152.4
Archivgesetz
Vom 29. Januar 2004 (Stand 1. September 2020)
Der Kantonsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Das Gesetz bezweckt,
die Tätigkeit der öffentlichen Archive als Institutionen der authentischen Überlieferung, der Rechtssicherheit und der Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns zu regeln;
die öffentlichen Archive als Zentren der geschichtlichen Aufarbeitung zu erhalten und die Koordination unter den Archiven zu fördern.
Art. 2 Begriffe
Unterlagen sind aufgezeichnete Informationen, unabhängig vom Informationsträger. Dazu gehören auch alle Hilfsmittel, die für das Verständnis der Informationen und deren Nutzung nötig sind.
Archivwürdig sind Unterlagen, die rechtlich, administrativ, politisch, wirtschaftlich, historisch, sozial oder kulturell wertvoll und für eine authentische Überlieferung wichtig sind.
Als Archivgut gelten Unterlagen, die ein Archiv zur Aufbewahrung übernommen hat.
Archive sind Stellen, die sich mit der Überlieferungs- und der historischen Bewusstseinsbildung befassen, indem sie Unterlagen der Organe übernehmen, dieses Archivgut als Kulturgut dauernd aufbewahren und es für die Öffentlichkeit benutzbar machen. Die Vorarchive der Organe sind keine Archive im Sinne dieses Gesetzes.
Folgende Begriffe des kantonalen Datenschutzgesetzes gelten auch für dieses Gesetz: «Personendaten», «Besonders schützenswerte Personendaten», «Profiling», «Betroffene Personen», «Kanton», «Gemeinden» und «Organe».
Art. 3 Geltungsbereich
Das Gesetz gilt für den Kanton und für die Gemeinden.
Es gilt zudem für natürliche und juristische Personen sowie für Personengesellschaften des Handelsrechts, soweit ihnen öffentliche Aufgaben übertragen sind.
Organe, welche öffentliche Aufgaben an Personen oder Personengesellschaften gemäss Abs. 2 übertragen, sind für die Einhaltung dieses Gesetzes verantwortlich.
2. Sicherung der Unterlagen
Art. 4 Aufbewahrung
Organe, die in Ausübung einer öffentlichen Tätigkeit Unterlagen bearbeiten, sind verpflichtet, diese bis zum Entscheid über die Archivwürdigkeit aufzubewahren.
Art. 5 Verwaltung der Unterlagen
Die Organe verwalten ihre Unterlagen systematisch. Die zuständige Exekutive erlässt diesbezügliche Vorschriften.
Die zuständige Exekutive legt fest, welche archivtauglichen Materialien und Datenformate zu verwenden sind.
Das Archiv berät die Organe bezüglich Organisation, Aufbewahrung, Sicherung und Informatisierung der Unterlagen.
Die Organe sind gegenüber dem Archiv in archivischen Belangen auskunftspflichtig.
Art. 6 Archivwürdigkeit
Das Archiv legt im Einvernehmen mit den Organen die Archivwürdigkeit fest.
Bei Streitfällen über die Archivwürdigkeit werden die Unterlagen vorläufig archiviert.
Art. 7 Ablieferung
Organe liefern die archivwürdigen Unterlagen dem Archiv ab.
Das Archiv vereinbart mit den Organen die Periodizität der Ablieferungen.
Das Archiv berät Organe, wie die Unterlagen für die Ablieferung aufzubereiten sind.
Abgelieferte Unterlagen dürfen nicht mehr verändert werden.
Personen und Personengesellschaften gemäss § 3 Abs. 2 liefern ihre Unterlagen einem öffentlichen Archiv ab, sofern sie nicht über eigene Archive verfügen.
Art. 8 Archivierung
Das Archiv übernimmt die Unterlagen im Original oder in einer gleichwertigen Form auf einem substituierenden Datenträger.
Das Archiv erschliesst sein Archivgut durch Verzeichnisse und Suchhilfen, damit die Öffentlichkeit das Archivgut benutzen kann.
Das Archiv bewahrt das Archivgut sicher und sachgemäss auf.
Art. 9 Unveräusserlichkeit und Unersitzbarkeit
Archivgut ist unveräusserlich. Die zuständige Exekutive kann Ausnahmen bewilligen.
Dritte können Archivgut auch nicht durch Ersitzung erwerben.
3. Zugänglichkeit des Archivgutes
Art. 10 Öffentlichkeit
Das Archivgut ist nach Ablauf der Schutzfristen öffentlich zugänglich. Die Zugänglichkeit ist unentgeltlich. Für aufwändige Leistungen kann eine Gebühr gemäss Verwaltungsgebührentarif vom 11. März 19742 erhoben werden. Die zuständige Exekutive erlässt eine Benützungsordnung.
Während der Dauer von Schutzfristen ist das Archivgut nicht öffentlich zugänglich. Vorbehalten bleiben die Einsichtsrechte gemäss §§ 15 bis 18.
Art. 11 Ordentliche Schutzfrist
Die ordentliche Schutzfrist beträgt 30 Jahre.
Unterlagen, die bereits vor ihrer Ablieferung öffentlich zugänglich waren, bleiben dies weiterhin.
