212.3
Kantonsratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Konkordat vom 19. April 2004 über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
Vom 30. Juni 2005 (Stand 10. September 2005)
Der Kantonsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 41 Bst. b und i der Kantonsverfassung1,
beschliesst:
Ziff. 1
Der Kanton Zug erklärt den Beitritt zum Konkordat vom 19. April 2004 über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht2.
Ziff. 2
Das Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug vom 17. August 19113 wird wie folgt geändert:
Ziff. 3
Die Bestimmung des kantonalen Kostendeckungsgrades für die jährlichen Aufsichtsgebühren (Art. 19 Abs. 4) obliegt dem Regierungsrat.
Die bei Gründung der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht in deren Dienst tretenden Mitarbeitenden des kantonalen Amtes für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht können zu unveränderten Bedingungen weiterhin bei der Pensionskasse des Kantons Zug vorsorgeversichert bleiben. Allfällige diesbezügliche Mehrkosten werden je hälftig vom Kanton Zug und von den betroffenen Mitarbeitenden getragen.
Ziff. 4
Der Kantonsratsbeschluss betreffend Bewilligung von Personalstellen in den Jahren 2005 – 2008 vom 16. Dezember 20044 wird wie folgt geändert:
Ziff. 5
Dieser Beschluss tritt nach unbenützter Referendumsfrist (§ 34 der Kantonsverfassung) oder nach der Annahme durch das Volk am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft5.
GS 28, 421