximalbetrags auf Antrag des Vorstands der PKWAL und des Experten mittels Entscheid des Staatsrates festgelegt.
Die Kosten der Übergangsregelung, welche das Personal der angeschlossenen Institutionen betreffen, gehen zu deren Lasten.
Diese Kosten können, je nach Wahl der jeweiligen Institution, durch Zahlung eines einzigen Betrags innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderung oder in Form von jährlichen Zahlungen übernommen werden. Die entsprechenden Beträge werden durch den Vorstand der PKWAL festgelegt.
A1 Anhang 1 zu Artikel 17 Absatz 1
Art. A1-1 Skalen der Arbeitgeberbeiträge
Skalen der Arbeitgeberbeiträge:
Alter | Beiträge: Kategorie 1: Ordentliches Rücktrittsalter von 62 Jahren mit progressivem Gehalt | Beiträge: Kategorie 2: Ordentliches Rücktrittsalter von 60 Jahren mit progressivem Gehalt | Beiträge: Kategorie 4: Ordentliches Rücktrittsalter von 62 Jahren mit nicht progressivem Gehalt | Beiträge: Kategorie 5: Ordentliches Rücktrittsalter von 60 Jahren mit nicht progressivem Gehalt |
|---|---|---|---|---|
22-24 | 5.20% | 7.30% | 4.20% | 5.90% |
25-29 | 6.20% | 8.30% | 4.20% | 5.90% |
30-34 | 7.20% | 9.30% | 4.20% | 5.90% |
35-39 | 9.20% | 11.30% | 6.20% | 7.90% |
40-44 | 11.20% | 13.30% | 9.20% | 10.90% |
45-49 | 13.20% | 15.30% | 14.20% | 15.90% |
50-54 | 19.20% | 21.30% | 19.20% | 20.90% |
55-57 | 23.20% | 25.30% | 24.20% | 25.90% |
58-59 | 25.20% | 27.30% | 24.20% | 25.90% |
60-61 | 27.20% | 11.60% | 24.20% | 11.60% |
62 und darüber | 11.60% | 11.60% | 11.60% | 11.60% |
CSW RO/AGS 2007 f 54, 423 | d 54, 435