153.766
Delegationsverordnung der Gesundheitsdirektion
Vom 19. Dezember 2014 (Stand 21. Februar 2025)
Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug,
gestützt auf § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz) vom 29. Oktober 19981,
verordnet:
Ziff. 1 Amtsleiterinnen und Amtsleiter
Der Entscheid über individuelle Personalgeschäfte der ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist an die Amtsleiterinnen und Amtsleiter delegiert (§ 2 Abs. 1 Delegationsverordnung vom 23. November 19992).
Ausgenommen sind folgende Personalgeschäfte:
Funktionsänderungen;
Beförderungen;
Aus-, Fort- und Weiterbildungen sowie Bildungsurlaube ab einer Kostenbeteiligung des Kantons von gesamthaft 15 000 Franken;
einmalige Zuwendungen;
Gehaltskürzungen;
individuelle Personalgeschäfte der kantonalen Organe der Gesundheitsdirektion gemäss § 4 Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 2 des Gesetzes über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz, GesG) vom 30. Oktober 20083 und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
Ziff. 2 Direktionssekretariat
Folgende Befugnisse sind an die Generalsekretärin oder den Generalsekretär sowie die juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Direktionssekretariats delegiert:
der Erlass von verfahrensleitenden Verfügungen in Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, welche von der Direktion geführt werden (§ 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Delegationsverordnung);
die Erteilung von Bewilligungen betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 19374 (§ 37 Abs. 2 Bst. b GesG);
die Abgabe von Stellungnahmen gegenüber Rechtsmittelinstanzen in Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Direktion.
An die Generalsekretärin oder den Generalsekretär ist in Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, welche von der Direktion geführt werden, der Zwischenentscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie des unentgeltlichen Rechtsbeistandes delegiert (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Delegationsverordnung).
Ziff. 3 Kantonsärztin oder Kantonsarzt
Folgende Befugnisse sind an die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt delegiert:
der Entscheid über die Vergütung für Behandlungen nach Art. 41 Abs. 1bis und 1ter des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 19945, über die Kostengutsprache für Behandlungen nach Art. 41 Abs. 3 KVG sowie über Verlegungstransporte, die vom Kanton zu übernehmen sind (§ 4 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [EG KVG] vom 29. Februar 19966);
die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen (§ 6 Abs. 1 GesG);
die Erteilung von Betriebsbewilligungen (§ 26 Abs. 1 GesG), sofern das medizinische oder pflegerische Leistungsangebot nicht den Betrieb von stationären Betten erfordert;
die Erteilung und der Entzug von Stellvertreterbewilligungen (§ 7 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug [Gesundheitsverordnung, GesV] vom 30. Juni 20097);
die Erteilung und der Entzug von Assistenzbewilligungen (§ 11 Abs. 1 GesV);
die Erteilung und der Entzug von Lehrpraktikerbewilligungen (§ 12 Abs. 1 GesV);
die Erteilung und der Entzug von Praktikantenbewilligungen (§ 13 Abs. 3 GesV);
der Erlass von Weisungen über Impfungen und ausserordentliche Untersuchungen durch Schulärztinnen und Schulärzte (§ 13 Abs. 1 Bst. e Verordnung zum Schulgesetz vom 7. Juli 19928);
der Erlass von Anordnungen betreffend die Lagerung von Verbandmaterial für den Kriegsfall sowie die Erteilung der Bewilligung zur Herausgabe des Materials in Katastrophenfällen (§ 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Vollziehungsverordnung zum Kantonsratsbeschluss betreffend Versorgung der Zivilbevölkerung mit Verbandmaterial für den Kriegsfall vom 27. Januar 19659);
die Erteilung von Zulassungen zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung [VEZL] vom 3. Juli 201310; Verordnung über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung [Zulassungsverordnung] vom 7. März 201711). Ausgenommen ist die Erteilung von Ausnahmezulassungen (§ 3 Zulassungsverordnung);
…
Ausgenommen sind die Bewilligungen im Bereich des Heilmittel- und Veterinärwesens und die Betriebsbewilligungen an Institutionen, die nach dem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) vom 15. Dezember 200012 eine kantonale Bewilligung benötigen (§ 26 Abs. 2 Bst. g GesG).
Ziff. 4 Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt
Folgende Befugnisse sind im Bereich des Veterinärwesens an die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt delegiert:
die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen (§ 6 Abs. 1 GesG);
die Erteilung von Betriebsbewilligungen (§ 26 Abs. 1 GesG);
die Erteilung und der Entzug von Stellvertreterbewilligungen (§ 7 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 GesV);
die Erteilung und der Entzug von Assistenzbewilligungen (§ 11 Abs. 1 GesV);
die Erteilung und der Entzug von Praktikantenbewilligungen (§ 13 Abs. 3 GesV);
der Erlass von Vorschriften betreffend Sömmerung und Winterung (§ 15 Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Tierseuchengesetz vom 21. November 198913).
Ausgenommen sind die Betriebsbewilligungen an Institutionen, die nach dem Heilmittelgesetz eine kantonale Bewilligung benötigen (§ 26 Abs. 2 Bst. g GesG).
Ziff. 5 Kantonsapothekerin oder Kantonsapotheker
Folgende Befugnisse sind im Bereich des Heilmittelwesens an die Kantonsapothekerin oder an den Kantonsapotheker delegiert:
die Erteilung von Detailhandelsbewilligungen betreffend die Abgabe von Arzneimitteln (§ 22 Abs. 1 GesG und § 10 Abs. 1 HMV);
die Erteilung von Betriebsbewilligungen an Institutionen, die nach dem Heilmittelgesetz eine kantonale Bewilligung benötigen (§ 26 Abs. 2 Bst. g GesG);
die Erteilung von Bewilligungen betreffend die Herstellung von Arzneimitteln (§ 3 Abs. 1 Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln [Heilmittelverordnung, HMV] vom 30. Juni 200914);
die Erteilung von Bewilligungen betreffend den Versandhandel mit Arzneimitteln (§ 4 HMV);
die Erteilung von Bewilligungen betreffend die Lagerung von Blut und labilen Blutprodukten (§ 5 HMV);
die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen (§ 6 Abs. 1 GesG);
die Erteilung von Bewilligungen für die Impftätigkeit von Apothekerinnen und Apothekern (§ 15 Abs. 2 GesV).
Ziff. 6 Stellvertretung
Im Verhinderungsfall übt die jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stellvertreter die delegierten Befugnisse aus.
GS 2014/075