Art. 12 Verlängerte Schutzfrist
Archivgut, das besonders schützenswerte Personendaten oder Profilings und deren Ergebnisse enthält, unterliegt einer verlängerten Schutzfrist von 100 Jahren. Diese entfällt, sofern die betroffene Person einer Einsichtnahme zustimmt.
Die verlängerte Schutzfrist endet vorzeitig, wenn seit dem Tod der betroffenen Person 50 Jahre vergangen sind. Der Todesnachweis ist durch diejenige Person zu erbringen, welche in das Archivgut Einsicht nehmen will.
Art. 13 Beschränkungen nach Ablauf der Schutzfrist
Das Archiv kann bei schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen nach Ablauf der ordentlichen oder der verlängerten Schutzfrist die Einsichtnahme für einzelne Kategorien von Archivgut oder für Einzelfälle beschränken.
Art. 14 Berechnung der Schutzfrist
Die ordentliche und die verlängerte Schutzfrist beginnt mit dem Datum des jüngsten Dokuments eines Dossiers bzw. eines Geschäftes zu laufen.
Art. 14a Zugang zu archivierten Dokumenten
Der Zugang zu archivierten amtlichen Dokumenten richtet sich nach dem Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz) vom 20. Februar 20143.
Einsicht in das übrige Archivgut wird nach Massgabe der §§ 15–17 gewährt.
Art. 15 Einsichtsrecht für betroffene Personen
Das Archiv erteilt betroffenen Personen innerhalb der Schutzfrist Auskunft und gewährt ihnen Einsicht in näher bezeichnetes Archivgut.
Das Archiv kann die Auskunftserteilung und die Einsichtnahme aus überwiegenden Interessen der Öffentlichkeit oder Dritter einschränken, mit Auflagen versehen, aufschieben oder verweigern. Die Auskunftserteilung und die Einsichtnahme können auch aufgeschoben oder eingeschränkt werden, wenn sie mit einer rationellen Verwaltungsführung nicht vereinbar sind.
Sofern eine betroffene Person Angaben über sie im Archivgut für unrichtig hält, kann sie dies vermerken lassen. Das Archivgut selber darf nicht verändert werden.
Art. 16 Einsichtsrecht für Organe
Das Archiv erteilt Organen innerhalb der Schutzfrist Auskunft und gewährt ihnen Einsicht in das von ihnen abgelieferte Archivgut, sofern dies für die Aufgabenerfüllung der Organe notwendig ist.
Art. 17 Einsichtsrecht für Dritte
Das Archiv kann Dritten innerhalb der Schutzfrist Auskunft erteilen und ihnen Einsicht in das Archivgut gewähren, wenn keine schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Das abliefernde Organ und im Zweifelsfall die betroffene Person werden angehört.
Die Auskunftserteilung und Einsichtnahme erfolgt auf schriftliches Gesuch hin. Sie wird bewilligt, sofern ein wichtiger Grund vorliegt, namentlich für Forschungsarbeiten. Vorbehalten bleibt § 15 Abs. 2 Satz 2.
Das Archiv kann mit der Bewilligung Auflagen, namentlich über die weitere Verwendung der Informationen, verfügen.
Art. 18 Einsichtsrecht in privates Archivgut
Das Einsichtsrecht in privates Archivgut, welches das Archiv durch Schenkungen oder durch Depotverträge mit Dritten übernommen hat, richtet sich nach den entsprechenden Verträgen.
Fehlt eine solche Regelung, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
4. Organisation
Art. 19 Staatsarchiv
Das Staatsarchiv ist ein Kompetenzzentrum für das kantonale und gemeindliche Archivwesen. Es
fördert das Archivwesen;
stellt sein archivisches Wissen den Archiven zur Verfügung;
berät und unterstützt unentgeltlich die gemeindlichen Archive;
ist befugt, mit den Gemeinden Zusammenarbeitsverträge abzuschliessen;
fördert die historische Forschung im Bereich der Landes-, Orts- sowie Personengeschichte und regt Publikationen an;
setzt sich für die Sicherung von archivwürdigen Unterlagen Dritter ein, wenn sie von kantonaler Bedeutung sind. Es ist befugt, entsprechende Schenkungs- oder Depotverträge abzuschliessen.
Das Staatsarchiv ist das Zentralarchiv für die Organe des Kantons.
Art. 20 Gemeindliche Archive
Jede Gemeinde führt ein Archiv.
Das gemeindliche Archiv nimmt für die Organe der Gemeinde sinngemäss die gleichen Aufgaben wahr wie das Staatsarchiv für die Organe des Kantons.
5. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 21 Strafbestimmung
Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich Informationen aus Archivgut bekannt gibt, das der Schutzfrist unterliegt oder auf andere Weise ausdrücklich der Veröffentlichung entzogen ist.
Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich
Unterlagen der Archivierung vorenthält, beseitigt oder vernichtet, oder
Archivgut verändert oder vernichtet.
Art. 22 Änderung des bisherigen Rechts4
Art. 23 Übergangsbestimmungen
Die Gemeinden sorgen dafür, dass innert vier Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes das Archivgut sicher und sachgemäss aufbewahrt wird (§ 8 Abs. 3).
Art. 24 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach unbenützter Referendumsfrist (§ 34 der Kantonsverfassung) oder nach der Annahme durch das Volk am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft5.
GS 28, 55